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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Frachtgeschäft. Z 436.

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geliefert gellen solle, jedoch vom Frachtführer aufzubewahren sei, genügt (O.L.G. Hamburg in 40 S, 542; Burchard S. 206); nicht aber die Vereinbarung, daß das Gut aneinen anderen Ort weiter zu transportireu und dort abzunehmen ist (O,L,G, Hamburg ebenda). Werden Gut und Frachtbrief dem Adressaten in seiner Abwesenheit übcrbracht,so liegt das Erfordcrniß nicht vor; wohl aber, wenn er nachtraglich seineu Willeu zu er-kennen giebt, das Gut zu behalten, also besonders, wenn er die Rückgabe verweigert(R.O.H. 20 S. 410). Erfolgt die Annahme unter der gleichzeitigen Erklärung, daß hiermitdie Verpflichtung zur Zahlung der Fracht nicht anerkannt, vielmehr die Entscheidung überBehalten oder Rückgabe des Guts vorbehalten werde, so entbehrt die Annahme der ver-pflichtenden Kraft (Thöl III S, 63). Selbstverständlich ist der Frachtführer gegenübereiner solchen Erklärung nicht zur Aushändigung von Gut und Frachtbrief verpflichtet,sondern kaun nach A 437 verfahren. Die Protestation verliert ihre Wirkung, wenn derEmpfänger Handlungen vornimmt, die mit ihr im Widerspruch stehen, z. B. wenn er dasGut verbraucht oder verkauft (Förtfch Anm. 2 zu Art. 406).

Gleichgiltig ist, ob Gut und Frachtbrief gleichzeitig angenommen werden oder nach Anm. 4.einander (Thöl III S. 63).

3. Der Inhalt der Verpflichtung ist Zahlung »ach Maßgabe des Frachtbriefes. Dabei ist Anm. s.nicht lediglich der Wortlaut des Frachtbriefes entscheidend. Es genügt vielmehr, wenn derFrachtbrief Bezug nimmt ans andere Schriftstücke (Begleitpapiere, Fakturen, Liesernngs-scheine, Zollpapiere) oder auf ordnungsmäßig veröffentlichte Reglements nnd Tarife, aufLokalstatuten, Ortsgebräuche (Eger 2 S. 368: Hahu 8 4 zu Art. 406; R.O.H. 20 S. 410;

21 S. 181; R.G. 4 S. 74). Mindestens eine solche Bezugnahme ist aber erforderlich.Vereinbarungen, die mit dem Frachtbrief außer allem Zusammenhang stehen und die dasMaß der Leistung, wie es sich aus dem Frachtbrief ergicbt, erhöhen oder verringern, sindauf die Zahlungsverpflichtung des Empfängers einflußlos. Wohl aber ist gegen den Inhaltdes Frachtbriefes selbst der Einwand des Irrthums zulässig und führt zu Nach- uud Rück«fordcrnngen (R.O.H. ö S. 71; 21 S. 182), so z. B. wenn der Eijcnbnhnvcrwaltung einDruckfehler iu ihrem Frachtbriefformular nachgewiesen wird (R.G. 6 S. 101). Anch kannder Frachtbrief ans den nach Treu und Glauben anzunehmenden Intentionen des Ab-senders nnd Frachtführers interpretirt (R.G. 4 S. 74), nicht aber ans ihren mündlichenAbreden ergänzt werden (vergl. R.G. 1 S. 16).

Der Gegenstand der Zahlung kann Frachtlohn sein, aber auch Spesen, Aus-Anm. K.lagen, Nachnahmen und Konventionalstrafen (R.O.H. 21 S. 185; R.G. v. 10. Nov. 1880in Egcrs Eisenbahnrcchtl. Entscheidungen 1 S. 304; v. 6. Juli 1383 ebenda 3 S. 87).Auch Liegegelder^) gehören dazu, wenn sie im Frachtbriefe vorbehalten oder dnrch Bezug-nahme aus Ortsgebräuche begründet sind (R.G. IS S. 76; R.G. vom 7. Mai 1881 inScufferts Archiv 36 Nr. 28»). Das R.O.H. 20 S. 409 hat die Liegegelder zugesprochen,weil es einen Annahmeverzng des Adressaten feststellte. Speziell über Konventionalstrafevergl. R.O.H. 21 S. 185; R.G. bei Puchelt Anm. 8 (sie fällt dem Adressaten auch dannznr Last, wenn derselbe die unrichtige Deklaration nicht gekannt hat); speziell über Nach-nahmen s. Obcrtribunal 76 S. 65 (sie sind vom Adressaten anch dann zu bezahlen, wennder Frachtführer sie uoch nicht bezahlt hat; es kann ja gerade ein Einkassirungsmandatvorliegen).

Bei theilbaren Sendungen liegt in der Annahme eines selbstständigen Gntes eine A»m. ?.Annahme im Sinne des Z 436, die zur entsprechenden Leistung dem Frachtführer gegen-über verpflichtet (R.O.H. 15 S. 142).

4. Der Eintritt in diese Haftung befreit den Absender nicht. Er begründet nur eine Anm. ».accessorijche Verpflichtung des Empfängers, auf Grund deren der Frachtführer in der Lage

ist, die Zahlung vom Empfänger zu fordern. Eine andere Frage ist, ob der Absender aus

') Ueber Liegegelder s. Mittelstein in 40 S. 33fsg., jetzt Binnenschisffahrtsgesctz vom15. Juni 18V5 ZA 30ffg.