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Frachtgeschäft. Z 441.
Anm>i2. cl) Die Realisirung des Pfandrechts. Dieselbe folgt den Vorschriften über dasgesetzliche Pfandrecht überhaupt (vergl. daher Anm. 78 zu Z 368). Dazu giebt aberunser Abs. 4 einige SpezialVorschriften, welche darauf hinauslaufen, daß gewisse Benach-richtigungen uud Androhungen an den Empfänger (obwohl dieser doch nicht der Psand-schnldner ist) und nur wenn dieser nicht zu ermitteln ist oder die Annahme verweigert,an den Absender zu richten sind. Es sind dies die Androhung des Z 1234 Abs. 1(von uns behandelt in Anm. 41 zn Z 363), die Benachrichtigung des Z 1237 B.G.B,(von uns behandelt in Anm. 48 zu § 368) und die Benachrichtigung des Z 1241 B.G.B,(von uns behandelt in Anm. 53 zu Z 368).
Dazu ist aber ferner als SpezialVorschrift zu erwähnen, daß die einmonatlicheWartefrist nach der Androhung des Verkaufs gemäß Z 368 Abs. 2 H.G.B, hier nureine Woche beträgt (vergl. Aum. 79 zu Z 363).
Anm.is. Znsatz. Außer dem Pfandrecht steht dem Frachtführer auch uoch das civile Reten-tionsrecht uud das kaufmännische Retentionsrecht nach Z 369 zu, wenn deren Voraus-setzungen vorliegen.
§
Der letzte Frachtführer hat, falls nicht im Frachtbrief ein Anderes bestimmtist, bei der Ablieferung auch die Forderungen der Vormänner sowie die aufdem Gute haftenden Nachnahmen einzuziehen und die Rechte der Vormänner,insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht der Vormännerbesteht so lange als das Pfandrecht des letzten Frachtführers.
Wird der vorhergehende Frachtführer von dem nachfolgenden befriedigt,so gehen seine Forderung und sein Pfandrecht auf den letzteren über.
In gleicher Art gehen die Forderung und das Pfandrecht des Spediteursauf den nachfolgenden Spediteur und den nachfolgenden Frachtführer über.
Ein- Der vorliegende Paragraph behandelt die Gestaltung der Rechte des Spediteurs »nd des
Frachtführers für den Fall, dast das Gut dnrch die Hände mehrerer Spediteure und Fracht-führer geht. Ob dxr Frachtbrief ein durchgehender ist oder nicht, ist für diesen Paragraphengleichgiltig (Schott bei Endemann III gegen Hahn Z 3 zu Art. 41V); ja auch das ist nach derneuen Fassung des Paragraphen gleichgiltig, ob ein Frachtbrief überhaupt ausgestellt ist. (Vergl.hierüber Pappenheim , Das Transportgeschäft nach dem Entwurf eiues H.G.B. 1396).Anm. i. 1. Abs. 1 behandelt den Fall, daß das Gnt dnrch die Hände mehrerer Frachtführer oderSpediteure geht und der spätere den früheren nicht befriedigt. In diesem Falle hat derspätere Frnchtsührer das Recht und die Pflicht der Gelteudmachung der Rechte der Vor-männer, nnd das Pfandrecht der Vormänner bleibt so lange bestehen, wie das Pfandrechtdes letzten Frachtführers.
o.) Das Recht und die Pflicht des letzten Frachtführers zur Geltendmachungder Rechte der Vormünner.
a) Er hat das Recht und die Pflicht, d. h. dem Einpfänger gegenüber das Recht(die gesetzliche Vollmacht, das präsumtive Mandat) und den Vormännern gegenüberdie Pflicht, deren Verletzung ihn zum Schadensersatz verpflichtet (vergl. Anm. 11zu Z 347). Doch besteht die Pflicht nicht, soweit sie dem eigenen Interesse wider-strebt. Er braucht daher die Rechte seiner Vormänner nur durch Nichtablieferungund Deposition zu wahren, oder dnrch Geltendmachung der Rechte der Vormännerneben den seinigen („auch") bei der Ablieferuug, braucht aber nicht zu verkaufen,wenn dies seinem Interessen zuwiderläuft (Schott S. 448). Das Recht und diePflicht fallen fort, wenn der Frachtbrief ein Anderes bestimmt, selbstverständlich auchdann, wenn in andrer Weise etwas Gegentheiliges vereinbart oder bestimmt ist.