Frachtgeschäft. 8 444.
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löst diese Kollision sehr einfach durch den Satz, daß das Retentionsrecht gegen andere dinglichBerechtigte überhaupt nicht geltend geinacht werden kann, anch gegen solche nicht, welche ihr Rechtspater erworben haben, als der Retcntivnsberechtigte das seinige (so Laband in 9 S, 485).Wer aber mit uns dem Rctentionsrecht dingliche Kraft vindicirt (vergl. Anm. 38 zu 8 MS), dermuß zu der Konsequenz gelangen, daß, solange das Retcutiousrccht besteht, ein Dritter sein spätererworbenes Eigenthum, Retcutiousrecht oder Pfandrecht znm Nachtheil des früher entstandenenRetentionsrcchts nicht geltend machen kaun. Daraus solgt, daß das frühere Retcutiousrecht demspäteren Retentionsrechte und allen späteren Pfandrechten vorgeht — alles dies vorbehaltlich deraus den Eigenarten des Retentionsrechts und des Pfandrechts sich ergebenden >!vnsequeuzeu,wonach zu Gunsten des ersteren Z 366 nicht gilt (R.G. 8 S. 83; Anm. 20 zu g 369); wohlaber zu Guusteu des letzteren, so daß von diesem Gesichtspunkte aus eine Veränderung derPriorität leicht entstehen kann. (Vergl. hierüber auch noch unsere Ausführungen in Anm. 31 ffg.zu Z 369).
Inkonsequent ist es, wenn Schott (S. 460) zwar anerkennt, daß das Reteutionsrecht „einAnm.n.defensives dingliches Recht an der Sache" ist, aber gleichwohl bei der Kollision zwischen mehrerenRetcntivnsberechtigten nicht Priorität, sondern den Satz Leatuz possiileus entscheiden lassen will,und noch weniger begründet ist es, wenn er im Streit des Retentionsrechts mit einem gesetzlichenPfandrechte des Kommissionärs, Spediteurs oder Frachtführers die iu der erste» Klasse unseresParagraphen rangirenden Pfandrechte anch den früheren Reteutionsrechtcn vorgehen lassen will,während er im Kampf des Retentionsrechts mit den Psandrechten der zweiten Klasse unseresParagraphen die zeitliche Priorität entscheide» lassen will. Das ist deshalb unbegründet, weilsich unser Paragraph nur auf die Konkurrenz der verschiedenen gesetzlichen Pfandrechte untersich bezieht.
H 444
Ueber die Verpflichtung zur Atislieferung des Gutes kann von dein Fracht-führer ein Ladeschein ausgestellt werden.
Der vorliegende Paragraph sagt anscheinend nichts weiter, als daß ei» Ladeschein ans- Ein-gestellt werde» kann. Er statuirt keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung '"^"2'eines Ladescheins. Es besteht daher keine solche (anders, als beim Frachtbrief, beim Binnen-schifffahrtsladeschein nach Z 72 des Binncnschisffahrtsgcjetzcs und beim Leckonnossement), sondernnur dann, wenn eine dahingehende Uebereinlnnst getroffen ist. Doch kann die Verpflichtung auchouf Haudelsgebrauch beruhen. Besteht die Verpflichtung, so geht sie dahin, daß ein Ladescheinmit dem im Z 445 normirten Inhalt ausgestellt werde (vergl. Aum. 1 zn 8 445). Thatsächlichkommen im Landsrachtverkehr Ladescheine nicht vor.
Aber der vorliegende Paragraph hat noch eine weitere Bedeutung. In kurzen Präg-Unm. i.nanten Worten bestimmt er das Wesen deS Ladescheins . Das Wesen besteht darin, daß derFrachtführer darin eine Verpflichtung zur Auslieferung des Guts übernimmt.
a) Der Frachtführer stellt deu Ladeschein ans zum Unterschiede vom Frachtbriefe,den der Absender ausstellt.
b) Eine Verpflichtung enthält der Ladeschein zum Unterschiede vom Frachtbrief, der^nm. «.im Allgemeinen nur eine Bcweisurkuude ist. Der Ladeschein ist daher ein Verpflichtungs-schein. Eine bloße Bescheinigung, das bezeichnete Gut zur Beförderung in Empfanggenommen zu haben, ohne die Verpachtung znr Aushändigung des Gnts, ist kein Lade-schein (R.G. 13 S. 75>. Indessen ist nicht etwa eine ausdrückliche Erklärung derAuslieferuugsverpflichtung erforderlich (Bolze 5 Nr. 624).
c) Zur Auslieferung des Guts verpflichtet sich der Frachtführer, d. h. iu der Ge-Anm. s.stalt, in welcher er es empfangen hat. Er haftet nicht etwa für die Lieferung derbezeichneten Waare, sondern für Ablieferung der empfangenen, darüber hinaus
nur noch für ein Verschulden seinerseits in der Bezeichnung (R.G. 5 S. 8V; vergl.hierüber Anm. 2 zu § 446).