Frachtgeschäst. § 443.
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Selbstverständlich aber kann der Frachtführer zunächst sein Pfandrecht gegen den Anm. «,Empfänger ausüben und alsdann erst wegen des Aussalls Regreß nehmen. Auf diefeWeise kann es kommen, daß während der Dauer eines langwierige» Prozesses der Vor-mann regreßpflichtig bleibt, eine Rechtsfolge, gegen welche er sich durch eiuc schützendeBestimmung im Frachtbriefe <daß nur gegen Zahlung der Fracht ausgehändigt werdensoll) sichern mag. (Schott S. 456; Makowcr 11. Aufl. Anm. 34 b zu Art. 412).L. Die Verantwortlichkeit des letzten Frachtführers. Der letzte Frachtführer hat, wie unser Anm, ?.Paragraph ergiebt, seinen Vormännern gegenüber die Verpflichtung, das Gnt nicht ohneBezahlung der Fracht abzuliefern oder wenn er dies gleichwohl thut, das Pfandrecht inner-halb drei Tagen derart geltend zu machen, daß seine Vormänncr gegen den Rcgreßvcrlustuud auch dagegen geschützt sind, daß ihnen in Folge der Nichtgcltcndmachnng des Pfand-rechts bei der Verfolgung des Empfängers ein Ausfall entsteht. Verletzt er diese Pflicht, soist er den Vordermännern dafür verantwortlich, d. h. er ist ihnen zum Ersatze des hierdurcherwachsenen Schadens verpflichtet.
K 44».
Bestehen an demselben Gute mehrere nach den HHVbegründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch dieVersendung oder durch die Beförderung des Gutes enstanden sind, das späterentstandene dem früher entstandenen vor.
Diese Pfandrechte haben sämmtlich den Vorrang vor dem nicht aus derVersendung entstandenen Pfandrechte des Aommissionärs und des Lagerhalterssowie vor dem Pfandrechte des Spediteurs und des Frachtführers für Vorschüsse.
Rangordnung bei der Kollision zwischen verschiedenen gleichzeitig bestehenden gescylicheu i5>n-Komlttissionnr-, Lagerhalter-, SpcSitcur-und Frachtfnhrerpfandrechten. Eine solche Kollision """'2'bedarf gesetzlicher Regelung, weil sonst nicht entschieden werden kauu, wie der Erlös zuvertheilen ist, weun er znr Befriedigung aller auf dem Gute hastenden Pfandrechte nicht aus-reicht. Vorkommen kann eine Kollision deshalb, weil die gesetzlichen Pfandrechtenicht voraussetzen, daß der Pfandgläubiger die Gewahrsam des Pfandobjekts habe, es vielmehrgenügt, wenn ein Anderer für ihn detinirt, wie z. B. der Spediteur oder der Frachtführer fürden Kommissionär, oder wenn der Kommissionär mittelst Dispositionspapiers (Konossement oderLadeschein) verfügen kann? und ferner deshalb, weil das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführersmöglicher Weife noch nach der Ablieferung fortdauert, welche Ablieferung aber an einen Kom-missionär oder Spediteur ersolgen kann; und endlich deshalb, weil nach ß 441 die gesetzlichenPfandrechte verschiedener Spediteure uud verschiedener Frachtführer sämmtlich neben einanderbestehen bleiben, wenn das Gut durch ihre Häude gegangen ist. Die Rangordnung ist derartgeregelt, daß in der ersten jilassc diejenigen Pfandrechte stehen, welche durch die Versendung undden Transport des Gutes entstanden sind, in der zweiten Klasse alle übrigen Pfandrechte, ins-besondere diejenigen wegen der Vorschüsse.
1. Die erste Klasse: Pfandrechte, welche durch die Versendung oder den Transport deö Anm. i.Gutes entstanden sind. Diese sind bevorzugt, weil sie dazu dienen, das Gut zu konservireuoder den Werth des Gutes dadurch zu erhöhen, daß es seinem Bestimmungsorte entgegen-gebracht wird.
Im Einzelnen gehören hierher:s) Die Forderungen des Spediteurs für die Versendung des GntS.Darunter fallen dessen Forderungen wegen der Fracht, der Provision, der Aus-lagen und Verwendungen, dagegen nicht die Forderungen wegen der ausdas Gut geleisteten Borschüsfe. Ebensowenig fallen unter die erste Klassedie Forderungen des Spediteurs wegen der an die Vorniänner gezahlten Nach-nahme, insoweit die letzteren psandberechtigte Vorschüsse aus das Gut enthalten