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Frachtgeschäft, W 448, 449 u. 450,
8 448.
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe desLadescheins , auf dein die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet.
Anm. i. 1. Selbstverständlich hat der Empfänger auch alle sonstigen Leistungen Zug um Zug zu er-füllen (vergl, über die sonstigen Leistungen zu Z 450),
Anm. s. 2. Im Fall des Verlustes eines auf den Namen lautenden Ladescheins muß der Frachtführergegen Quittung des Empfängers und Einwilligung des Absenders an den Destinatär ab-liefern, falls derselbe den Ladeschein nicht hat amortisiren lassen. Auch kann der Fracht-führer das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis! verlangen, daß seine Ablieferungsverpflichtungerloschen sei (H 371 B,G,B,). Lautet dagegen der verlorene Ladeschein auf Order, sobraucht der Frachtführer nur nach Durchführung des Amortisatiousversahrens abzuliefernund zwar an denjenigen, welcher das Armortisationsurtheil erwirkt hat; während des Auf-gebotsverfahrens uur nach geleisteter Sicherheit (§ 365 Abs. 2).
H 44S.
Im Falle des Z Abs. I. wird der nachfolgende Frachtführer, derdas Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheinesverpflichtet.
Jeder Unterfrachtführer haftet, das will der vorliegende Paragraph aussprechen, im Falleder Ausstellung eines Ladescheins oder vielmehr, wenn er die Beförderung auf Grund des Lade-scheins übcruimmt, nach Maßgabe des Scheins, Die Vorschrift ist neu, aber doch wohl selbst-verständlich.
K 45«
Die Uebergabe des' Ladescheins an denjenigen, welcher durch den Scheinzur Empfangnahme des Gutes legitimirt wird, hat, wenn das Gut vcn demFrachtführer übernommen ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselbenWirkungen wie die Uebergabe des Gutes.
Anm. i. Der vorliegende Parapraph regelt die dinglichen Wirkungen des Ladescheins .
Hierzu ist zu bemerken, daß nur die Uebergabe des indossirten Ladescheins, also das In-dossament und die Uebergabe des Papiers die dinglichen Wirkungen hat. Dem Erwerb durchIndossament steht die Uebergabe durch Vlankoübergabe des Papiers auf Grund eines vorhandenenBlankoindossaments natürlich gleich.
Anm, 2, Das Nähere über diese Transportwirkuug des indossirten Ladescheins, welcher einer dermehreren im H.G,B. vorkommenden Disposition?'- oder Traditionspapiere ist, siehe Anm, 31 ffg,zu 8 363 und Anm, 41 zu § 366, Weiteres über die persönlichen und die dinglichen Wirkungender Dispositivnspapiere und insbesondere des indossablcn Ladescheins siehe zu H 365 (besondersAnm, 10 daselbst), über die Verpfändung der DiSpositionspapiere und durch Dispositionspapierezu § 368, über das Zurückbehaltuugsrccht an Dispositionspapieren und an Gütern vermittelstder Dispositionspapiere siehe zu I 369,
«nm. », Früher Gesagtes hier zu wiederholen, erscheint überflüssig. Zu bemerken ist nur, daß dergutgläubige Erwerber eines indossablcn und indossirten Ladescheins das Eigenthum des Guteserwirbt nnd zwar lastenfrei, also auch ohne das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers und ohnedas damit diesem zustehende Zurnckbehaltnngsrecht wegen rückständiger Frachtkosten (vergl, Anm. 10zu 8 365), Will der Frachtführer trotz Ausstellung eines indossablcn Ladescheins dessen sichersein, daß er mir gegen Zahlung seiner Frachtkosten an den legitimirten Erwerber des Ladescheins