Frachtgeschäft. Z 440.
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Urkunden, in welchen sich das Forderungsrecht nicht verkörpert, der Fall ist. In die letzteKategorie gehören z. B. Talons, Hypothekendoknmente, Lebensversicheruugspoliccn (vergl.Anm. 15 zu Z 369).
(Abs. 2 und 3.) Dauer des Pfandrechts. Es beginnt mit der Uebernahme des Besitzes Anm. s.zum Zwecke des Transports, nicht erst mit dem Antritt der Reise. Es dauert, solangeder Frachtführer das Gut in feinen: Besitz hat. Das Pfandrecht dauert aber iu schroffemGegensatz zu sonstigen pfandrechtlichen Anschauungen auch uach der Ablieferung des Gutesfort, nämlich drei Tage laug, wenn das Gut sich bis dahin noch im Besitze des Empfängersbefindet, und wenn ferner das Pfandrecht innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemachtwird. Ueber dieses dreitägige Folgerecht ist Folgendes zn bemerken:
s) Im Besitze des Empfängers muß sich die Sache befinden. Hört dieser Zustand Anm. e.innerhalb der drei Tage auf, so erlischt das Pfandrecht. Dabei macht es keinen Unter^schied, ob der dritte Besitzerwerber das Pfandrecht kannte oder nicht, da es sich bloßum Vereitelung einer der Bedingungen des Bestehens des Frachtführcrpfandes handelt «(Schott bei Endemann III S. 385; Cosack S. 457). Zum Besitz des Empfängersgenügt auch mittelbarer Besitz im Sinne des Z 868 B.G.B. Es genügt also, wennsich die Sache im Besitze eines Dritten befindet, der sie als Nicßbraucher, Psand-gläubiger, Pächter, Miether, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse besitzt,vermöge dessen er dem Empsüngcr gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder ver-pflichtet ist. Es geullgt natürlich auch, daß der Empfänger durch Konvssement, Lade-schein oder Lagerschein über das Gut zu versügen in der Lage ist. Die gerichtlichePfändung entzieht dem Schuldner den Besitz nicht, auch nicht ini Falle der Wegnahmedurch den Gerichtsvollzieher (anders Cosack S. 457).
b) Gerichtlich geltend gemacht muß das Pfandrecht werden. An sich braucht Anm. ?.das Pfandrecht nach dem neuen Recht nicht gerichtlich geltend gemacht zu werden (vergl.unten Anm. 12). Aber im vorliegenden Falle muß eine gerichtliche Geltendmachuugerfolgen, um das Pfandrecht zn erhalten. Es genügt, wenn innerhalb der drei Tag-die Klage auf Herausgabe des Pfandobjekts (nicht bloß die Klage auf Zahlung derFracht, da ciu auf Realisiruug des Pfandobjekts gerichteter Akt vorliegen mnß) zugestelltwird, oder wenn innerhalb dieser Zeit ein Antrag ans Erlaß einer einstweiligen Ver-fügung zum Zwecke des Pfaudverkaufs oder zum Zwecke der Hinterlegung des Erlösesim Falle der von anderer Seite betriebenen Versteigerung beim zuständigen Gerichtgestellt, d. h. eingereicht wird.
e) Die drei Tage berechnen sich nach Z 187 B.G.B.: der Tag der Ablieferung zählt Anm. s.nicht mit. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder Feiertag, so erfolgt dieGeltcndmachnng rechtzeitig am nächstfolgenden Werktage (K 193 B.G.B.). Dauert dieAblieferung mehrere Tage, so entscheidet die Beendigung derselben für den Beginn derFrist (Johow 14 S. 8).
(Abs. 4.) Die Wirkung und Realisiruug des Pfandrechts. Hierüber giebt der vorliegende Anm. s.Paragraph im Abs. 4 nnr einige speziellere Vorschriften. Es ist aber im AllgemeinenFolgendes zu sagen:
Die Wirkung des Pfandrechts und der Inhalt desselben gegenüberdem Schuldner. Die Wirkung ist die gleiche, wie beim vertragsmäßig bestelltenPfandrechte (§ 1257 B.G.B.). Vergl. daher Anm. 27fsg. zu § 368.
v) Die Wirkung des Pfandrechts gegenüber den Gläubigern nnd imAnm.io.Konkurse. Vergl. hierüber Anm. 57 und 58 zn Z 369). Die dort erörterten Gesichts-punkte treffen auch hier zu.
e) Verhältniß des Pfandrechts zu dem Rechte des Gläubigers, die ge-Anm.ii.sicherte Forderung durch Zwangsvollstreckung in das übrige Vermögendes Schuldners geltend zu machen. Hierüber siehe Anm. 60 zu ß 369. Diedort erörterten Gesichtspunkte gelten auch hier.