1420 Kommissionsgeschäft. H 383.
Denn nach Z 396 erhätt der Kommissionär seine Provision nur dann, wenn das Geschäftausgeführt, also der Erfolg herbeigeführt ist, nach § 384 aber ist er verpflichtet, dasGeschäft auszuführen. Allein die Vereinbarung der Vergütung nach Maßgabe des Erfolgesist für den Werkvertrag nicht entscheidend, auch ein nach Stücklohn bezahlter Akkordarbeiterschließt darum noch keinen Werkvertrag ab? der Z 384 aber legt den Ton nicht darauf,daß der Kommissionär sich verpflichtet, das Geschäft auszuführen, sondern darauf, daß erdiejenige Thätigkeit, zu welcher er verpflichtet ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichenKaufmanns und unter Wahrung der Interessen des Kommittentcn auszuüben hat. Sindaber diese beiden Gcsctzesstellen nicht entscheidend für den Begriff des Werkvertrages, bleibtvielmehr der Zweifel, ob Werkvertrag oder Dienstvertrag, immer noch bestehen, so erscheintes geboten, sich für den Dienstvertrag zu entscheiden. Dafür spricht einmal der Umstand,daß man sich im Zweifel überhaupt dafür zu entscheiden hat (vergl. Planck Anm. III, 5zu Z 611 B.G.B.), besonders aber dann, wenn es sich um ein Vertraneusverhttltniß handelt,was ja hier in ganz besonderem Maße der Fall ist, und endlich spricht dafür, daß auchdie Denkschrift, also der Verfasser des Gesetzbuches, sich dafür entschieden hat.Nnm.i9. Es liegt also ein Dienstvertrag vor, und zwar ein auf Geschäftsbcsvrgung gerichteter
Dienstvertrag, auf welchen also gemäß Z 675 B.G.B, eine Reihe von Regeln über denAuftrag Anwendung finden.
Zusatz 1. Die grundsätzlichen Wirkungen des Kommissionsgeschäfts.
Anm.so. L,. Die obligatorischen Wirkungen.
1. Zwischen den Kommissionär und dem Dritten entsteht ein unmittelbares Rechtsverhältniß.Je nachdem der Kommissionär als Käufer oder als Verkäufer aufgetreten ist, hat er dieRechte uud Pflichten des einen oder des anderen gegenüber dem dritten Kontrahenten.
Besonders aber ist zu erwähueu, daß der Kommissionär demdritten Kontrahenten gegenüber auch zur Geltendmachung derJnteresseforderung des Kommittentcn ohne Weiteres, also ohne Cessionder Rechte des Kommittentcn legitimirt ist. (R.O.H. 11 S. 260; 14 S. 400;22 S. 253; R.G. 12 S. 112; 27 S. 126; 40 S. 174 und 187; Dernburg II S. 59.>
Anm.21. 2. Zwischen dem Kommittcnten nud dem Dritten cutstehen keinerlei Rcchtswirkungen. DerKommissionär wird Gläubiger aus dem mit dem Dritten abgeschlossenen Geschäfte, auchwenn der Dritte wußte, daß der Kommissionär für Rechnung des Kommittentcn handelte(R.G. 32 S. 41). Der Kommittcut kann daher sein Interesse gegen den Dritten ohneCession vom Kommissionär nicht geltend machen (R.G. 1 S. 314; 2 S. 167). Wegeneines in der Person des Koiumittentcn entstandenen Irrthums oder wegen einer gegendiesen verübten Täuschung kauu das Geschäft nicht angefochten werden (R.O.H. 22 S. 253).Hat der Koinmitteut die Täuschung verübt, so richtet es sich nach Z 123 B.G.B., ob darausder Dritte ciu Anfechtungsrecht« herleiten kann. Was die Haftung des Dritten gegenüberdem Kommittentcn aus unerlaubter Handlung betrifft, so wird z. B. ein gegen denKommissionär verübter Betrug den Komiuitteutcn wohl berechtigen, direkt gegen denDritten auf Schadensersatz zu klagen. Denn das ist, obwohl der Kommissionär nur inseinem eigenen Namen aufgetreten ist, ein direkt gegen die Rechtssphärs des Kommittentengerichteter rechtswidriger, unerlaubter Eingriff. Denn der Kommissionär handelte ja nurfür dessen Rechnung. Die Haftung aus Z 823 B.G.B, greift hier Platz. (Das in Anm. 25im Exkurse zu H 349 Gesagte muß nach dieser Richtung berichtigt, das Urtheil des R.O.H. 19S. 196 auch für das neue Recht für zutreffend erklärt werden.)
Anm.2s. 3. Das Verhältnis! des Kommittenten znm Kommissionär. Es ist, wie oben Anm. 18 dar-gelegt, nach unserer Ansicht ein Dicnstvertrag, und zwar ein solcher über eine Geschäfts-besorgnng. Hieraus und aus den folgenden Paragraphen ergeben sich die Einzelheiten desRechtsverhältnisses zwischen dem Kommittentcn und dem Kommissionär. Nur über zweiPunkte muß hier etwas Besonderes gesagt werden.
«nm.23. s,) Der Widerruf. Der Kommittent kann das Kommissionsverhältniß, wenn es ein Werk-vertrag ist, widerrufen, bis das Geschäft ausgeführt ist (ß 649 B.G.B.). Sieht man