Einfuhnuigsgesetz zum Handelsgesetzbuche. 1597
Handelsgesetzbuchs über den Betrieb eines Handelsgewerbes und über die Betheiligung an eineranderen Gesellschaft nur in der Beschränkung auf den Handelszweig der Aktiengesellschaft An-wendung.
Artikel 2«.
Die Vorschrift des Z 283 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über die Zusicheruug von Rechtenauf den Bezug neu auszugebender Aktien findet auf eine vor dem Inkrafttreten des Handels-Zesctzbnchs ertheilte Znsichernng keine Anwendung.
Gegeben Urville d. 10. Mai 1897.