1S92
Einsührungsgcsetz zum Handelsgesetzbuche.
Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweites zur Erfüllung der eiugegaugenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.
XXIII. An die Stelle der 76, 77 treten folgende Vorschriften:
8 76.
Die in diesem Gesetze vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregisterfind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die im Z 7 Absatz 1, § 12,Absatz 1, Z 53 Absatz 1, Z 59 Absatz 1 Nr. 3, Z 78 Absatz 5 vorgesehenen An-meldungen sind durch sämmtliche Geschäftsführer zu bewirken.
8 77.
In Ansehung der in KA 7, 55, Z 58 Absatz 1, Z 59 Absatz 1 Nr. 3,Z 78 Absatz 5 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, foweit essich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt,eine Verhängung von Ordnungsstrafen nach Z 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.
XXIV. Im Z 80 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Eintragung des Gesellschaftsvertrags"durch die Worte „Eintragung der Gesellschaft" ersetzt.
Artikel 12.
Das Gesetz, betreffend die privatrcchtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni1895 (Rcichs-Gesetzbl. S. 301) wird dahin geändert:
I. An die Stelle des Z 26 tritt folgende Vorschrift:
Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Flüssen undsonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der ZZ 425 bis 427, 430 bis436, 439 bis 443, 445 bis 451 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.II. Im H 36 Abs. 4 werden die Worte „gerichtlich oder in anderer sicherer Weiseniederzulegen" ersetzt durch die Worte „in einem öffentlichen Lagerhaus oderin anderer sicherer Weise zu hinterlegen". Im Z 52 Abs. 1, 3, im Z 54Abs. 2, 3, im §77 Abs. 2 und im § 91 Abs. 3 werden die Worte „nieder-zulegen, Niederleguug, Niederlegungsvcrsahren, niedergelegt" ersetzt dnrch dieWorte „zu hinterlegen, Hinterlegung, HintcrlcgungSverfcchren, hinterlegt".HI. Im Z 52 werden die Abs. 2, 3 durch folgende Vorschriften erfetzt:
Ist der Empfänger des Gntcs nicht zn ermitteln oder verweigert er dieAnnahme oder ergiebt sich ein sonstiges Ablicferungshindcrniß, so hat der Fracht-führer den Absender unverzüglich hiervon in Kenntniß zu setzen nnd dessen An-weisung einzuholen. Ist dies den Umständen nach nicht thnnlich oder ist derAbsender mit der Erthcilung der Anweisung säumig oder die Anweisung nichtausführbar, so kann der Frachtführer nach der Bestimmung im Absatz 1 ver-fahren, auch weun die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist. Er kann, falls dasGut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, das Gut auch ge-mäß Z 373 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs verknusen lassen.
Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes hat der Frachtführerden Absender und den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen; im Falleder Untcrlassuug ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Ist der Empfängernicht zu ermitteln, so hat die Benachrichtigung von der Hinterlegung durchöffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zn erfolgen; im Uebrigcndürfen die Benachrichtigungen unterbleiben, foweit sie unthunlich sind.IV. Der Z 55 erhält folgende Fassung:
In den Fällen der ßZ 53 und 54 hat der Frachtführer an einem derortsüblichen Löschplätze anzulegen. Ist durch Vereinbarung dem Empfängerdas Recht zur Anweisung des Löschplatzes eingeräumt, so finden die Be-stimmungen im Z 46 Absatz 2 und 3 Anwendung.