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Frachtgeschäft. § 446.
und zwar derart, daß lediglich der Inhalt des Ladescheins für den Inhalt und Umfang >.dieser obligatorischen Beziehungen entscheidet (R.G. 14 S. 5).
Anm. s. b) Zwischen Frachtführer und Empfänger ist daher der Ladeschein nichtbloß maßgeblich hinsichtlich der Fracht (R.O.H. 1 S. 200; 12 S. 369), sondernauch hinsichtlich der Person des Frachtführers, also des Ablieferungsvcrpflichtcten undPfandbcrechtigten (R.O.H. 17 S. 98). Dabei ist aber, was den Gegenstand desAblicfcruugsguts betrifft, darauf hinzuweisen, daß sich die durch den Ladescheinübernommcne Verpflichtung nur darauf bezieht, das empfangene Gut abzuliefern, nichtdarauf, daß das abzuliefernde Gut den der Bezeichnung entsprechenden Inhalt hat;für das letztere hastet der Frachtführer mir soweit, als ihn bei der Bezeichnung eineigenes Verschulden trifft (R.G. 5 S. 79; ebenso Schott bei Endcmann III S. 431).Dieser Auffassung ist beizntretc». Denn die Verpflichtung des Frachtführers ist keinegcncrischc Liefernugsverpflichtung, die Bezeichnung des Guts hat in Ansehung seinerVerpflichtung lediglich den Zweck, die Identität des empfangenen Guts mit dem ab-zuliefernden festzustellen; daß der Inhalt der Bezeichnung entspricht, ist eine ihn regel-mäßig nichts angehende Sache.
Anm. 3. o) Der Frachtbrief und die sonstigen Vereinbarungen des Fracht-vertrages haben keine rechtliche Wirkung für das Rechtsvcrhältniß zwischenFrachtführer und Empfänger, wenn sie nicht, was zulässig ist, durch Bezugnahme desLadescheins auf sie zum intcgrirenden Bestandtheil des letzteren gemacht sind (R.O.H. 17S. 74; R.G. 14 S. 5; Hahn Z 1 zu Art. 415).
Anm. t. ü) Einreden aus der Person des Absenders kann der Frachtführer daher nichtgeltend machen (R.O.H. 2 S. 318), auch der Empfänger nicht, weder dahin, daß erselbst, der Empfänger, etwas vom Ladeschein Abweichendes mit dem Absender vereinbarthabe (Eger 3 S. 73; Puchclt Aum. 5 zu Art. 415), noch auch dahin, daß der Fracht-führer etwas dem Empfänger Günstigeres mit dem Absender verabredet habe. Inletzterer Hinsicht entschied anders das Obertribunal (55 S. 154). Die Worte des zweitenSatzes „dem Empfänger gegenüber" bieten jedoch für diese abweichende Ansicht, daßjene Nebenverabrednngen „gegenüber dem Frachtführer" gelten, kaum eine Stütze, dererste Satz aber widerlegt diese Ansicht vollständig. Richtig R.G. vom 7. Mai 1881in Egcrs Eisenbahnrechtlichen Entscheidungen 2 S. 28: Der Empfänger kann demFrachtführer nicht einwenden, daß nach dem Frachtvertrage der Absender die Frachtzu zahlen hat. Endlich aber kann der Empfänger fich nicht aus Ver-abredungen, die er mit einem späteren Frachtführer getroffen hat,dem Aussteller des Ladescheins gegenüber berufen (R.O.H. 25 S. 342).
Anm. s. k) Nur insofern ist der Grundsatz von der ausschließlichen Maßgeblich-
keit des Ladescheins einzuschränken, als der Frachtführer den Ersatz solcherAuslagen, die sich als nothwendige Verwendungen auf das Gut darstellen und die jederDetcntor fremder Sachen retentionsweise geltend machen darf, verlangen kann, z. B.die Bearbeituugskosteu des in schlechter Beschaffenheit verladenen Roggens (R.O.H. 8S. 411), überhaupt alle Rcparaturkosten am Frachtgut (Schott S. 433). Und fernerist (mit Puchelt Aum. 2 u. 4 zu Art. 415) anzunehmen, daß die imZ 429 dem Frachtführer gewährte Exkulpation von selbst einen inte-grirenden Bestandtheil des Ladescheins bildet, so daß an der Zulassungdieser Exkulpation nicht zu zweifeln ist und der Frachtführer dieselbe jedem legiti-mirteu Inhaber des Ladescheins gegenüber vorbringen kann.Anm. e. 2. (Abs. 2.) Zwischen dem Absender und dem Frachtführer bleibt der Frachtvertrag i» Kraft.
(Bolze 17 Nr. 429.) Gänzlich unberührt bleibt er durch die Existenz des Ladescheins inden Händen eines Dritten nicht, da die Dispositionsbefugniß des Absenders dadurch alterirtist (§ 447.).
Anm. 7. Zusatz. Der Ladeschein vermittelt auch dingliche Wirkungen. Er ist Traditionspapier,seine Ucbergabe bewirkt die Uebergabe des Guts (vergl. hierüber Z 45V).