Frachtgeschäft. 8 438.
Paragraphen nicht, abweichend vom früheren Art. 417. Dagegen hat der Frachtführervon feinen Schritten dem Absender und dem Adressaten unverzüglich zur Vermeidungdes Schadeusersatzes Nachricht zn geben, wie dies Abs. 3 vorschreibt.Zusatz 1. Außerdem ist au dieser Stelle darauf aufmerksam zu macheu, daß der Fr acht-Am», 5>,führer eiu Verkaufsrecht auch beim NichtVorhandensein einer Gefahr hat,nämlich ans Grund seines Pfandrechts nach Z 44V.
Znsatz 2. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der Frachtführer anch noch das Recht hat, Am», s.bei Verweigerung der Annahme, insbesondere wegen etwa vorhandener Mängel des Gntcs, dieFeststellung des Znstandes im Wege der Sicherung des Beweises gemäß K 488C.P.O. vorzunehmen. (Den Text dieses Paragraphen und seine Erläuterung siehe im Exkursezu Z 379).
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Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen be-zahlt und das Gut angenommen, so sind alle Ansprüche gegen den Frachtführeraus dem Frachtvertrag erloschen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit die Beschädigung oderMinderung des Gutes vor dessen Annahme durch amtlich bestellte Zach-verständige festgestellt ist.
Wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei der An-nahme äußerlich nicht erkennbar ist, kann der Frachtführer auch nach derAnnahme des Gutes und der Bezahlung der Fracht in Anspruch genommenwerden, wenn der Mangel in der Zeit zwischen der Uebernahme des Gutesdurch den Frachtführer und der Ablieferung entstanden ist und die Feststellungdes Mangels durch amtlich bestellte Sachverständige unverzüglich nach der Ent-deckung und spätestens binnen einer Woche nach der Annahme beantragt wird.Ist dem Frachtführer der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung und binnender bezeichneten Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Feststellung unverzüglichnach dein Zeitpunkte beantragt wird, bis zu welchem der Eingang einer Antwortdes Frachtführers unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf.
Die Aosten einer von den: Empfangsberechtigten beantragten Feststellungsind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust oder eine Beschädigungermittelt wird, für welche der Frachtführer Ersatz leisten muß.
Der Frachtführer kann sich auf diese Vorschriften nicht berufen, wenn erden Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Der vorliegende Paragraph enthält die bedeutsame Vorschrift, daß regelmäßig die Bc- Ein-zahlung der auf dem Gute haftenden Forderung nnd die Aunahme des Gntcs alle Ansprüche ^'^"6-gegen den Frachtführer aus dem Frachtverträge zur Erloschuug bringt.
I. Vorweg ist zu bemerken, daß hier ein ans Nützlichkeitsrücksichten aufgestellter, zu singulären Anm, i.Konsequenzen führender und daher strikt zu interpretirendcr Rechtssatz vorliegt (R.O.H. 25
S. 32).
II. Die Regelvorschrift ist, daß die Bezahlung der auf dein Frachtgut«: ruhenden Forderung und A»m. s,die Annahme des Gutes alle Ansprüche gegen den Frachtführer aus dem Frachtvertrage zurErlöschung bringt.
1. Die Annahme des Gutes und die Bezahlung der Fracht mit Nebenkosten erzeugen dieseNechtswirkung.