1590
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche.
VI. Der Z 12 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Auf die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handels-register eines Gerichts, in dessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung besitzt,finden die Bestimmungen im Z 8 Absatz 1 und 2 keine Anwendung. Der An-meldung ist eine von dem Gerichte der Hauptniederlassung beglaubigte Abschriftdes Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen.
Die Eintragung hat die im § 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Angabenzu enthalten. In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt ge-macht wird, sind auch die im Z 10 Absatz 3 bezeichneten Bestimmungen auf-zunehmen, die nach § 5 Absatz 4 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann,wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung indas Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.
VII. Der ß 15 Abs. 3 Satz 2 fällt weg.VIII. Der § 20 Abs. 2 fällt weg.
IX. Im 8 23 und im Z 27 Abs. 2 werden die Worte: „durch einen Makler oderzur Vornahme von Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen" er-setzt durch die Worte:
„im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen".X. An die Stelle des 8 39 treten folgende Borschriften:
Jede Aenderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Be-endigung der Vertrctungsbefugniß eines Geschäftsführers ist zur Eintragung indas Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung derGeschäftsführer oder über die Beendigung der Vertrctungsbefugniß beizufügen.Diese Bestimmung findet auf die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweig-niederlassung keine Nnwendnng.
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei demGerichte zu zeichnen.XI. Der 8 40 fällt weg.XII. Im § 53 werden die Worte:
„nach den Artikeln 224 bis 226 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt durchdie Worte:
„nach Z 243 Absatz 1, 2, 4, 88 244 bis 248 und Z 249 Absatz 1, 2 desHandelsgesetzbuchs".
XIII. An die Stelle des A 55 treten folgende Vorschriften:
Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden.
Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die im 8 10Absatz 1 uud 2 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei demGerichte eingereichten Urkunden über die Abänderung. Die öffentliche Bekannt-machung findet in Betreff aller Bestimmungen statt, auf welche sich die im Z 10Absatz 3 und im ß 12 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen.
Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handels-register des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.
XIV. Als § 59s, wird folgende Vorschrift eingestellt:
Auf die Anmeldung zu dem Handelsregister eines Gerichts, in dessenBezirke die Gesellschaft eine Zweigniederlassung besitzt, finden die Bestimmungenim 8 53 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und im Z 59 Absatz 1 Nr. 4 keine Anwendung.
XV. Der fünfte Abschnitt erhält die Ueberschrift:
„Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft".
XVI. An die Stelle des 8 60 Abs. 1 Nr. 4 tritt folgende Vorschrift:
4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Verfahren nachAbschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemein-