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Frachtgcjchäft. § 445.
«nm. t. ü) Wein gegenüber begründet der Ladeschein die Verpflichtung? Darüber
disponirt Z 447 dahin, daß der im Ladeschein bezeichnete Dcstinatär bezw. derJndossatar desselben der Berechtigte ist (vorausgesetzt, daß ihnen der Ladeschein aus-gehändigt ist — vergl. zu Z 447). Gerade darin besteht die Bcdcutnng des Lade-scheins , daß durch ihn das Gut der Verfügungsgewalt des Absenders entrückt, daßdirekte obligatorische Beziehungen zwischen dem Destinatär uud dem Frachtführer her-gestellt werden, daß das Recht an dem Gnt übertragbar und so das Gut schon währenddes Transports cirkulatiousfähig wird.
Am». 5. s) Der Ladeschein ist auch Traditionspapier oder Dispositionspapier(vergl. Z 450).
Anm. s. Zusatz. Da Ladeschein und Scekonnvsscmcnt auf demselben Grundgedanken beruhen unddemselben Zwecke dienen sollen, so greifen die Grundsätze über Scckonnosscmclitc auf den Lade-schein analog Platz, soweit nicht das Gesetz oder eine innere Verschiedenheit entgegensteht (PucheltAnm. 4 zn Art. 413). Das ist jetzt umsomehr anzunehmen, als auch das BinnenschifffahrtsgesetzVorschriften über den Ladeschein gegeben hat, welche den seerechtlichen Konnossemcntsvorschriftengroßen Theils nachgebildet sind.
H 445.
Der Ladeschein soll enthalten:
^. den Grt und den Tag der Ausstellung;
2. den Namen und den Wohnort des Frachtführers;
Z. den Namen des Absenders;
^. den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das Gutabgeliefert werden soll; als solcher gilt der Absender, wenn der Lade-schein nur an Grdcr gestellt ist;
5. den Grt der Ablieferung;
6. die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merk-zeichen;
7. die Bestimmung über die Fracht und über die auf dein Gute haftendenNachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der Fracht einenVermerk über die Vorausbezahlung.
Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein.Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen eine von ihm unter-schriebene Abschrift des Ladescheins auszuhändigen.
Der vorliegende Paragraph zählt die Erfordernisse eines Ladescheins auf.Sl»m. i. I. Die rechtliche Bcdentnng der hier aufgezählten Erfordernisse des Ladescheins ist nicht beiallen Erfordernissen die gleiche. Die in Abs. 2 vorgeschriebene Unterzeichnung durch denFrachtführer ist derart wesentlich, daß ohne sie die Urkunde kein Ladeschein im Sinne desGesetzes ist. Die Erfordernisse im ersten Absätze, aufgezählt unter Nr. 1—7, enthaltendagegen nicht die stets wesentlichen, sondern die üblichen Bestandtheile des Ladescheins, mitwelchen, eben weil es die üblichen sind, derjenige Frachtführer, der durch Vereinbarung oderHandclsgebrauch verpflichtet ist, einen Ladeschein auszustellen, seinen Ladeschein zu versehenhat (R.O.H. 17 S. 97; vergl. R.G. 20 S. 57). Ob sie in eonvieto wesentlich sind und ihrMangel dein Ladeschein seine rechtliche Kraft nimmt, kann mir von Fall zn Fall beurtheiltwerden, und zwar au der Hand der Frage, ob trotz des vorhandenen Mangels noch dienach allgemeinen Rechtsgrnndsätzen erforderlichen Requisite einer verpflichtenden Urkunde nachZ 444 vorliegen.