1596
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche.
Artikel 2V.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen ein Pfandrecht an einemim Bau begriffenen Schiffe ohne Uebergabe des Schiffes durch Eintragung in ein besonderesRegister bestellt werden kann, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsversteigerungeines solchen Schiffes.
Artikel 21.
Unberührt bleiben die landesgesctzlichen Vorschriften zur Ausführung der AllgemeinenDeutschen Wechselordnung, soweit sie durch das Bundcsgesctz vom S. Juni 186ö (Buudes-Gesctzbl.S. 379) aufrecht erhalten sind. Dies gilt jedoch nicht für die Vorschriften über kaufmännischeAnweisungen.
Artikel 22.
Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenenFirmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführtwerden durften.
Die Vorschriften des Z 20 des Handelsgesetzbuchs über die in die Firma der Aktiengesell-schaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien aufzunehmenden Bezeichnungen finden jedochauf die bei dem Inkrafttreten des Handelgesetzbuchs für eine solche Gesellschaft in das Handels-register eingetragene Firma Anwendung, wenn die Firma ans Personennamen zusammengesetztist nnd nicht erkennen läßt, daß eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktiendie Inhaberin ist.
Artikel 23.
Auf die Errichtung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, die vordem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist,finden die bisherigen Vorschriften Anwendung, soferu vor diesem Zeitpunkte die Voraussetzungenerfüllt sind, an deren Nachweis die bisherigen Vorschriften die Eintragung knüpfen.
Artikel 24.
Sind die Aktien einer bestehenden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktiengemäß den vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Jnli 1881 (Reichs-Gcsetzbl. S. 123) inGeltung gewesenen Vorschriften auf einen geringeren Betrag als eintaufend Mark gestellt, sobleiben im Falle einer Zusammenlegung oder sonstigen Umwandlung dieser Aktien die Vorschriftendes Z 180 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs außer Anwendung. Der Nennbetrag der Aktien darfjedoch uicht herabgesetzt werden.
Wird das Grundkapital einer bestehenden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft aufAktien dnrch Ausgabe neuer Aktien erhöht, so finden die Vorschriften des H 180 Absatz 1 desHandelsgesetzbuchs ans die neuen Aktien Anwendung, auch wenn die Ausgabe mittelst Umwand-lung von Aktien der im Abs. 1 bezeichneten Art geschieht.
Diese Vorschriften gelten auch für Jnterimsscheine.
Artikel 25.
Die Vorschriften des Z 228 des Handelgcsetzbuchs über die Kraftloserklärung abhandengekommener oder vernichteter Aktien finden auch in dem Falle Anwendung, daß eine Aktie vordem Inkrafttreten des Handelgefetzbnchs abhanden gekommen oder vernichtet worden ist.
Artikel 26.
Die vor dem Jnkraftreten des Handelsgesetzbuchs erfolgte Außerkurssetzung einer auf denInhaber lautenden Aktie verliert mit dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs ihre Wirkung.
Artikel 27.
Auf Personen, die bei dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs Mitglieder des Vorstandeseiner Aktiengesellschaft sind, finden für die Dauer der Bestellung die Vorschriften des § 236 des