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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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1419
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jtommiisivnsgeschüft. Z 383.

141!»

Agenten und Makler am Schlüsse ihrer Vermittlungsthätigkcit auch den Vertrag schlichen,aber sie thun es im Namen des Prinzipals. Wenn Agenten und Makler im Geschästs-lebeu Kommissionäre genannt werden, so ist dies dem H.G.B, fremd (N.O.H. 18 S. 295).Ob der Beauftragte im cigeueu Nameu oder im Namen des Machtgebers handeln sollte,entscheidet der Auftrag. Zweifel') entstehen hier hanplsächlich durch die Mehrdcntigkeitdes Wortesfür". Für Jemanden kaufen kann bedeuten: im Interesse des Andern kaufen,aber auch: anstatt des Andern als Käufer auftreten (R.O.H. 2 S. 402». Bei der Aus-legung ist nach 133 und 157 B.G.B , zu verfahren. Keineswegs braucht der Austragzum stellvertrctuugswciscu Abschluß exprsssis verbis ertheilt zu werden. Im Zweifel istanzunehmen, daß ein Auftrag einem berufsmäßige» Ävmmijsiouär als Kommissionär, einemberufsmäßigen Agenten als Agenten ertheilt ist (O.L.G. Dresden in 4V S. 525).

Schließt der Kommissionär ohne dahin gchendcn Auftrag i m N a m e n Anm.i4.des Kommittenten ab, so braucht der Kommitteut das Geschäft nicht gegen sich geltenzu lassen, während der Kommissionär dem Gegner als Psendvstcllvcrtrctcr nach Z 17V B.G.B,haftet (R.O.H. 22 S. 25). Schließt der Beauftragte dagegen im cigeueuNameu ab, während er im Namcn des Machtgebers abschließen sollte, so hat derKommittent nicht etwa das Recht, ohne Weiteres iu das Geschäft ciuzutreten; das ist nurdurch Ccssion deS Beanstrngten oder durch Uebereinkunft aller drei Juteresscuteu zn er-reichen (Bolze 2 Nr. 906).

Ob der Beauftragte iu eigenen: oder in fremdcmNamen abgeschlossen Anm.is.hat, ist ebenfalls ans den Umständen zu entnehme»! doch ist hier davon auszugehen, daßderjenige, der kvntrahirt, das Geschäft gegen sich gelten lassen muß, so lauge bis er be-weist, daß er nicht in eigenem Nameu gehandelt hat (vergl. hierüber Anm. 4 im Exkurse zuß 58). Auch der Umstand, daß der Kommissionär seinen Auftraggeber geuauut hat, ist uichtabsolut entscheidend für das VvllmachtSvcrbältuiß, hindert jedcusalls das Bestehen desKommissionsverhältnisscS nicht, wenn die svustigeu Umstäude dafür sprechen (N.O.H. 22S. 25). Wenn aber der Beauftragte dem Dritten gegenüber erklärt, daß erfür Rechnung"seines MachtgeberS handle, so wird hieranS meist entnommen werden müssen, daß er anchim Namen des Machtgebers handle lvergl. Anm. 57 im Exkurse vor H 373; Hahn Z 17Art. 360; R.O.H. 2 S. 402; 22 S. 25).

6. Gewerbsmäßig. Für diesen Begriff gilt das in Anm. 13ffg. zu ß 1 Gesagte. Danach Anm.is.entscheidet sich anch die hier entstandene Streitfrage, ob zum Wcscu jedes einzelnenKommissionsgeschäfts die Entgcltlichkeit gebort. Grünhut (bei Endemann III S. 163)

will dieS auuchmen, jedoch mit Unrecht. Auch das aus Gefälligkeit übcruommene Einzel-geschäft kann zum Zwecke des Gewerbebetriebes üveruommeu sein (zust. R.G. 33 S. 110).Freilich darf sich die Gefälligkeit uicht aus dem Rahmen des Gewerbebetriebes ganz heraus-heben und uicht ihre Quelle lediglich in Verwandtschaft oder Freundschaft haben (N.O.H. 9S. 428).

Da Gewerbsmäßigkeit gefordert ist, so ist die gelegentlich erfolgte Uebernahme des Anm.i?.Abschlnsfcs eines Kaufgeschäfts kein Kommissionsgeschäft, es wird jedoch uach den gleichenRegeln beurtheilt, wenn es ein Kaufmann im Betriebe feines Handclsgewcrbes über-nimmt (H 406).

7. Ucbcrnchmcn mnß die Person den Abschluß der Geschäfte. Es frägt sich, wie dicscs Ueber- Anm.isnehmen juristisch zu konstruiren ist. Gareis, Vorbemerk, zu H 383 und die Denkschrift

S. 232 erachten einen Dienstvertrag für vorliegend. Sieht man den Unterschied zwischenDicnstvertrag und Werkvertrag mit Hachenburg (Werkvertrag und Ticnstvertrag, Mannheim 1898 S. 42) darin, daß der Uebernehmer sich verpflichtet, den Erfolg herbeizuführen, sokönnte mau angesichts der HZ 396 und 384 versucht sein, an einen Werkvertrag zu deukcu.

') Das ist ein Zweifel ganz anderer Art, als oben Anm. 9. Tort ist zweifelhaft, ob ein Nus-trag vorliegt zum Abschluß eines Kaufs oder ein Kaufvertrag, hier steht fest, daß ein Auftragvorliegt, und zweifelhaft ist, ob der Auftrag dahin ging, es solle mir für Rechnung des Macht-gebers oder auch in seinein Namen abgeschlossen werden.