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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. K 343.

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kommender Eintragung zum Handelsgcwcrbc machen. Vielmehr soll damitjedes Geschäft, welches der Kaufmann im Betriebe seines Handels-gewerbes vornimmt, mit welchem er die Zwecke seines Handels-betriebes ermöglichen oder fördern will, als Handelsgeschäft gekennzeichnetwerden, also insbesondere auch die Neben- oder Hilfsgeschäftc des Handels, die so-genannten accessorischcn Handelsgeschäfte.

Den Gegensatz bilden und zum Handelsbetriebe nicht gehören diejenigen Geschäfte, Amn.lo.welche der Kaufmann vornimmt zu audcrcu, außerhalb des Gewerbebetriebes liegendenZwecken, also z. B. zum Privatbedarf, zum Betriebe des Haushalts, die Geschäfte desKaufmanns in Bethätigung des Amtes als Testamentsvollstrecker, Vormund, Konkurs-verwalter, Knrsmaklcr, als Handelsrichter, als Geschworener, als Zeuge.

Wenn demgemäß die gewerbsmäßige Thätigkeit eines Kauf-A»m.ii.manns auf eine bestimmte Branche gerichtet ist, so folgt daraus nochnicht, daß Geschäfte, die außerhalb dieser Branche liegen, als zuseinem Handclsgewcrbc gehörig nicht angesehen werden. Ausdrücklichausgesprochen ist dies im Abs. 2 unseres Paragraphen für die Handclsgrnndgeschäftedes Z 1: Wenn diese anch nicht derart abgeschlossen werden, daß sie selbst die Grund-lage eines Gewerbes bilden, sondern im Betriebe eines, gewöhnlich auf andere Geschäftegerichteten Handclsgewcrbes, so sind sie doch Handelsgeschäfte. Das Gleiche gilt aberfür die Handclsgruudgcschäftc nach Z 2: Weun irgendwelche Geschäfte, welche die Grund-lage eiues Handelsgewerbes nach Z 2 bilden können, abgeschlossen werden im Betriebeeines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten HandclsgewcrbcS, so sind sie ebenfallsHandelsgeschäfte. Und endlich gilt das Gleiche von denjenigen zahlreichen Geschäften,die ihrer Natur nach überhaupt nicht geeignet sind, die Grundlage eines Handels-gcwcrbcs zu bilden, die vielmehr nur als Hilfs- oder Nebeugcschäftc vorkommen, wieZahlungscmpfangnahmen, Kündigungen, Engagirung von Personal, Micthnng einesLadens zc.

Für alle diese Geschäfte gilt der Grundsatz: Solange ein, wenn auch ent-A»m.l2fcrnter Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb besteht, insbesonderedie Absicht, dem Gewerbebetriebe förderlich zu sein, liegt die Zugehörigkeit zum Gewerbe-betriebe, also die Eigenschaft als Handelsgeschäft vor (R.G. 28 S. 315; Bolze 13Nr. 259; 15 Nr. 215, 216; 19 Nr. 313).

Wie weit die Judikatur dieses Prinzip aufgefaßt hat, beweist das Urtheil des Anm.13,R.G. 19 S. 123, in welchem die unentgeltliche Annahme der Stelle als Aussichtsraths-'Mitglied einer Aktiengesellschaft als zum Handelsbetriebe gehörig betrachtet wurde,o) Auch die sogenannten Vorbereitungsgeichäfte gehören dazu. DennAmn.l».auch sie gehören zum Gewerbebetriebe. Wer die Absicht hat, durch eine unbegrenzteReihe von Geschäften ein Handcisgcwcrbe zu betreiben, betreibt es in dem Augenblicke,wo er das erste Geschäft vornimmt, welches dazu dient, diese Absicht zu verwirklichen.Wer z. B. einen Klcidcrwaarcnhandcl betreiben will, betreibt ihn, wenn er in dieserAbsicht den ersten Posten Waare einkauft, ja sogar schou dann, wenn er das erste dazuerforderliche Hilfsgcschäft vornimmt, z. B. einen Kommis cngagirt oder einen Ladenzn diesem Zweck miethet. Wir haben schon in Anm. 17 zu K 1 hervorgehoben, daßschon das erste Geschäft einen Bestandtheil des Gewerbebetriebes bildet (so auchWehrend § 28; Förtsch Anm. 2 zu Art. 273; Bolze 19 Nr. 317: Engagement einesGcwcrbcgehilfcn; R.G. in Strafsachen 27 S. 227: Anschaffung des ersten Waaren-Postens zum Zwecke der Weitcrvcräußcrung).

Bei Handelsgewerbcn nach Z 2 liegt die Sache allerdings anders. Hier liegt A»m.l5.vor der Eintragung ein Handclsgewcrbebetricb nicht vor (ebenso bei Handelsgewerbcnnach § 3 Abs. 2).

c) Zweifelhaft ist die Natur des Geschäfts, wenn es zum Theil zu demAnm.ie.Zwecke des.Handelsbetriebes, zum Theil zu Privatzwecken kontrahirtwurde, so z. B. wenn eine Quantität Kohlen zum Theil zur Heizung des Ladens,

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