Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1538
Einzelbild herunterladen
 

1538

Frachtgeschäft. § 438.

gezahlter Fracht (RQ.H. 15 S. 33? R,G, 6 S. 104), nicht Ansprüche aus einem demFrachtverträge vorangehenden oder nachfolgenden Vcrwahrungsvertragc (R.O.H. 24S. 305; Eger 2 S. 560). Innerhalb jenes Kreises aber ist jeder Anspruch getroffen,es mag sich um positiven Schaden handeln oder um Konventionalstrascn, um Strafenwegen körperlicher Beschädigung oder wegen verspäteter Ablieferung des Gntes oderwegen ungeschickter Dirigiruug desselben ^R.O.H. 15 S. 28); es mag sich ferner umeinen Anspruch des Empfängers oder nm einen des Absenders handeln (der Empfängerliberirt also durch fein Verhalten den Frachtführer auch gegenüber dem Absender. Wie derEmpfänger diesem verantwortlich ist, darüber vergl. unten Anm. 17). Bei Borsatz odergrobem Bcrseheu aber kann sich der Frachtführer auf die Bergunstigung des Paragraphennicht berufen.

III. Von dieser Regel giebt es zwei weitreichende Ausnahmen.

Anm.is. i. Ms, 2.) Die Ansprüche erlöschen trotz Bezahlung der Fracht und An-nahme des Gutes nicht, wenn die Beschädigung oder Minderung vor derAnnahme durck amtlich bestellte Sachverständige festgestellt ist. DieseAusnahme geht sehr weit. Von ihr wird wohl in den meisten Fällen Gebrauch gemachtwerden, svdaß in der Praxis die Regel des Abs. 1 wohl kaum zur Anwendung gelangenwird. Ihrem Wortlaut uach bezieht sich die Borschrift nur auf die Fälle von Quantitäts-oder Qualitätsfehlern, (über diese Begriffe, insbesondere über die Minderung im Gegensatzzum Totalvcrlust siehe unten Anm. 13), nicht auch auf den Fall verspäteter Ablieferung.Und es ist auch keine Möglichkeit vorhanden, die Beschädigung und Minderung des Gutesauf den Fall des Vcrspätnugsfchadens auszudehnen. Analogie aber ist ausgeschlossen, weileine Ansnahmcvorschrift vorliegt (so anch Cosack S. 445). Die amtlich bestellten Sach-verständigen brauchen nicht kck Iwo bestellt zu sein, es können auch ein für alle Mal be-stellte Sachverständige sein (Denkschrift S. 262). Natürlich genügt trotz des gebrauchtenPlurals die Zuziehung eines Sachverständigen. Ist der zugezogene Sachverständigenicht amtlich bestellt, so greift die Ansnahmcvorschrift nicht Platz.

Anm.i3. 2. (Abs. 3.) Die Ansprüche gegen den Frachtführer erlöschen trotz Bezahlungder Fracht uud Nebenkosten und trotz Annahme des Gntes dann nicht,wenn sich nach Annahme des Gutes äußerlich nicht erken nbare Quantitäts-oder Qualitütsmängel herausgestellt haben und der Adressat gewisseFeststellungen trifft.

s.) Anch diese Ansnahmcvorschrift bezieht sich nur auf den Fall derMinderung oder der Beschädigung. Also z. B. uicht auf den Fall verspäteterAblieferung, obwohl anch hier ein späteres Bemerken denkbar ist, natürlich auch nicht aufdeu Tvtnlverlust: deuu beim Totalvcrlust ist die Voraussetzung der Annahme des Guts be-grifflich nicht möglich (R.O.H. 15 S. 143). Als Totalverlust ist es zu betrachten, wenn vonmehreren Kolli, welche sclbstständige Güter darstellen, eines fehlt, da hier der Empfänger nurzur thcilwciseu Bezahlung der Fracht verpflichtet ist <vergl. Aum. 7 zu H 436), wes-halb der Empfänger dnrch freiwillige Zahlung der vollen Fracht sich unter das Präjudizdes Abs. 1 begicbt (R.O.H. 15 S. 141), während dnrch irrthümlichc Bezahlung einesselbstständigen Guts das Präjudiz uicht verwirkt wird (R.O.H- ebenda? vergl. obenAnm. 4).Aeußerlich nicht erkennbar" sind diejenigen Mängel, welche im ordnungs-mäßigen Geschäftsgänge bei äußerlicher Prüfung (durch Auge, Gefühl, Geruch u. f. w.)nicht wahrgenommen werden können (Schott S. 330), vornehmlich also alle innerenSchäden nnd Mängel des Inhalts, bloßc Gcwichtsdefcktc, innerer Verderb, Brnch u. f. w.Anm.lt. v) Erste Bvraussetzuug dieser Nusuahme ist, daß nach der Entdeckung des Schadens die

Feststellung desselben durch amtlich bestellte Sachverständige beantragt wird. DerAntrag muß unverzüglich nach der Entdeckung nnd dann binnen gewisser im Abs. 3angegebener Fristen erfolgen. Er erfolgt privatim bei dem Sachverständigen, abernatürlich kann auch der Weg des Z 488 C.P.O. beschritten werden (über diesen sieheden Exkurs zu § 379). Die Zuziehung eines Sachverständigen genügt. Ueber denBegriffamtlich bestellter Sachverständiger" siehe oben Anm. 12.