Einführungsgcsetz zum Handelsgesetzbuche.
1593
V. Der Z 56 Abs. 2 fällt weg. Der Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Bestimmungen des ß 42 Absatz 1 finden entsprechende Auwcndnng.VI. Im Z 58 fällt der Abs. 3 weg; der Abs. 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:Für den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten, Kuustgcgen-ständen, Geld und Werthpapieren haftet der Frachtführer nur, wenn ihm dieBeschaffenheit oder der Werth des Gutes bei der Uebergabe zur Beförderungangegeben worden ist.
VII. Der Z 61 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Nach der Annahme des Gntes durch den Empfangsberechtigte» könnenwegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei der Annahmeäußerlich erkennbar ist, Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn vor derAnnahme der Zustand des Gutes durch amtlich bestellte Sachverständige fest-gestellt ist.
Wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei der Au-nahmc äußerlich uicht erkennbar ist, kann der Frachtführer auch nach der An-nahme des Gutes in Anspruch genommen werden, wenn der Mangel in derZeit zwischen der Uebernahme des Gutes durch den Frachtführer uud der Ab-lieferung entstanden ist und die Feststellung des Mangels durch amtlich bestellteSachverständige unverzüglich nach der Entdeckung und spätestens binnen einerWoche nach der Annahme beantragt wird. Ist dem Frachtführer der Mangelunverzüglich nach der Entdccknng und binnen der bezeichnete» Frist angezeigt,so genügt es, wenn die Feststellung unverzüglich nach dem Zeitpunkte beantragtwird, bis zu welchem der Eingang einer Antwort des Frachtführers unter regel-mäßigen Umständen erwartet werden darf.
Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Feststellungsind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust oder eine Beschädigungermittelt wird, für welche derselbe Ersatz leisten muß.
Der Frachtführer kann sich auf die Vorschriften der Absätze 1, 2 nichtberufen, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbei-geführt hat.
VIII. Als Z 61a, werden folgende Vorschriften eingestellt:
Der Frachtführer haftet für den durch verspätete Ablieferung des Gutesentstandenen Schade», es sei denn, daß die Verspätung auf Umständen beruht,die durch die Sorgfalt eines ordentliche» Frachtführers nicht abgewendet werdenkonnten.
Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen be-zahlt und das Gut angcnommc», so kann der Anspruch uicht geltend gemachtwerden, es sei denn, daß der Frachtführer die Verspätung durch Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Die Vorschrift im Absatz 2 findet auch auf andere Ansprüche gegen denFrachtführer aus dem Frachtverträge Auwenduug, soweit die Ansprüche nichtden Vorschriften des Z 61 nntcrliegen.IX. Der Z 70 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Verschulden desAbsenders zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung des-Hindernisses uicht abzuwarten, er kann vielmehr vom Vertrage zurücktreten.X. Der Z 72 fällt weg.XI. Der Z 87 Abs. 4 wird gestrichen.
XII. Im Z 89 Abs. 2 Satz 1, im Z 97 Abs. 1 Satz 1 und im ß 103 Abs. 1 werdendie Worte: „mit den im Z 41 der Konkursordnung bezeichneten Wirkungen"gestrichen.