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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1551
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Frachtgeschäft, § 447. 1551H -447.

ZUM Empfange des Gutes legitimirt ist derjenige, an welchen das Gutnach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf welchen der Ladeschein,wenn er an Grder lautet, durch Indossament übertragen ist.

Der zum Empfange Legitimirte hat schon vor der Ankunft des Gutes amAblieferungsorte die Rechte, welche dem Absender in Ansehung der Verfügungüber das Gut zustehen, wenn ein Ladeschein nicht ausgestellt ist.

Der Frachtführer darf einer Anweisung des Absenders, das Gut anzu-halten, zurückzugeben oder an einen anderen als den durch den Ladescheinlegitimirten Empfänger auszuliefern, nur Folge leisten, wenn ihm der Lade-schein zurückgegeben wird; verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dem recht-mäßigen Besitzer des Ladescheins für das Gut verhaftet.

Der vorliegende Paragraph enthält einige Vorschriften zu Gunsten des durch LadescheineLegitimirten.

1. (Abs. 1,) Wer ist im Falle der Ausstellung des Ladescheins znin Empfaugc lcgitimirt? Anm.Das Gesetz sagt: derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werdensoll, oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament über-tragen ist. Allein damit ist die Zahl der Legitimirten nicht erschöpft. Zu-nächst kann der Ladeschein auch cedirt werden, sowohl dann, wenn er nicht an Orderlautet, als auch dann, wenn er an Order lautet (R.O.H. 25 S. 340). In beiden Fällen

ist der Cessionar des Ladescheins durch den Ladeschein lcgitimirt, Soda»» aber ist, wennder Ladeschein ein Blankoindossament enthält, nicht bloß derjenige, aus welchen der Lade-schein durch Indossament übertragen ist, lcgitimirt, sondern auch derjenige, auf welchen derLadeschein aus Grund des Blankoindossaments durch die sogenannte Blankoübertragnngübergegangen ist (R.G, 4 S. 145). Ueber die Form des Indossaments, überdie rechtliche Kraft desselben, über die Prüfnng der Legitimation und sonstigeFragen siehe die H§ 363366 und die Erlünternngen dazu.'

2. (Abs. 2.) Die Rechte des durch deu Ladeschein Legitimirten beginne» nicht erst mit der Amn.Ankunft am Ablieferungsorte. Der Z 435 modifizirt sich im Falle der Ausstellung einesLadescheins. Der Lcgilimirte hat vielmehr die Rechte des Absenders während des Trans-ports schon vor der Ankunft des Gutes. Das Gesetz geht davon aus, daß die Ueber-tragung des Ladescheins , wie sie uach Z 45V ja auch dingliche Wirkungen hat, die Verfügungüber das Gut auf deu Erwcrber des Ladescheins überträgt. Von nnn ab kann also derInhaber des Ladescheins den Frachtführer anweisen, das Gut anzuhalten, ihm heraus-zugeben oder an einen Anderen als deu im Frachtbrief bezeichneten Empfänger auszufolgen

(8 433).

3. (Abs. 3.) Damit hängt die Vorschrift des Abs. 3 ans das Innigste zusammen, wonach A»m.der Frachtführer spateren Anweisungen des Absenders zur Vermeidnng eigener Haftung

für das Gnt nur gegen Rückgabe des Ladescheins Folge leisten kann. Das bezieht sichauf jede Art der Verfügung über das Gut, wenn auch im Abs. 3 nur eiuzelue Dispositions--arten hervorgehoben sind.

Nach Uebergabe des Ladescheins kann der Absender, wenn er ein Interesse hat, über Anm.das Gut zu dispouireu, sich nur noch durch Arreste helfen, falls diese nach der durch dieBegebung des Ladescheins eingetretenen Rechtsverschiebung noch angängig sind. Das istauch zu berücksichtigen bezüglich eines etwa bestehenden Verfolguugsrechts. Daß die Aus-stellung des Ladescheins und die Aushändigung an den Absender auf ein solchesVerfolgungsrecht keinen Einfluß hat, wird zwar von Hahn (Z 2 zu Art. 416) und imAnschluß an diesen von Gareis-Fuchsberger Note 136 zutreffend bemerkt, doch ist hinzu-zufügen, daß die Begebung des Ladescheins das Verfolgungsrecht meist beseitigen wird(vergl. hierüber Anm. 90 im Exkurse zu Z 382).