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Kommissionsgeschäft. Z 383.
Auftrag haben, eine Waare für Jemanden zn besorgen, doch so, daß man sie für eigeneRechnung einkauft und sie baun dem Andern käuflich überläßt, oder auch so, daß mau fürRechnung des Andern abschließt. Ebenso kann man den Auftrag habeu, für Jemandeneine Waare zu verkaufen, entweder für eigene Rechnung, oder für Rechnung des Andern.Der Unterschied in der rechtlichen Wirkung ist der, daß man beim Abschlüsse sür Rechnungdes Andern demselben die Vortheile des Geschäfts zuwenden muß und auch auf ihn dieNachtheile abwälzen kann, während man bei dem Propergcschäft Vortheil nnd Nachtheilselbst trägt und mit dem Auftraggeber einen selbstständigen festen Preis vereinbart. DerGebrauch des Wortes „Auftrag" cutscheidet, da gerade seiue Mehrdeutigkeit häufig die Zweifelveranlaßt, für das Vorliegen eines Kommissionsgeschäfts nicht (R.O.H 18 S. MI), ebensonicht die Vereinbarung einer Provision oder Kvmmissionsgcbühr, da auch Propcrgcschäftesv geschlossen werden können, daß ein Zuschlag zum Einkaufspreise gezahlt wird (R.O.H. 3S. 44; 12 S. 123? R.G. 3 S. 109), der wohl anch Kommissivnsgebühr genannt wird(Bolze 4 Nr. 718). Sehr erheblich für daS Kommissionsgeschäft spricht aber die Erthcilnngoder AnSbedingnng von Abrechnungen seitens des Beauftragten über das von ihm aus-gerichtete Geschäft, denn das ist eine Recheuschastsnblegung, zu welcher sich nur derjenigeversteht, der für Rechnung eines Andern handelt (R.G. 5 S. 87). Entscheidend sür denKaufvertrag spricht aber die Ansbedingnng eines festen Preises, nnd zwar so, daß derjenige,der den Verkauf übernommen hat, den beim Verkauf zu erwartenden Vortheil für sich be-halten darf (O.L.G. Rostock in 36 S. 265; vergl. Bolze 6 Nr. 497). Andere Rcchts-fällc: R.O.H. 19 S. 66; 20 S. 309. Es darf z. B. davon ausgegangen werden, daß einPrivatmann, der sich au einen Bankier wegen Anschaffung oder Veräußerung von Werth-papieren wendet, regelmäßig die Absicht hat, ihm einen Kommissionsauftrag zu ertheilenund nicht die Absicht, mit ihm ein Kaufgeschäft abzuschließen; er sieht daher in demBankier den Vertrauensmann, der seine Interessen wahrnehmen soll (R.G. 43 S. 111;vergl. R.O.H. 22 S. 23).
Anm.io. Die Vermuthung streitet bei einer Preisvereinbarung jedenfalls
gegen die Kommission und für den Kauf (R.O.H. 18 S. 199). Kauf liegt z. B.vor bei dem sog. Indentgeschäft, inhalts dessen eine in Ostindien oder Ostafrika domi-zilirende europäische Firma eingeborenen Händlern europäische Waare zu einem iu derLandesmünze ausgedrückten Preise zu liefern verspricht (R.G. 5 S. 84; vergl. auchR.G. 20 S. 112).
Anm.ii. Liegt Kommission vor, so entsteht im Einzelfall oft die schwierige
Frage, ob das vom Kommissionär mit dem Dritten geschlossene Geschäftfür Rechnung des Auftraggebers geschlossen ist oder ob es für eigeneRechnung geschlossen ist, um als Selbstkoutrahent gegenüber dem Kom«mitteilten eintreten zu können. Das Reichsgericht legt dem Kommittcnten, derdas Geschäft sür sich in Anspruch nimmt, die Bcweislast auf (R.G. 6 S. 48). Der Kom-missionär dagegen hat keine besondere Bewcislast, wenn er mir Geschäfte darlegt, welcheden Bedingungen des Kommissionsauftrages eutsprccheu; darüber hinaus kann ihm nichtder Beweis aufgebürdet werden, daß er die Geschäfte in Beziehung auf deu Kommissions -auslrag abgeschlossen habe (R.G. 18 S. 20). Die verschiedene Rechtslage in der Bcweis-last rührt dahcr, daß der Kommissionär die Wahl hat zwischen Selbsteintritt und Aus-füllung dnrch Abschluß mit dem Tritten. Seine Anzeige von der getroffenen Wahl istdaher entscheidend. Es ist aber der Kominittcnt zn dem allerdings schwierigen Gegenbeweisznznlasscn, daß das vom Kommissionär mit dem Dritten abgeschlossene Geschäft als Aus-führung der Kommission gemeint gewesen. Vergl. Näheres zu 400 sfg.
Anm.is. Es kann auch hinterher giltig vereinbart werden, daß ein ab-
geschlossenes Geschäft für Rechnung eines Andern gelten soll, das hat dieselbe Wirkung,wie ein von vornherein kommissionsweise geschlossenes Geschäft (R.G. 5 S. 86).
Anm.i3. 5. Im eigene» Name». Das ist der Unterschied vom Vollmachts - oder Vertretnngsverhältniß!R.O.H. 2 S. 402), nnd auch vom Agenten- und Maklerverhältniß. Allerdings können