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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
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Einführungsgesctz zum Handelsgesetzbuche.

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schuldners eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaftbeschließen.XVII. Der Z 64 Abs. 3 fällt weg.

XVIII. An die Stelle des Z 65 treten folgende Vorschriften:

Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des Konkursverfahrenszur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt von einerFortsetzung der Gesellschaft in den im Z 60 Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen.

Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malendurch die im Z 3V Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt zu machen.Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft auf-zufordern, sich bei derselben zu melden.XIX. Der Z 67 wird durch folgende Vorschriften ersetzt.

Die ersten Liquidatoren sind durch die Geschäftsführer, jede Aenderungin den Personen der Liquidatoren sowie eine Beendigung ihrer Vcrtretungs-befugniß ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister an-zumelden.

Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung derLiquidatoren oder über die Aenderung in den Personen derselben beizufügen.Diese Vorschrift findet ans die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweig-niederlassung keine Anwendung.

Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung vonLiquidatoren geschieht von Amtswcgen.

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrist zur Aufbewahrung bei demGerichte zu zeichnen.XX. Der § 69 fällt weg.

XXI. An die Stelle des Z 74 Abs. 2 treten folgende Vorschriften:

Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag,wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zuhinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit znr Zeit nicht ausführbaroder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Vertheilung des Vermögens nurerfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.XXII. Hinter den Z 75 werden im fünften Abschnitte folgende Vorschriften eingestellt:

Z 75 a.

Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach Z 3 Absatz 1 wesentlichenBestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Gesell-schaster, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrath bestellt ist, jedesMitglied des Aufsichtsraths im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaftfür nichtig erklärt werde.

Die Vorschriften der W 272, 273 des Handelsgesetzbuchs finden ent-sprechende Anwendung.

8 75 b.

Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz derGesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch ein-stimmigen Beschluß der Gesellschafter getheilt werden.

8 75 c.

Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen,fo finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse die für den Fall derAuflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vor-genommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.