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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Frachtgeschäfte Z 437.

einer Schuld des Frachtführers bei der ihm etwa obliegenden Einkassirung eine Ein-Wendung erheben kann (Hellwig, Verträge auf Leistung an Dritte S, 483).«nm. s. Zusatz. Für das Eisenbahufrachtrccht trifft Z 67 V,O. eine analoge Bestimmung.

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Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln oder verweigert er dieAnnahme oder ergiebt sich ein sonstiges Ablieferungshinderniß, so hat derFrachtführer den Absender unverzüglich hiervon in Kenntniß zu setzen und dessenAnweisung einzuholen.

Ist dies dein Umständen nach nicht thunlich oder der Absender mit derLrtheilung der Anweisung säumig oder die Anweisung nicht ausführbar, soist der Frachtführer befugt, das Gut in einein öffentlichen Lagerhaus oder sonstin sicherer Weise zu hinterlegen. Er kann, salls das Gut den: Verderben aus-gesetzt und Gefahr im Verzug ist, das Gut auch gemäß ß 273 Abs. 2bis H verkaufen lassen.

Von der Hinterlegung und dein Verkaufe des Gutes hat der Frachtführerden Absender und den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen, es sei denn,daß dies unthunlich ist; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatzeverpflichtet.

E>»- Der vorliegende Paragraph giebt dem Frachtführer besondere Pflichten und Rechte im

lctt»»a, ^ Ablicfcrmigshiiidernisscn.

Anm. i. 1- Vorausgesetzt ist ei» Ablicferungshindcrniß. Hervorgehoben sind die Fälle, daß derAdressat nicht zu ermitteln ist oder daß er die Annahme verweigert. Letzterer Fall liegtauch dann vor, wenn der Empfänger sich weigert, die Fracht zu bezahlen (R.O.H. 2S. 416; vergl. § 298 B,G,B.). Ein sonstiges Ablieferungshindcrniß liegt vor, wenn dieZollbehörde das vom Auslande kommende Frachtgut nicht über die Grenze lassen will.

A»m. 2. 2. Die Rechtsfolgen sind:

->,) Der Frachtführer hat die Bcnachrichtigungspflicht. Er hat den Absendervon dem Abliefcrnngshindcrnissc unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern in Kenntnißzu setzen und dessen Anweisungen einzuholen, also ihn um seine Anweisungen zu er-suchen. Unterläßt er dies, so ist er dem Absender schadenscrsatzpflichtig, so z. B.wenn dadurch Modcwaaren länger liegen und numodern werden (R.O.H. M S, 347;vergl. bei uns Anm. 11 zn ß 347).

Anm. z. b) Ist die Benachrichtigung nicht thunlich oder war sie vergeblich, so istdem Frachtführer ein besonderes Recht gewährt. Vergeblich ist die Benachrichtigungdann, wenn der von dem Hindernisse benachrichtigte Absender mit der Ertheilung derAnweisung säumig oder die ertheilte Anweisung nicht ausführbar ist. Letzteres bedeutetuicht bloß eine Unmöglichkeit der Erfüllung, sondern schon eine Unmöglichkeit imRahmen des geschlossenen Frachtvertrages. Anweisungen, welche die im Frachtvertrageübernommenen Verpflichtungen überschreiten, braucht der Frachtführer auch im Falleeines Ablicferungshindcrnisses nicht auszuführen. Sind die ertheilten Anweisungenin diesen, Rahmen nicht ausführbar, so liegt unser Fall vor (vergl. Anm. 1 zu Z 433).

Anm. 4. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist der Frachtführer befugt, das Gut in

einem öffentlichen Lagerhause oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen. Wenn dasGnt dem Verderben ausgesetzt oder Gefahr im Verzüge ist, so kann er das Gut auchgemäß Z 373 Abs. 24 verkaufen lassen (vergl. über alles dies Anm. 24 zu Z 373).Einer gerichtlichen Mitwirkung bedarf es znr Ansübuug aller dieser Rechte nach unserem