Frachtgeschäft, Z 442.
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Zur Geltendmachung der Rechte, und zwar aller Forderungen aus demAnm. 2.Frachtvertrage, sie mögen aus dem Frachtbriefe ersichtlich seiu oder uicht, fofern sieihm nur bekannt geworden sind, und aller Rechte, insbesondere des Pfandrechts,aber auch des Reteutionsrechts, sofern dasselbe noch besteht. Die Art derGeltendmachung bestimmt sich nur nach der Person des Berechtigten. Der letzteFrachtführer macht das Recht des Bormannes geltend kraft gesetzlicher Bvllmacht,und ebenso kann er die Forderung des Bormannes einklagen. Soll ein Rechts-vertreter bestellt werden, so ist er kraft seiner gesetzlichen Vollmacht berechtigt zudieser Bestellung. Er ist geeigneten Falls auch verpflichtet, zn klagen. Doch istan diese Verpflichtung kein eigentliches Präjudiz geknüpft, da er seines Regreß-rechtes nur verlustig geht, wenn er das nicht thut, was H 442 vorsieht.Dieses Recht und diese Pflicht hat der letzte Frachtführer nach demAnm. s.gegen früher veränderten Wortlaut des Gesetzes nicht nur gegen-über den voraugeheuden Frachtführern, sondern auch gegenüber denvorangehenden Spediteuren. (Denkschrift S. 264).1)) Das Pfandrecht der Vormänner besteht solange, als das PfandrechtAnm. «.des letzten Frachtführers. Es geht also weder dadurch nuter, daß das Gut indeu Besitz eines nachfolgenden Frachtführers oder Spediteurs gelaugt (der Vvrmaunbehält ebcu mittelbaren Besitz), noch auch dadurch, daß es abgeliefert wird, sondern esdauert noch 3 Tage nach der Ablieferung fort, wie das Pfandrecht des letzten Fracht-führers. Auf diese Weise bezicht sich, da unter den Vormüuuern anch der Spediteurzu verstehen ist (oben Anm. 3), das dreitägige Folgerecht des H 44V unter Umständenauch ans das Pfandrecht eines Spediteurs.Abs. 2 und 3 statuire» für den Fall der Befriedigung des Vormauncs einen Ucvcrgaiig der Anm. 5.Rechte des vorangehenden Frachtführers auf den nachfolgende» und ebenso der Rechte desSpediteurs auf den nachfolgenden Spediteur oder Frachtführer. Nach dem Wortlaut desGesetzes, der mit dem Willen der Gcsetzesrcdaktoren übereinstimmt, liegt eine gesetzliche Cessionvor, so daß der letzte Frachtführer oder Spediteur die Rechte der Vormänncr geltendmacht als seine eigenen, doch als solche, die nicht in seiner Person entstanden sind. Dierechtliche Kraft, die Priorität und Art der Geltendmachung der Befugnisse beurtheilt sichdaher aus dem Rechte dessen, in dessen Person es entstanden ist, nicht aus der Persondes letzten Frachtführers oder Spediteurs (diese sehr bestritteuc Frage ist in dem hierdargelegten Sinne von Schott S. 449 gegen die herrschende Ansicht, vertreten von Labandsin ».2. 9 S. 467); Hahn ZZ 3—6? Eger 2 S. 590 überzeugend ausgeführt). Zu be-achten ist aber dabei — und das widerlegt die angeblich praktische Unbrauchbarkeit derSchott'scheu Ansicht —, daß der letzte Frachtführer wegen seiner Auslagen, insbesondereder Nachnahme, meist auch ein eigenes Pfandrecht habeu wird.
Hervorgehoben mag noch werden, daß sich auch die Absätze 2 und 3 nicht auf die Anm. e.aus dem Frachtbrief hervorgehenden Forderungen beschränken, sich vielmehr auf alle ausdem Frachtvertrag hervorgehenden Forderungen und alle Rechte der Vormänner (auch derSpediteure) auf Grund des Frachtvertrages beziehen (Denkschrift S. 264).Zusatz. Von den Forderungen und dem Pfandrechte des Koimuissionärs handelt der vor-Anm. 7.liegende Paragraph nicht. Der Kommissionär kann sich aber decken, indem er von dem Fracht-führer oder Spediteur Nachnahme erhebt, und wegeu dieser haben dann der Frachtführer undSpediteur ein unter Z 441 fallendes Pfandrecht an dem Frachtgute.
Der Absender und der Versender als solche haben das Pfandrecht nicht.
H 44S.
Der Frachtführer, welcher das Gut ohne Bezahlung abliefert und dasPfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltendmacht, ist den Vormännern verantwortlich. Er wird, ebenso wie die vorher-