1594
Einführungsgesctz zum Handelsgesetzbuche.
XIII. Im Z 39 Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Geltcndmachuug des Pfandrechts durch den Frachtführer erfolgt nachMaßgabe der Vorschriften, die für das Pfandrecht des Frachtführers wegen derFracht nnd der Auslagen gelten.
XIV. Der Z 91 Abs. 2 wird durch folgende Borschrift ersetzt:
Gegen Hinterlegung des beanspruchten Beitrags bei einer öffentlichenHinterlegungsstelle hat die Auslieferung der Güter zn erfolgen.XV. Im Z 102 wird die Nr. 6 durch folgende Vorschrift ersetzt:
6. die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft nach den Vorschriftenüber die Unfallversicherung, der Versicherungsanstalt nach den Vorschriften überdie Invalidenversicherung und den Gemeinden und Krankenkassen nach denVorschriften über die Krankenversicherung gegen deu Schiffseigner zustehen.
XVI. Der Z 110 füllt weg.
XVII. An die Stelle des Z 111 tritt folgende Vorschrift:
Wird außer dem Falle der Zwangsversteigerung das Schiff veräußert,so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsglänbigermit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.XVIII. Der Z 112 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Vorschrift des Z 111 findet keine Anwendung, wenn nur der Antheileines Miteigentümers des Schiffes den Gegenstand der Veräußerung bildet.XIX. An die Stelle des Z 114 tritt folgende Vorschrift:
Insoweit bei der Zwangsversteigerung oder bei einer sonstigen Veräußerungdes Schiffes der Schiffseigner das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er denSchiffsgläubigern, deren Pfandrechte in Folge der Zwangsversteigerung oder inFolge eines nach Z 111 eingeleiteten Aufgebotsverfahrens erloschen sind, per-sönlich in gleicher Weise, wie im Falle der Einziehung der Fracht.XX. Im Z 118 wird die Nr. 3 gestrichen.XXI. Der zehnte Abschnitt lM 131 bis 137) fällt weg.XXII. Der Z 138 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
In bürgerlichen Rcchtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider-klage eiu Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Ver-handlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des Z 8 des Einführungs-gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
Artikel 13.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Texte des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- undWirthschaftsgcnosseuschaften, des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,uud des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt, wie sie sichaus den in den Artikeln 10 bis 12 vorgesehenen Aenderungen ergeben, unter fortlaufenderNummcrufolge der Paragraphen und Abschnitte durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Hierbei sind die in den bezeichneten Gesetzen enthaltenen Verweisungen auf Vorschriftendes Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs durch Verweisungen auf die nach Artikel 3 desgegenwärtigen Gesetzes an die Stelle jener Vorschriften tretenden Vorschriften zu ersetzen. DenVerweisungen auf Vorschriften der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung sind diese Gesetzein der Fassung zu Gründe zu legen, welche sie durch das im Artikel 1 des Einfllhrungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehene Gesetz erhalten.
Soweit in Reichsgcsctzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften der im Abs. 1 bezeichnetenGesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften der durch den Reichskanzler bekanntgemachten Texte an ihre Stelle.
Artikel 14.
Das Börsengesetz vom 22. Juni 1896 (Reichs-Gcsetzbl. S. 157) wird dahin geändert:I. Die ZK 33, 34 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: