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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Frachtgeschäft. Z 443.

(Schott S 458: anders Laband und Eger in Konsequenz ihre abweichenden Konstruktiondes in § 441 Abs. 2 statuirtcn gesetzlichen Forderungsübergangs, anders auch FörtschAuin. 2 zu Art. 411; vergl. bei uns Anm. 5 zu Z 441).

Anm. s. K) Die Forderungen des Frachtführers für den Transport des Guts.

Werthvorschüsse des Frachtführers gehören dazu nicht. Dagegen gehören Forderungenwegen verauslagter Nachnahmen dauu in diese erste Klasse, wenn sie Transport- undVerseudungskosten der Vormnnner umfassen, iu die folgende Klasse, soweit sie pfand-berechtigte Vorschüsse von Äormänueru enthalten (Schott S. 459; wiederum andersLaband nnd Eger, vergl. oben Anm. 1).

Anm. 8. e) Die Fordernngeu des Kommissionärs, insoweit dieselben durch dieVersendung oder den Transport des Guts entstanden sind, wie z. B.Verwendung für Verpackung, Umpacknng, Verladung, Lagerung (Schott S. 459). DemGrundgedanke» der hier statuirtcn Rangordnungen widerspricht es und durch den Wort-laut deS frühere» Art. 411 keineswegs geboten war es, wenn Pnchelt (Anm. 2) den Kom-missionär ganz in die zweite Klasse versetzen wollte. Dies ist nach dem jetzigen Wort-laut des Paragraphen nicht mehr angängig. Der Wortlaut ist absichtlich gewählt,um die Kontroverse in unserem Sinne zu entscheiden (Denkschrift S. 165).

Anm. 4. S) Endlich gehört in die erste Stelle das Pfandrecht des Lagerhalters (K 425) wegen der-jenigen Forderungen, welche durch die Verfcnduug entstände» sind (Verwendungen fürVerpackung, Umpack»ug, Lagerung, Konservirung).

Anm. s. e) Innerhalb dieser ersten Klasse geht nach dem Prioritätsprinzip der in rswversio das später entstandene Psandrecht dem früher entstandenen vor, weil die Waareumsomehr an Werth gewinnt, je näher sie an den Bestimmungsort gelaugt, und esdeshalb der Natur der Verhältnisse entspricht, daß derjenige den Borrang vor anderenhat, welcher die Werthscrhöhung durch seine Leistung bewirkt.

Anm. e. 2. In der zweite» Klasse stehen alle nicht iu die erste Klasse gehörigen gesetzlichen Pfand-rechte, uämlich:

a) Das Psandrecht des Kommissionärs wegen aller seiner pfandberechtigteuForderungen, mit Ausuahme der durch die Versendung oder den Transport des Gutsentstandenen, insbesondere also wegen seiner Auslagen für das Gnt, wegen Provision,wegen Werthvvrschüssc und Darlehen (Schott S. 459; oben Aum. 3).

Anm. ?. o) Das Pfandrecht des Spediteurs wegen seiner Vorschüsse, einerlei obeigene oder Vorschüsse der Vormäuner.e) Das vom bezahlten Vvrinauu durch den Frachtführer erworbenePfandrecht für Vorschüsse (Schott S. 459).

A»m. s. ri) Innerhalb der Pfandrechte der zweiten Klasse geht nach der allgemeinenPrioritätsregel: ?rior temzzore potior z'ure das früher entstandene Pfandrecht demfpüter entstandene» vor. Das ist jetzt nicht mehr besonders gesagt, weil es sich ausZZ 1209 und 1257 B.G.B , von selbst ergiebt.(Dcukschrift S. 265). Doch hat selbst-verständlich im einzelneu Fall diese Regel nur insoweit Geltung, alsnicht das zwischen zwei konkurrirendcn Pfandberechtigten bestehendeRechtsverhültniß diese Reihenfolge nach Maßgabe des bürgerlichenoder des Handelsrechts ausschließt, wobei insbesondere an Z 366 zu denkenist (vergl. Schott S. 459; Hahn § 3 zu Art. 412).

Anm. s. Zusatz 1. Koukilrrirc» diese gesetzlichen Pfaudrcchte mit anderen Pfaiidrcchtcn, so kommen

die Grundsätze des bürgerlichen Rechts bczw. der K.O. zur Anwendung (Eger 2 S. 600;Schott S. 460).

Anm.io. Zusatz 2. Der Paragraph handelt nicht von der Konkurrenz mehrerer Rctcntionsrechtenutrr sich oder von der Konkurrenz zwischen Retentionsrecht uud Pfandrecht. Auch eiue solcheKollision kau» vorkommen, weil auch das kausmännischc Retentionsrecht des Z 369 uicht uninittel-barc Gewahrsam zur unbedingten Voraussetzung hat, sondern nur die Möglichkeit der Verfügung.Wer nun dem Retentionsrecht die Eigenschaft eines dinglichen Rechts völlig abspricht (R.O.H. 3S.L3),