Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1532
Einzelbild herunterladen
 

1532

Frachtgeschäft, 436.

tciue Bcsitzübcrtragung an den Adressaten liegt (Förtsch Anm. 11 z» Art. 405? bei unsAnm. 87 im Exkurse zu 8 382).«nm.ii. 6. Die Porschrift gewährt dein Empfänger ci» Recht, ohne ihm eine Pflicht aufzuerlegen.

Es hat also nicht umgekehrt der Frachtführer ein gesetzliches Recht, gegen den Adressatenans Abnahme des Gutes gegen Zahlung der Fracht zu klagen, dies auch nicht nach An-nahme dcS Frachtbriefes. Vielmehr giebt § 436 erst nach Annahme des Gutes unddes Frachtbriefes dem Frachtführer ein gesetzliches Recht auf Zahlung. Die Verpflichtungentreffen also den Absender, und zwar im ganzen Umfange, auch insoweit, als sie erst ent-stehen, nachdem das Recht des Empfängers ein unwiderrufliches geworden ist, so z. B. wennwegen Verzögerung der Annahme Lagerkosten entstehen (R.O.H. 6 S. 276; Hcllwig,Verträge auf Leistung an Dritte, S. 482). Es kann aber gegebenen Falles schon mitAnnahme des Frachtbriefes ein Vcrtragsrecht des Frachyührcrs aus Abnahme begründetsein (vergl. Anm. 1 zu Z 436). Eine» solchen Fall behandelt R.O.H. 20 S. 410: derAdressat hatte den Frachtbrief angenommen und den Frachtführer znr Auslieferung derLadung angewiesen, hierdurch sich also dem Frachtführer gegenüber bereit erklärt, dasGut auznnehmcn.

tz 4»«.

Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfängerverpflichtet, dem Frachtführer nach ^Icaßgabe des Frachtbriefs Zahlung zuleisten.

Ein- Der Paragraph giebt dem Frachtführer unter einer bcstimmteu Bedingung das gesetzliche

ll-iniu,. ^ Adressaten auf Zahlung nach Maßgabe des Frachtbriefes.

Anm. i. 1- Rechtliche Bedeutung der Vorschrift. Der Paragraph statnirt eine direkte gesetzliche Zahlungs-verpflichtung des Adressaten gegenüber dem Frachtführer ohne Rücksicht darauf, ob einesolche Zahlungsverpflichtung schon durch das zwischen ihnen bestehende Vcrtragsverhältnißbegründet ist, also auch für den Fall, daß eine direkte Vertragsbeziehung nicht besteht.Keineswegs will der Paragraph besagen, daß nur unter der hier vorgesehenen Bedingungder Adressat dem Frachtführer gegenüber znr Zahlung verpflichtet ist. Vielmehr kanndiese Zahlungsverpflichtung auch sonst begründet sein, sei es, daß von vorn-herein ein Vcrtragsverhältniß zwischen beiden besteht (so z. B. wenn der Adressat zugleichder Absender ist) oder wenn nachträglich, insbesondere nach Anknnft des Gutes, eine Ver-tragsbeziehung begründet wird, wie dies z. B. dadurch geschieht, daß der Empfänger denFrachtbrief annimmt und dem Frachtführer Anweisung znr Ausladung giebt und dieserdie Anweisung annimmt (vergl. Anm. 11 zu Z 435). Regelmäßig liegt in der Annahmedes Gutes nach Präsentation des Frachtbriefes die Herstellung einer solchen Vertrags-beziehung, die deu Frachtführer berechtigt, seine Forderungen einzuklagen und dabei denFrachtbrief so lange zurückzuhalten, bis er befriedigt ist (Makower 11. Anfl. Anm. 28a zuArt. 4«! und die dort citirte Entstehungsgeschichte des Artikels 406).

A»m. ». Der Paragraph will nur iu einem bestimmten Falle das gesetzliche

Recht auf Zahlung geben. Der gesetzgeberische Grund der Borschrift ist allerdingsauch hier, daß in der Annahme des Guts und des Frachtbriefes eine Erklärung desAdressaten gegenüber dem Frachtführer liegt, welche geeignet ist, eiue direkte Vertrags-beziehung zwischen beiden herzustellen.

Anm. z. 2. Die gesetzliche Bedingung der Zahlungsverpflichtung ist die Annahme des Gutes und desFrachtbriefes. Annahme des Gutes allein erfüllt diese Bedingung nicht, kann aber aussonstigen Gründen eine direkte Bertragsbczichnng zwischen den fraglichen Interessentenmit gleicher Wirkung herstellen (das gilt insbesondere, wenn ein Frachtbrief nicht aus-gestellt ist). Das Gleiche gilt von der Annahme des Frachtbriefs allein. Zur Annahmegehört eine Uebernahme der Gegenstände durch den Destinatär mit seinem Willen. Körper-liche Ucbcrgabe ist nicht absolut erforderlich. Eiue Vereinbarung, daß das Gut als ab-