Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. 1595
§ 33.
Das von dem Knrsmakler zu führende Tagebuch ist vor dem Gebrauchedem Börsenvorstande zur Beglaubigung der Zahl der Blätter oder Seitenvorzulegen.
Wenn ein Kursmakler stirbt oder aus dem Amte scheidet, ist sein Tage-buch bei dem Börsenvorstande niederzulegen.
s 34.
Die Kursmakler sind zur Vornahme von Verkäufen und Käufen befugt,die durch einen dazu öffentlich ermächtigten Handclsmakler zu bewirken sind.H. Der § 45 Satz 2 fällt weg.
III. Der Z 58 Abs. S wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Ehefrauen, die nicht Handelssrauen sind, bedürfen der Genehmigung desEhemauncs.
IV. Der Z 63 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Für Ehefrauen, die nicht Handelsfrauen sind, genügt der Antrag desEhemannes.V. Der Z 69 erhält folgenden Absatz 2:
„Diese Vorschrift wird durch die Vorschrift des Z 764 des BürgerlichenGesetzbuchs nicht berührt."VI. Die Zz 70 bis 74 fallen weg.
Artikel 15.
Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze bleiben insoweit unberührt, als es indiesem Gesetze bestimmt oder als im Handelsgesetzbuch auf die Landesgesetzc verwiesen ist.
Soweit die Landesgesetze unberührt bleiben, können auch neue landesgesetzliche Vorschriftenerlasfen werden.
Artikel 16.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Lagerscheine und Lagerpfand-scheine, die Vorschriften über Lagerscheine jedoch nur insoweit, als sie den Z 363 Abs. 2 und dieM 364, 365, 424 des Handelsgesetzbuchs ergänzen.
Artikel 17.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Checks.
Artikel 18.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über den Bertrag zwischen dem Brauerund dem Wirthe über die Lieferung von Bier, soweit sie das ans dem Vertrage sich ergebendeSchuldverhältniß für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Artikel 19.
Unberührt bleiben:
1. für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin die HZ 51 bis 53, 55 der Verordnungvom 23. Dezember 1363, betreffend die Publikation des Handelsgesetzbuchs, sowie die zurAbänderung dieser Verordnung ergangene Verordnung vom 22. Oktober 1369;
2. für die freie Hansestadt Bremen die Verordnung vom 12. Februar 1866, betreffend dieLöschung der Seeschiffe, nebst den dazu später ergangenen Gesetzen;
Z. für die freie und Hansestadt Hamburg der Z 5V des Eiuführungsgesetzes zum AllgemeinenDeutschen Handelsgesetzbuche vom 22. Dezember 1865.