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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1540
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Frachtgeschäft. Z 440.

2luch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort, sofern der Fracht-führer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht unddas Gut noch im Besitze des Empfängers ist.

Die im H Abs. ^ des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhungdes Pfandverkaufs sowie die in den HZ 1.237, ^2^1. des Bürgerlichen Gesetz-buchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten, ^stdieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat dieAndrohung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.

Ein- Der vorliegende Paragraph giebt dem Frachtführer ein gesetzliches Pfandrecht und regelt

leitung. hgz^he in folgender Weife: Abf. 1, 2 und 3 behandeln die Voraussetzungen, den Gegenstandund die Dauer des Pfandrechts, Abs. 4 giebt einige spezielle Vorschriften über die Realisirungdes Pfandrechts.

A»m. i. 1. (Abs. 1.) Voraussetzungen des Pfandrechts:

a) Das Bestehen von Aufprüchen der im Abs. 1 gedachten Art. Vor Allemgehören dazu alle durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen. Darunter sindbloß die durch den konkreten Frachtvertrag begründeten Forderungen gemeint, anderer-seits nicht bloß diejenigen, welche aus dem Frachtbriefe hervorgehen, sondern auch die-jenigen, welche dem Frachtführer darüber hinaus an den Abfeuder und Empfängerzustehen, z. B. in Folge eines Verschuldens des Absenders oder in Folge eines Ver-schuldens des Empfangers nach Eintritt in den Frachtvertrag. Insbesondere werdenFracht- und Liegegelder aufgezählt, die Zollgelder und andere auf das Gut gemachteAuslagen und Vorschüsse. Zu den letzteren gehören insbesondere im Gegensatz zu denAuslagen die sogeuautcn Werthvorschüsse. Die Nachnahme gehört dann stets zu dendnrch das Pfandrecht gesicherten Forderungen, wenn der Frachtführer sie an den Vor-mann verauslagt hat; er braucht dann ihre Richtigkeit nicht zu prüfen uud zu be-weisen (R.O.H. 20 S. 130; 24 S. 283); aber auch baun gehören sie zu den durch dasPfandrecht gesicherten Forderungen, wenn er sie nicht verauslagt hat, wohl aber dasEinstehen für ihre Bezahlung übernommen, d. h. sich verpflichtet hat, das Gut ohnedie Bezahlung der Nachnahme nicht auszuhändigen, nicht aber, wenn er sie wederverauslagt, uoch eine eigene Verbindlichkeit übernommen, sondern nur sich verpflichtethat, sie abzuführen, wenn sie eingehen (R.O.H. 15 S. 200).

Anm. 2. Die Kosten der Realisirnug des Pfandes gehören zu den durch das Pfandrecht

gesicherten Forderungen (Johow 14 S. 8; vcrgl. jetzt ZA 1210 Abs. 2, 1257 B.G.B.).

Wie hieraus ersichtlich ist, haftet also das Gut uur für solche Forderungen,welche iu Bezug auf das Gut selbst entstanden sind, es ist also absolute Konnexitätvorausgesetzt. Wegen inkvnuexcr Forderungen kann vielleicht das Retentiousrechtgeltend geinacht werden (siehe unten Anm. 13).

Am. z> Keine absolute Voraussetzung des Pfandrechts ist, daß das Fracht-

gut im Eigenthum des Absenders steht. Denn K 366 Abs. 3 findet hierAnwendung. Hiernach steht das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers hinsichtlich desSchutzes des guten Glaubens einem von einem Kaufmann im Betriebe seines Handels-gewerbes vertragsmäßig bestellten Pfandrechte gleich. Der Frachtführer erwirbtalso ein gesetzliches Pfandrecht auch dann, wenn sein Gegenkontrahent kein Kaufmannist (vergl. Anm. 60 zu H 366). Der gute Glaube besteht hier darin, daß der Fracht-sichrer anznnehmcn berechtigt war, der Absender sei zum Abschlüsse des Frachtvertragesberechtigt (vergl. Anm. 8 zn Z 410).

Anm. 4. 2. (Abs. 1.) Gegenstand des Pfandrechts ist das Frachtgut (welches nicht nothwendig imEigenthum des Absenders zu stehen braucht; siehe Anm. 13), doch nur, soweit es einensclbstständigen Bcrmögenswcrth darstellt, und daher Gegenstand eines Pfandrechts seinkann, was z. B- bei Zinskoupons, nicht aber bei Legitimationspapieren und Beweis-