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Frachtgeschäft. § 435.
Ei». Das Recht des Empsiingcrs gegen den Frachtführer nach Beendigung des Transports.
" Der Paragraph gewährt dem Adressaten ein selbständiges Recht gegen den Frachtführer, obwohler mit diesem nicht kontrahirt hat. Der Frachtvertrag ist insoweit ein Vertrag zn Gunsteneines Dritten (vcrgl. Anm. 1 zu 434).
^i»m. i. 1. Die Voraussetzung des Rechts ist die Anknnft des Gutes am Orte der Ab-lieferung. Das Gut muß also wirklich augckommen sein. Vorher hat der Adressat dieRechte aus dem Frachtverträge, insbesondere das Recht ans Aushändigung des Frachtgutesnicht, vorher kaun der Adressat ein solches Recht nicht geltend machen und deshalb darfvorher der Frachtführer das Gut ihm nicht aushändigen (Bolze 17 Nr. 434). Es genügtnicht, daß der Zeitpunkt herangekommen ist, zn welchem das Frachtgut am Ablieferungs-orte hätte ankommen sollen. Die Gesetzesworte siud so klar, daß ein Zweifel hieran nichtmöglich ist. Bei Totalverlnst ist demgemäß der Z 435 nicht anwendbar (vergl. Hellwig,Verträge ans Leistung an Dritte S 481). Andererseits entsteht das Recht mit der Ankunftdes Gutes auch dann, wenn es vor der vereinbarten Ablieferuugszeit am Ablieferungsorteankommt. Auch hierüber lassen die Gesetzesworte keinen Zweifel. Auch ist nicht ersichtlich,daß etwas Anderes vom Gesetzgeber beabsichtigt war.
Anm. s. 2. Der Berechtigte ist der Adressat. Dieser kann auch Jemanden bevollmächtigen. DerBevollmächtigte hat sich gehörig zn lcgitimircn. Daß er die Waare vom Adressaten zubeansprnchen hat, genügt nicht (R.O.H. 25 S. 33V).
A»m. 3. 3. Der Verpflichtete ist der Frachtführer. Gegen den Spediteur ist eiu gleiches Recht nichtgegeben (R.O.H. 13 S. 327).
Am». 4. 4. Der Inhalt des Rechts ist: 'Der Adressat kann die durch deu Frachtvertrag begründetenRechte gegen Erfüllung der daraus hervorgehenden Verpflichtungen in eigenem Namengeltend machen.
s.) Die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte. Dabei entscheidet, wieHahn § 8 zn Art. 405 treffend sagt, die aktuelle Gestalt des Frachtvertrages d. h. die-jenige Gestalt desselben, welche er durch Verciubarnngen oder Anweisungen des Absendersbis zu dem Zeitpunkte, wo der Adressat sein Recht geltend macht, erhalten hat. Daßüberall nur Vereinbarungen des Absenders maßgebend sind, hat das R.G. (13 S. 75)besonders hervorgehoben. Der Frachtbrief ist hierbei nicht absolut maßgebend, da gegendenselben der GegeubewciS ursprünglich anderer oder später abgeänderter Vereinbarungenzulässig ist (R.O.H. 7 S. 216; 8 S. 192; Eger 2 S. 302; Hahn Z 8 Nr. 3 zu Art. 405).Anm. s. Die Frage, welche Rechte ans dein Frachtverträge der Adressat geltend machen
kaun, ist müßig, da unser Paragraph ganz allgemein spricht nnd kein Recht anSnimmt.Selbstverständlich steht daher dem Adressaten anch der Anspruch auf Schadensersatzwegen verspäteter Lieferung zu (R.O.H. 4 S. 332). Hervorgehoben aber sind dieAnsprüche auf Aushändigung des Frachtbriefes und ans Anslicfernng des Gntes.Dieser Begriff bedeutet offensichtlich oas Gleiche, wie das sonst gebrauchte Wort„Ablieferung". Ueber diesen Begriff siehe Anm. 16 zu ß 377. Es ist das Aufgebender dnrch deu Trausport übernommenen Gewahrsam mit ausdrücklicher oder still-schweigender Einwillignng des Adressaten. In diesem Sinne stellt anch die Ucbcrgabeder Waare an die Zollbehörde nach Ankunft des Gutes am Bcstimmnugsorte oder nachBenachrichtigung des Empfängers, sowie unter Aushändigung der Begleitpapiere, eineAnshäudiguug dar (R.O.H. 2 S. 252). Regelmäßig ist die Waare dem Adressaten inseine Behausung zn bringen (R.O.H. 2 S. 417; anderer Meinung Thöl HI S. 30),dort ist sie aber nur abzuladen, uicht etwa noch ans den Lagerplatz cinzukarreu, inden Heller zu tragen ?e. Eine Ausnahme von dieser Ueberbringnngspflicht besteht beidenjenigen Eisenbahnen, die nach ihrem Reglement das Gut bloß iu den Bahnhof zuschaffe» und die Anknnft zn avisiren haben (R.O.H. 8 S. 24). Keine Ausnahmedagegen gewährt der Verzug, dieser verändert nach neuem Recht die Ueberbringnngs-pflicht nicht in eine Abholnngspflicht. Der Frachtführer braucht zwar, wcuu derEmpfänger erklärt hat, er wolle das Gnt nicht abnehmen oder die Fracht nicht be-