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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Frachtgeschäft. § 442.

ahnden Frachtführer und Spediteure, des Rückgriffs gegen die Dormänner ver-lustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Araft.

Verlust des Regreßrechts bei Auslieferung des Guts ohne Bezahlung und ohne Kouscr-virnng des Pfandrechts.

Am», i. I. Der Inhalt der Vorschrift im Allgemeine». Es gilt als ein u»tnrals des Frachtvertrages,daß der Frachtführer das Gut nicht aushändigt ohne Bezahlung oder ohne wenigstens dasPfandrecht zu Ivahrcu. Thut er es dennoch, so geht er seines Regreßrechts gegenseine Vormänncr verlustig, denn er hat den Verlust dann verschuldet. Wird der Transportdurch mehrere Personen successive ausgeführt, so trisst der gleiche Rechtsnachtheil die Vor-männcr des letzten Frachtführers gegenüber ihren Vvrmänncrn. Denn die ersteren habenihre Forderung dem letzten Frachtführer znr Einziehung übertragen und haben daher dieFolge zu tragen, wenn dieser ihr Vertrauen nicht gerechtfertigt hat. Hatten die Vor-männcr sich ans dcm Wcgc der Nachnahme befriedigt, so ist das Resultat, daß der letzteFrachtführer gegen sie keinen Regreß hat. Haben sie keine Nachnahme erhalten, so haftetihnen der letzte Frachtführer für den Betrag ihrer Forderung (das Letztere ist im Gesetzejetzt besonders hervorgehoben).II. Die beiden Vorschriften dieses Paragravhen sind also: Der an die Auslieferung geknüpfte Regreß-Verlust uud die Verantwortlichkeit des letzte» Frachtführers gegenüber den Vormänucrn.^. Der Rcgrcßvcrlttst.

Anm. s. 1. Wessen Recht geht verloren? Das Recht des Frachtführers uud seiner Vormänner.

2. Welche Rechte gehe» verloren? Alle Rechte aus dem Frachtvertrage, nicht bloß die durchPfandrecht gesicherten, auch die gewöhnlichen Uebcrliegegclder (Schott S. 4öS: Obertribunal63 S. 315). Dagegen schließt der Paragraph nicht aus, daß aus dem Gesichtspunkteder Bereicherung ein Anspruch gcgcn die Vormänncr besteht (Hahn K 3 zu Art. 412,Puchclt Aum. 3 zu Art. 412). Daß der Anspruch gegen den Empfänger, se. soweitein solcher überhaupt besteht (Puchelt Anm. 6 zu Art. 412), in Kraft bleibt, hebt derSchlußsatz des Paragraphen besonders hervor.

Anm. z. 3. Gegen wen geht das Rnckgriffsrccht nntcr? Gegen die Vormäuner, worunter hier auchder Absender zn verstehen ist, allerdings nicht auch der Versender (Hahn § 3 zu Art. 412;Bnrchard S. 404). Dieser kann nur Schadensansprüche gegen den Schuldigen geltendmachen. Gegen denEmpfänger bleibt der Anspruch :c. des letzten Frachtführers,foweit er einen solchen hat, bestehen, sei es nach Z 436 (Str.Arch. 71 S. 46) oder aussonstigem Rcchtsgrundc (Zahluugsvcrsprcchcn). Auch ein früherer Frachtführer kann An-sprüche gegen den Empfänger haben, z. B. der erste Frachtführer, wenn der Empfängerihm den Befördernngsauftrag gegeben hat.

A»m. 4. 4. Die Bedingung des Rcgrcfzvcrlustcs ist, daß der letzte Frachtführer das Gut ohne Be-zahlung ausliefert uud das Pfandrecht «icht innerhalb 3 Tagen geltend gemacht hal>8«. wirksam geltend gemacht hat, was nicht mehr geschehen kann, wenn das Gut in derZwischenzeit in den Besitz eines Dritten gelangt ist (§ 440). Diese beschränkende Aus-legung Schott's (S. 453) verdient den Vorzug vor der gewöhnlichen Ansicht (vergl. z. B.Puchclt Anm. 1 und 2 zu Art. 412; anders jedoch Förtsch daselbst; Eger 3 S. 707), daßdas Regreßrecht auch im letzteren Falle gewahrt ist, wenn den Frachtführer nur keinMangel an Sorgfalt bei der Auslieferung des Guts trisst. Die unbefangene Betrachtungder Gesetzesworte führt zu Schott's Auslegung; denn ein nicht existirendcs Pfandrecht kannnicht geltend gemacht werden. Ueberdics zieht Schott mit Erfolg auch die Entstehungs-geschichte des Paragraphen für seine Ansicht heran.

«lnm. s. 5. Das Rückgriffsrecht des Frachtführers sollte durch die Vorschrift nnsercs Paragraphennicht zu einem subsidiärcn gemacht werde», d. h. abhängig davon, daß er feine Ansprüchezunächst gegen den Empfänger geltend macht und durchsetzt. Wenn er nur das Gut dcmVormanu gewahrt hat, kann er, falls der Einziehungsversuch beim Empfänger nicht gelang,sofort Regreß gegen den Vordermann nehmen (Schott S. 456; anders jedoch FörtschAnm. 1 e zu Art. 412).