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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften, ß 343.

A»m,

Anm. e.

SS-

Handelsgeschäften (des Art. 272) vereinigt und (bis auf geringe Abänderungen) zu Handels-grundgcschäften nach Z 1 gemacht, d. h. zu solchen Geschäften, welche die Grundlage einesHandelsgewerbcs zn bilden geeignet sind, deren gewerbsmäßiger Betrieb ein Handclsgewerbcist, und den Betreffenden zum Kaufmann macht. Außerdem aber ist eine weitere unbegrenzteZahl von Handelsgrundgeschäften dadurch geschaffen, daß nach K 2 jedes gewerbliche Unter-nehmen, wenn es kaufmännische Einrichtungen erfordert, bei hinzukommeuder Eintragungein Handclsgewerbc und der Inhaber desselben Kaufmann ist. Liegt nun ein Handcls-gewerbc nach 1 oder nach ß 2 vor, dann sind und das bestimmt der vorliegendeParagraph alle Geschäfte, die zu dem betreffenden Handclsgcwcrbe gehören, Handels-geschäfte. Damit sind aber nicht bloß diejenigen Geschäfte gemeint, welche die Grundgcschäftedes betreffenden Handelsgewerbcs sind, durch deren Betrieb das Gewerbe ein Handelsgewerbewird, sondern auch alle Neben- und Hilfsgefchäfte dieses Gewerbes, die acccssorischen Handels-geschäfte (vergl. hierzu das Folgende).

!l»m, 4 II Die einzelnen Bestandtheile der Begriffsbestimmung der Handelsgeschäfte.1. Ein Handclsgewerbc muß es sein, dem das Geschäft zugehört.

»,) Der Begriff des Handelsgewerbcs richtet sich zunächst nach ZZ 1 und 2: Die Geschäfteeines Kaufmanns kraft Gewerbes (gemäß ß 1) sind Handelsgeschäfte und ebenso dieGeschäfte eines Kaufmanns kraft Gewerbes und Eintragung (gemäß K 2).l>) Selbstverständlich greifen auch die Ausnahmen des Z 3 Platz (die landwirthschaftlichcnHanptgcwerbe sind keine Handelsgcwerbe, auch wenn ihr Gegenstand in reinen Handels-grundgeschäftcn besteht, und die landwirtschaftlichen erheblichen Nebengewerbe nur dann,wenn der Inhaber sich aus freiem Willen zur Eintragung entschließt),o) Dagegen gehören auch die Gewerbe der Minderkaufleute dazu; denn auch diese sindKaufleute, ihre Gewerbe Handelsgewerbe, ihre Geschäfte also Handelsgeschäfte (Anm. 17zu Z 4). Hinzugefügt mag werden, daß auch die Weitervcräußerungsgcschäfte derHandwerker im neuen H.G.B, nicht ausgenommen sind, während ihnen nach Art. 273Abs. 3 des alten H.G.B, der Charakter als Handelsgeschäfte ausdrücklich genommenwar. Auch wenn Minderkaufleute sich gesellschaftlich vereinigen, so ist dies zwar nureine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sodaß ihre gesellschaftlichen Verhältnisse sich nichtnach den Regeln der o. H.G. oder der Kommanditgesellschaft richten, wohl aber sindihre Geschäfte auch in diesem Falle Handelsgeschäfte, weil ihr Gewerbe auch in diesemFalle ein Handclsgewerbc, sie selbst auch in diesem Falle Kaufleute, wenn auch Minder-kauflcute sind (vergl. Anm. 81 im Exkurse zu § 342).ä) Ferner wird der Begriff des Handelsgewerbcs auch im Sinne des vorliegendenParagraphen erweitert durch die Vorschrift des Z S. Nach diesem ist das Gewerbeeiner Person oder Gesellschaft, welche in das Firmenregister eingetragen ist, als Handels-gcwerbe zu betrachten, auch wenn es kein solches ist. Demgemäß sind die Geschäfteeiner solchen Person auch dauu Handelsgeschäfte, wenn das Gewerbe in Wahrheit keinHandelsgcwerbe ist. So z. B. wenn der Inhaber einer kleinen Leihbibliothek sich in dasFirmenregister hat eintragen lasse»! schafft ein solcher neue Bücher an, oder leiht erBücher aus ?c., so sind daS alles Handelsgeschäfte, ebenso wie seine Neben- und Hilfs-gcschäfte (das Engagement von Personal, die Empfangnahme von Zahlungen zc.).Anm. s. e) Endlich aber wird der Begriff der Handelsgeschäfte dadurch erweitert, daß derjenige,

der sich als Kaufmann im Rechtsverkehr gcrirt, jedenfalls gegen sich gelten lassen muß,daß er ein Handelsgcwerbe betreibt. Seine Geschäfte gelten also anch als Handels-geschäfte (vergl. den Exkurs zu § 5).Anm. s. 2. Zum Betriebe gehören muß das Geschäft (se. zum Betriebe des Haudelsgewcrbes), wennes cin Handelsgeschäft sein soll.

») Dieses Requisit ist nicht dahin aufzufassen, als ob nur diejenigen Ge-schäfte, welche dem betreffenden Handelsgewerbe charakteristisch sind,zu Handelsgeschäften erhoben werden. Es sind nicht bloß gemeint die Handels-grundgcschäfte, welche nach ß 1 das Gewerbe ohne Weiteres, uud nach Z 2 bei hinzu-

Amn. ?