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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1417
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Kouuuissionsgeschäst. Z 383.

II. Dic cinzeliie» Bestandtheile der geschlichen Begriffsbestimmung.

1. Wer es übernimmt, Geschäfte der hier bezeichneten ?lrt zu schließen, ist Kommissionär. A»m. s.Ein besonderes Erfordernis; für die Qualifikation des Kommissionärs ist nicht aufgestellt.

Also kann es jede rechtsfähige Person sein. Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. FürGeschäftsunfähige können gesetzliche Vertreter auftreten. So kann eine Aktiengesellschaftsehr wohl Kommissionärin sein. Der Kommissionär ist Kaufmann (Z 1 Nr. 6).

2. Zu kaufen oder zu verkaufen übernimmt der Kommissionär. Die gewerbsmäßige Ueber-Anm. 4.uahme des Abschlusses irgend welchen Handelsgeschäfts macht den Ucbernehmcr nicht znmKommissionär, sondern nur die gewerbsmäßige Uebernahme von Kauf- und Verkaufgeschäficu

(uud auch nur von gewissen Gegenständen, siehe unten Anm. 7). Wer andere Geschäslcoder andere Handelsgeschäfte gewerbsmäßig für andere abzuschließen übernimmt, ist nichtKommissionär und daher auch nicht Kaufmann auf Gründ des Z 1 Abs. 2 Nr. 6, kannletzteres allerdings auf Grund des Z 2 werden. Umgekehrt brauche» die Kauf- oder Bcrkauf-geschäfte, deren Uebernahme den Uebcrnchmer zum Kommissionär macht, nicht Handels-geschäfte zu sein. Der Auftraggeber braucht also nicht Knusmann zn sein. Das Gejchäst,dessen gewerbsmäßige Uebernahme den Uebernehmer zum Kommissionär macht, muß nur,wie gesagt, ein Kauf- oder Verkaufgeschäft über Waaren oder Werthpapiere sein. Dabeigilt aber die Uebernahme des Abschlusses eines Lieferungsvertrages über eine nicht ver-tretbare bewegliche Sache, die aus einem von dem Uebernehmer zn beschaffenden Stoffeherzustellen ist, als Einkaufs- oder Vcrkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts. Dasschreibt Z 406 Abs. 2 vor und es ist diese Vorschrift auch durch Z 381 nicht überflüssiggemacht, anch nicht unter Zugruudleguug der Auslegung, welche wir diesem Paragraphengeben. Denn danach ist allerdings dic Uebernahme der Lieferung einer nicht vertretbarenSache, die aus einem vom Ucbernehmcr zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, wenndiese Uebernahme ein Handelsgeschäft ist, als Kauf zu betrachten. Für diesenFall ist Z 406 Abs. 2 allerdings nach unserer Ansicht überflüssig. Aber wcuu jene Ueber-nahme kein Handelsgeschäft ist, so ist der Liefcrungsvcrtrag kein Handelskauf, also kein Kaus-geschäst, die Uebernahme des Abschlusses eines solchen Licfcrungsvertrages also eigentlichkeine Kommission. Gleichwohl soll die Uebernahme des Abschlusses eines solchen Lieseruugc-vertragcs nach Z 406 Abs. 2 als Kommission im Siune des vorliegenden Abschnittes gelte».

Ist der Ucberaehnier Koimnissionär, so ist jedes Geschäft, welches er im Betriebe Anm. s.seines Handelsgelnerbcs sür Rechnung eines Andere», aber in eigenem Namen abschließt,nach den Vorschriften dieses Abschnitts zn beurtheile», und das Gleiche gilt, wenn ei»Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, irgend ein Geschäft in eigenem Namen, aber fürRechuung eines Anderen abzuschließen übernimmt. Hierüber Näheres zu Z 406.

Schließlich mag noch hervorgehoben werde», daß die Uebernahme des Abschlusses Anm. K.von Tauschvcrträgcn direkt unter H 383 fällt. Dcun auf den Tauschvcrtrag finden dieRegeln über den Kaufvertrag entsprechende Anwendung ölö B.G.B.).

3. Waare» oder Wertpapiere müssen Gegenstand des Kanfgcschäfts sein, damit die Ueber-Anm. ?.nähme des Abschlusses desselben ein Kvmmissionsgcschäst ist. Ueber dic Bcgrissc Waaren

und Werthpapierc siehe Anm. 36sfg. zu Z 1.

Ist aber der Uebernehmer Koimnissionär, so ist jede Uebernahme des Abschlusses Anm. s.eines Geschäfts sür fremde Rcchming, aber auf eigcucu Namcu nach den Vorschriften diesesAbschnittes zn beurtheilen, auch wenn es eine Waare oder ein Werlhpapicr nicht betrifft. Wiees in diesem Falle kein Kaufgeschäft zu sein braucht, ebeusowcuig braucht es, wcuu es ei»Kaufgeschäft ist, oder anch wenn cS kcins ist, eine Waare oder eine bewegliche Sache zu be-treffe», nm in Gcmäßheit des § 406 nach den Regeln des Kommissionsgeschäfts beurtheiltzu werden. Es kann also die Uebernahme des Abschlusses eines Geschäfts über ein Grund-stück sein, z. B. dic Uebernahme des Abschlusses eiues Grundstückskaufvcrtrages oder derBebauung cincs Grundstücks für fremde Rechnung, aber in eigene!» Namen.

4. Für Rechnung cincs Andere». Darin liegt der Unterschied vom Propergeschäft. Proper-Aum. 5.geschäst und Kommission sind oft schwer zu unterscheiden. Man kann den