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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1549
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Frachtgeschäft. 8 446.

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II. Im Einzelne» ist Folgendes z» bemerken. 2-

Zu Sir. 1. Ort und Tag der Ausstellung sind nicht wesentliche Bestandtheile, dochkann der Absender diese Angaben verlangen.

Zu Nr. 2. Der Name des Frachtführers ist sicherlich nicht wesentlich, da er auch ausder Unterschrift hervorgeht. Der Wohnort ist gleichfalls nicht wesentlich, wenn die Identitätnur sonst feststeht (R.O.H. 17 S. 96). Doch kann der Absender verlangen, da» der Lade-schein diese Angaben enthalte, wofern er einen Ladeschein überhaupt verlangen kann.

Zu Nr. 3. Der Name des Absenders ist wesentlich bei den lediglich an Order ge-A»m, z.stellten Ladescheinen. Bergl. Nr. 4.

Zu Nr. 4. Aus dieser Ziffer geht hervor, daß der Ladeschein ein Rektavavier seinkann, oder auch ein Orderpapier, nicht aber ein Jnhaberpapier. Förtjch Anm. 5 zu Art. 414nimmt zu Unrecht das Gegentheil an. Orderpapier ist er nur, wenn er an Order gestelltist G 363 Abs. 2) und fällt dann unter die Regeln der HZ 36336S. Unter Berücksichtigungdes Zwecks des Ladescheins (Anm. 4 zn H 444) wird man mit Äeußncr Anm. 2 nnd PncheltAnm. 5 zu Art. 4l4 annehmen müssen, daß der Frachtführer prämmtiv zur Stellung anOrder verpflichtet ist, wenn er seiner etwa bestehenden Verpflichtung znr Ansstellnng einesLadescheins genügen will.

Der an Order gestellte Ladeschein kann übrigens auch durch Session übertragen werden(vcrgl. Anm. 29 zu Z 363; R.O.H. 25 S. 340).

Zu Nr. 5, 6 und 7 siehe Anm. 12 n. 13 zu Z 426.

Zu Abs. 2. Die Unterschrift des Frachtführers ist wesentlich (vergl. obenAnm. 4.Anm. 1). Doch kann sie auch ein Vertreter leisten (R.O.H. 17 S. 100; vergl. Anm. 33zu ß 350). Unterstempelnng vertritt nicht die Stelle der Unterzeichnung, auch nicht, wiebeim Frachtbrief, faksinnlirte Unterschriftsleistnng. Ohne die Unterschrift ist das Schriftstückkein Ladeschein, doch kann es immer noch als Beweisnrkunde gelten.

HI. Verpflichtung des Absenders znr Ausstellung einer Abschrift des Ladescheins . Hat der Fracht- Am». 5.sichrer mit oder ohne Verpflichtung einen Ladeschein ausgestellt und der Absender ihn an-genommen, so muß dieser dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihm unterschriebeneAbschrift des Ladescheins aushändigen. Diese Abschrift ist nicht zn verwechseln mit einemDuplikat. Letzteres wird vom Frachtführer ausgestellt, erstere vom Absender als Gegenscheingegen den vom Frachtführer ausgestellten Ladeschein. Sie sichert den Frachtführer gegenwillkürliche Abänderungen des in den Händen des Absenders befindlichen Ladescheins .

H 44«.

Der Ladeschein entscheidet für das Rechtsverhältniß zwischen dein Fracht-führer und dem Empfänger des Gutes; die nicht in den Ladeschein auf-genommenen Bestimmungen des Frachtvertrags sind dem Empfänger gegenüberunwirksam, sofern nicht der Ladeschein ausdrücklich aus sie Bezug nimmt.

Für das Rechtsverhältniß zwischen dem Frachtführer und dein Absenderbleiben die Bestimmungen des Frachtvertrags maßgebend.

Der Paragraph behandelt die rechtliche Bedeutung des Ladescheins: er entscheidet für Ew-das Rechtsverhültniß zwischen Frachtführer und Empfänger ausschließlich ^'^""^(Abs. 1), läßt aber für das Rechtsverhältniß zwischen Frachtführer und Absenderden Frachtvertrag unberührt (Abs. 2).

1. (Abs. 1.) Der Ladeschein entscheidet für das Rechtsverhältnis! zwischen Frachtführer und Anm. i.Empfänger.

a) Durch die Ausstellung des Ladescheins einerseits und den legitimenErwerb desselben andererseits werden direkte obligatorische Be-ziehungen zwischen dem Frachtführer und dem Empsänger hergestellt,

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