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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Frachlgesihäst. KZ 439 u. 440.

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e) Zweite Voraussetzung der Ausnahme ist der Beweis, daß der Schaden zwischen der

Ucbergabe an den Frachtführer und der Auslieferung durch ihu entstände» ist.ä) Beim Eisenbahntransport tritt noch eine dritte Voraussetzung hinzu: schriftliche An-meldung des Anspruchs (Z 464 H.G.B.; § 90 V.O.).IV. (Abs. ö.) Die Vergünstigung des vorliegenden Paragraphen fällt fort, wenn der Frachtführer Anm.is.den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Der Beweis ist vondem anderen Theil zu führen. Es braucht natürlich kein eigener Vorsatz und keine eigene grobeFahrlässigkeit des Frachtführers vorzuliegen, sondern es genügt derjenige Vorsatz und die-jenige grobe Fahrlässigkeit, die der Frachtführer überhaupt zu vertreten hat (vcrgl. Auni. 1zu K 431>.

V. Die Koste» der amtlichen Feststellung sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn er über-Anm.is.Haupt schadc»sersatzpflichtig ist (Abs. 4).

Zusatz. Nur das Verhältniß der Bcthciligten zum Frachtführer ist hier geregelt. Die Anm.i?.Frage, inwieweit dem Empfänger im Verhältniß zum Absender die Pflicht obliegt,für die Feststellung und Anzeige etwaiger Mängel der Waare zu sorgen, und welche Folgen dieVerletzung solcher Pflicht und die anstandslose Annahme des Gutes uud die Bezahlung der Frachthat, beantwortet sich nach dem Ncchtsvcrhältuiß zwischen dem Absender und dem Empfänger.Insbesondere kann der Empfänger dann, wenn er durch solches pflichtwidriges Verhalten demAbsender das Regreßrecht gegen den Frachtführer entzieht, nicht selbst den Absender haftbarmachen (R.O.H. 6 S. 108).

K 4SS.

Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer wegen Ver-lustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes findendie Vorschriften des ß entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für dieim Z Abs. 3 bezeichneten Ansprüche.

Die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer.

1. Auf diese Verjährung findet der Z 414 Anwendung, also die gleichen Regeln,Anm. i.wie für die Verjährung der Ansprüche gegen den Spediteur.

2. Auch hier ist zu betonen, daß es sich nur um die Verjährung der Ansprüche gegen denAnm. 2.Frachtführer handelt. Die Verjährung der Ansprüche der Frachtführer richtet sich

nach Z 196 Nr. 3 B.G.B. (Verjährung der Ansprüche der Frachtfuhrleute in zwei Jahren,auch dann, wenn der Absender Gewerbetreibender ist, letzteres deshalb, weil Abs. 2 desZ 196 B.G.B, sich aus die Nr. 3 des Abs. 1 daselbst nicht bezieht).

3. Der Vorsorge wegen nimmt das Gesetz von der Verjährung des vorliegenden Paragraphen Anm. 8.Ansprüche aus § 432 Abs. 3 ans, d. h. die Negrcßansprüche der mehreren Frachtführerunter sich bei der Gcsammthastung auf Grund eines durchgehenden Frachtbriefes.

4. Dagegen fallen natürlich unter die Verjährung des vorliegenden Para-Anm. 4.graphen dieAnfprüche des Empfängers gegen den Frachtführer. Z. B. aus

Z 437 Abs. 3 und 8 435.

H 440.

Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründetenForderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, der Zollgelder undanderer Auslagen, sowie wegen der auf das Gut geleisteten Vorschüsse einPfandrecht an dem Gute.

Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut noch im Besitzehat, insbesondere mittelst Aonnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüberverfügen kann.

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