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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1529
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Frachtgeschäft, HZ 434 u. 435.

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H 434.

Der Empfänger ist vor der Ankunft des Gutes am Grte der Ablieferungdem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des Gutes er-forderlichen Maßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zweckenothwendigen Anweisungen zu ertheilen, Die Auslieferung des Gutes kam: ervor dessen Ankunft am Grte der Ablieferung nur fordern, wenn der Absenderden Frachtführer dazu ermächtigt hat.

Der Paragraph giebt dem Empfiingcr »och ein eigenes, doch beschränktes Dispositionsrcchtüber das Frachtgut gegenüber dem Frachtführer schon während der Reise.

1. Es ist ein eigenes Recht. Dasselbe steht dem Empfanger kraft Gesetzes aus eigenem Anm. >.Recht zu, er ist dabei nicht als Mandatar des Absenders zu betrachten. Der Frachtvertrag

wird in Folge dieses Rechts und des im ß 435 statuirien Rechts zum Vertrag zu Gunsteneines Dritten (Hcllwig, Verträge auf Leistung au Dritte S. 489 ffg,). Andererseitsdarf es aber auch nicht das Dispositionsrecht des Absenders durch-kreuzen. Dieser bleibt äominns usKvtii, uud im Kollisiousfallc ist seinen AnweisungenFolge zu leisten (Pnchelt Amn, 1 zu Art. 404). Die abweichende Anweisung des Ab-senders kann auch generell bei der Aufgabe ertheilt sein.

2. Es ist ein beschränktes Dispositionsrccht: es bezicht sich nur auf Maßregeln zum Anm. s.Zwecke der Sicherstellung des Guts. Doch sind das nicht bloß solche Maßregeln,welche die Erhaltung und Verwahrung des Guts bezwecken, sondern anch solche, welche dieErmöglichung des Weitertransports und der rechtzeitigen Vollendung desselben im Augehaben (Eger 2 S. 278). Dagegen kann der Empfänger den Ablieferungsort nicht eigen-mächtig verändern (Kcvßner zu Art. 404).

3. Es handelt sich mir um das Recht gegenüber dem Frachtführer. Ob dem Empfänger A»m. ü.auch im Verhältniß znm Absender das Recht zusteht, entscheidet das zwischen diesen beidenbestehende Rechtsverhülluiß, desgleichen wer die Kosten der getroffenen Maßregeln zntragen hat (Hahn § 3 zu Art. 404).

4. Die Form der Erzwingung dcS Rechts ist hier nicht bestimmt. Klage, eventuell einstweilige Anm. 4.Verfügung sind der richtige Weg.

5. Die Rechtsfolge der Befolgung der Anweisnng ist, daß der Frachtführer gegenüber dem Anm. sAbsender und Empfänger gedeckt ist. Die Folge der Nichtbcfolgung ist die Verantwortlich-keit gegenüber beiden (Puchclt Amn. 3 zu Art. 404).

Zusatz. Eine Pflicht des Empfängers zur Anordnung von SicherhcitSinastrcgcln ist hier Anm. k.nicht statuirt. Dem Frachtführer gegenüber besteht sie daher nicht; ob sie im Einzelfall gegenüberdem Absender besteht, entscheidet wiederum das Rcchtsverhültuiß zwischen beiden. Das eigeneInteresse wird den Empfänger dazn veranlassen, wenn er die Gefahr des Transportes trägt.

K 4S5.

Nach der Ankunft des Gutes am Grte der Ablieferung ist der Empfängerberechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung dersich daraus ergebenden Verpflichtungen in eigenem Namen gegen den Fracht-führer geltend zu macheil, ohne Unterschied, ob er hierbei in eigenem oder infremdein Interesse handelt. Er ist insbesondere berechtigt, von dem Frachtführerdie Ucbergabe des Frachtbriefs und die Auslieferung des Gutes zu verlangen.Dieses Recht erlischt, wenn der Absender dem Frachtführer eine nach H HZZ nochzulässige entgegenstehende Anweisung ertheilt.