Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1531
Einzelbild herunterladen
 

Frachtgeschäft. Z 435.

1531

zahlen, zunächst das Gut nicht abzuliefern (Z 295 B.G.B.), aber wenn der Adressates nachträglich verlangt unter Anbictung der Mehrauswcndungeu für das erste ver-gebliche Angebot, so ist der Frachtführer verpflichtet, die Nbrolluug nuuiuehr eventl.noch einmal zu bewirken (Z 304 B.G.B.). Will der Frachtführer sich davor schützen,in die Lage zu kommen, wiederholt abzurollen, so mag er gemäß Z 372 B.G.B, hinter-legen oder gemäß Z 383 B.G.B, das Gut versteigern lassen und den Erlös hinterlegen.(Vergl. über Gesichtspunkte ähnlicher Art Anm. 19 im Exkurse zu g 372).

Ueberall, wo die Waare nicht zu überbringen ist, mnß die Anknnst wenigstens Anm. e.avisirt werden (R.O.H. 8 S. 29; 14 S. 279). Ist die Wohnung oder das Geichäfts-lokal des Empfängers weder in dem Frachtbriefe angegeben, noch sonst bekannt, sokann der Frachtführer die Abholung gewärtigen, event, nach Z 437 verfahren (Eger 2S. 171).

b) Gegen Erfüllung der sich aus dem Frachtvertrage ergebenden Vcr-Anm. ?.pflichtungen. Also mir Zug um Zug kann der Adressat seine Rechte ans demFrachtvertrage geltend machen. Er kann nicht Vorleistung verlangen. Es kann anderer-seits die Herausgabe des ganzen Frachtgutes verweigert werde», bis der Adressat seiner-seits die Rechte aus dem Vertrage erfüllt (R.O.H. 14 S. 272), vorbehaltlich der all-gemeinen Bestimmung des Z 32t) Abs. 3 B.G.B., wonach bei Ihcilweiser Leistung dieGegenleistung insoweit nicht verweigert werden kaun, als die Verweigerung nach denUmständen, insbesondere wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit des rückständigenTheils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Ist das Gut durch Nachnahmebeschwert, so ist der Frachtführer dem Absender gegenüber verpflichtet, das Gnt nurgegen Zahlung der Nachnahme auszuhändigen. Er haftet ihm sonst für den Schaden,und dieser Bestimmung des Frachtvertrages ist auch der Adressat unterworfen undmnß sich ihr fügen.

Gehört zu den Verpflichtungen des Adressaten auch die Aus-Anm. s.händigung eines Empfangsscheins? Das H.G.B, verlangt das nicht. Aberdas B.G.B, legt in seinem § 3K8 dem Gläubiger die Verpflichtung auf, gegen Empfangder Leistung dem Schuldner eine Quittung zu gebe». Man kann auch nicht sagen,daß die Erthcilnug der Quittung im Verkehr nicht üblich sei.

Im eigenen Namen kann der Empsänger diese Rechte geltend machen. Er Anm. g.gilt also dabei nicht als Mandatar des Absenders; wenn es sich um Schadensersatzhandelt, kommt nur sein Schaden bezw. der seines Kommittcnten, nicht ohne Weiteresder des Absenders in Betracht (R.O.H. 4 S. 359; R.G. 13 S. 68). Mit Unrecht willHellwig, Verträge auf Leistung an Dritte, S. 482 dem Empsänger auch das Rechtgeben, das Interesse des Absenders geltend zu machen.Das Recht erlischt, wenn der Absender ihm gemäß H 433 mit einer veränderte» Anweisung Anm.,u.zuvorgekommen ist. Nach Z 433 kann der Absender auch dann noch, wenn das Gut amAblieferungsorte augekommen ist, dem Frachtführer veränderte Anweisungen ertheilen,insbesondere ihn anweisen, das Gut zurückzugeben oder einem Anderen abzuliefern, solange der Adressat nicht den Frachtbrief ausgehändigt erhalten oder gemäß H 435 Klagegegen den Frachtführer erhoben hat. Daß der Adressat in anderer Weise, etwa durcheingeschriebenen Brief seine Rechte geltend gemacht hat, genügt nicht, auch das genügt nicht,daß ohne Aushändigung des Frachtbriefes der Adressat sich dem Frachtführer gegenüberzur Abnahme des Gutes verpflichtet hat, oder daß der Frachtführer sich ihm gegenüberdirekt zur Auslieferung des Gutes verpflichtet hat. Alles das kann die Dispositions-bcsuguiß des Absenders vor dem Eintritt der im H 435 erwähnten Thatsachen nicht auf-heben. Hat aber der Adressat den Frachtbrief ausgehändigt erhalten, oder Klage gegenden Frachtführer erhoben, so ist damit umgekehrt die Dispositionsbefugniß des Absenderserloschen. Spätere Gegenanweisungen des Absenders darf der Frachtführer nicht mehrbeachten und dem Adressaten entgegenhalten. Jedoch wird das Vcrfolgnngsrecht desAbsenders aus ß 44 KO. durch die Klageanstellung aus A 435 nicht beseitigt, weil hierin