1536 Frachtgeschäft, Z 438.
a) Dcr Grund dieser Rechtswirkung liegt darin, daß in der Annahme des Gutsund Bezahlung der Fracht mit Nebenkosten eine Genehmigung der Lcistnng des Fracht-führers liegt, durch welche er die Sache als für ihn endgültig erledigt betrachten darf.Singular aber ist, daß eine Geuchmigungshandlnng des einen Interessenten nnch gegeneinen anderen Interessenten wirkt, denn durch die Annahme des Guts und Bezahlungder Fracht seitens des Empfängers erlöschen anch die Ansprüche des Absenders (vergl.unten Anm. 11).
Anm. s. d) Ans den ersten Anschein scheint ein Widerspruch mit anderen Vor-
schriften vorzuliegen. Denn nach der richtigen Auffassung des Z 430 mnsz derEmpfänger anch das beschädigte und unvollständige Gut aunehmeu (Anm. 4 zn Z 430),aus dieser Annahme aber in Verbindung mit der Annahme des Frachtbriefes folgtnach Z 436 die Verpflichtung zur Bezahlung der Fracht. Damit scheint es in Wider-spruch zu stehen, wenn unser Paragraph an die Annahme des Gutes und die Be-zahlung der Fracht den Verlust jedes Anspruchs an den Frachtführer knüpft. DiesesDilemma löst sich dadurch auf, daß Frachtführer und Empfänger einander nur Zugum Zug zu leiste» brauchen, so daß der Empfänger in der Lage ist, seineu etwaigenSchaden sofort abzuziehen, welcher, wenn er nicht sofort festgestellt werden kann, zuermitteln ist durch Anträge auf Sicherung des Beweises in Gemäßheit des H 488 C.P.O.(Bnrchard S. 209). Auch Anträge ans Erlaß einer einstweiligen Verfügung (etwa dahin,daß die Waare bczw. der Schade abgeschätzt nnd dcr Erlös hinterlegt wird) sind zulässig(Burchard S. 21V). Zieht der Empfänger seinen Schaden nicht sofort ab, sondern zahlter freiwillig die volle Fracht, so greift der vorliegende Paragraph Platz. Nach diesemgenügt es ja übrigens auch (vergl. Abs. 2), daß die Beschädigung oder Minderung desGuts vor der Auuahme durch amtlich bestellte Sachverständige festgestellt wird, umdie weitgehende Rcchtswirkung des Abs. 1 zu beseitigen (vergl. unten Anm. 12).
Anm. 4. c) Annahme des Gutes nnd Bezahlung dcr Fracht und Nebenkosten habendie Rechtswirkung nur, wenn sie dem Empfänger zuzurechnende, freiennd bewußte Rechtsakte sind. Dazn gehört zunächst, daß das Gnt von ihmselbst oder von einem Bevollmächtigten desselben angenommen nnd die Frachtebenso bezahlt ist. Es genügt nicht, daß irgend einer seiner „Lenke" dies bewirkt.Dazn gehört ferner, daß kein Irrthum auf seiner Seite vorliegt (N.O.H. 8 S. 195),lein Betrug uud endlich kein Zwang (Schott bei Endemaun III S. 368). AIS solcherist es schon anzusehen, wenn dcr Frachtführer widerrechtlich anf Zahluug der Frachtbesteht, ohne die änßere Besichtigung des Gntes und seine Berwiegung zu gestatten, sodaß dem Empfänger, um in den Besitz des Gntes zu gelangen, nichts übrig bleibt, alsuothgedrungen die volle Fracht zu zahlen (vergl. § 9V Nr. 3 der Verk.Ordn., wo einderartiger Zwang verboten ist). — Einseitige Vorbehalte oder Proteste beseitigen aberdas Präjudiz des vorliegenden Paragraphen nicht (R.O.H. 1 S. 182, Burchard S. 205).Vergl. unten Anm. 7. Wohl aber genügt die Feststellung des Zustandes durch amtlichbestellte Sachverständige (siehe unten Anm. 12).
Anm. s. ck) Die Begriffe: Annahme des Guts und Bezahlung der Fracht. UnterAnnahme des Guts ist die Uebernahme nach beendetem Transport zn verstehen.(Vergl. hierüber Anm. 3 zu Z 436; auch Bolze 14 Nr. 403.) Bei Zurückweisung desbeschädigten Theils der Sendung liegt niemals Annahme der ganzen Sendung vor(vergl. O.L.G. Hamburg in 38 S. 240). Die Vorschrift des Abs. 1 findet fernernicht Anwendung, wenn in Folge Aufhebung des Frachtvertrages das Frachtgut vomAbsender zurückgenommen wird (R.G. 22 S. 145). Unter der Fracht ist nur dasjenigeFrachtgeld zu verstehen, welches sich der Frachtführer vom Absender ausbedungen hat(R.G. vom 25. April 1882 bei Puchelt Anm. 6), so daß das Erforderniß nicht vorliegt,wenn dcr Frachtführer dem Empfänger einen Frachtbrief mit anderem Inhalt über-geben hat, als er vom Absender erhalten hat (R.G- 1 S. 3). Auch muß, damit dasRequisit dieses Paragraphen vorhanden ist, das volle Frachtgeld gezahlt sein,