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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Frachtgeschäft. Z 433.

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nicht bloß ein Theil (sog. Aconto-Zahlung, R.G. 25 S. 32? vergl. Bolze 11 Nr. 364),und es muß gerade die vorliegende Frachtsorderung getilgt sein; eine solche Zahlungliegt nicht vor, wenn der Empfänger mit dem Frachtführer in einem laufendenRechiiuugsvcrhältnisse steht, in welchem jede einzelne Zahlung auf eine Reihe vonAnsprüchen vorbehaltlich definitiver Abrechnung erfolgt. (R.G. vom 15. Januar 1890bei Burchard S. 205). Zur Fracht in diesem Sinne gehören nach richtiger Ansichtalle aus dem Frachtverhältniß überhaupt sich ergebenden Forderungen des Frachtführers,also auch Spesen und Auslagen (Eger 2 S. 555). Zum Ueberfluß spricht derAbs. 1 jetzt nicht bloß von der Fracht, sondern auch von den sonstigen auf dem Gutehaftenden Forderungen. Der Zahlung gleich gilt nicht ein Zahlungsver-sprechen oder Kreditirung der Fracht (R.G. 25 S. 32), wohl aber genügtNovation und Kompensationsvertrag (R.G. ebenda)! «uch Hergabe einesWechsels, wenn anch nur zahluugshalber, genügt unserer Ansicht nach, denn hierinliegt nach der Anschauung des Verkehrs uud dem Sprachgebrauch«: der Gesetze eineBezahlung; nicht aber genügt bloße Ausstellung eines Schuldscheins. Wenn das R.G.a. a. O. weiter hervorhebt, daß beim Hinzutreten anderer Umstände auchim Zahlungsversprechen eine Billigung des Transports erblickt werden kann,so trifft dies allerdings zu; es liegt dann jedoch nicht ein Fall des vorliegendenParagraphen vor, so daß z. B. die Genehmignngshaiidlung mir dem Genehmigendenselbst präjndizirt, uicht auch dem Absender.

«) Nur beide Akte zusammen erzengen die Rechtswirkung, uicht Annahme des GutsAnm. s.allein, weshalb bei Frankoseudungen der Paragravh nicht Platz greift (R.O.H. 13S. 415; R.G. 25 S. 32, abweichend Cosack S. 445), auch dann nicht, wenn derEmpfänger uoch einzelne Spesen außer der vom Absender bezahlten Fracht an denFrachtführer bezahlt hat (R.O.H. bei Puchelt Aum. 6). Andererseits genügt auchZahlung der Fracht allein nicht (R.O.H. 14 S. 295; 15 S. 143; Bolze 14 Nr. 403).Doch brauchen nicht beide Akte gleichzeitig gethätigt zu werden, uud es ist auch gleich-giltig, in welcher Reihenfolge sie vorgenommen werden (O.L.G. Marienwerder inSeufferts Archiv 48 S. 437).

2. Es erlischt der Anspruch. Es wird nicht etwa bis zum Beweise des GegentheilsAnm. ?.vermuthet, daß der Transport genehmigt sei, sondern er gilt von Gesetzeswegen alsgenehmigt (R.G. 25 S. 32). Das Erlöschen wird daher uicht aufgehalten durch eineneinseitigen Vorbehalt des Empfängers (R.O.H. 1 S. 181), wohl aber durch einenvertragsmäßigen Borbehalt (R.O.H. 15 S. 34; O.L.G. Hamburg in 38

S. 239), als welcher auch der einseitig gemachte und andererseits genehmigte, z. B. inder Quittung bescheinigte Vorbehalt zu betrachten ist. Indessen liegt nicht schon in derbloßen Nichtzurückweisung eines vom Empfänger gemachten Vorbehaltes eine Genehmigung(Eger 2 S. 544).

Das Erlöschen beseitigt den Anspruch überhaupt, auch einredeweisesAnm. s.Vorbringen ist alsdann unstatthaft, aber diese Wirkung ist verzichtbar und daher nichtvon Amtswegen zu berücksichtigen (Eger 2 S. 563; Schott bei Endemann III S. 370;R.G. 1 S. 3).

3. Jeder Anspruch ans den Frachtvertrage gegen den Frachtführer erlischt. Anm. 3.

a) Gegen den Frachtführer, nicht auch gegen den Spediteur (R.O.H. 8 S. 195; 24 S. 289).

b) Gegen den Frachtführer, also nicht des Frachtführers. Dieser kann also darthun, daßAnm.io.er weniger Lohn empfangen habe, als der Frachtbrief angiebt, und kaun demgemäßnachfordern.

e) Jeder Anspruch aus dem Frachtvertrage. Es sind also hier diejenigen Ansprüche Anm.il.getroffen, welche sich aus der mangelhaften Erfüllung der durch Ein-gehung des Frachtvertrages übernommenen Verpflichtungen ergeben,also z. B. nicht Ansprüche aus Delikten oder wegen Rückforderung irrthümlich zu viel

Staub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 37