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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Frachtgeschäft. Z 433.

4. BiS zur Aushändigung des Frachtbriefes nach Ankunft des Guts am Ablieferungsorte

oder bis zur Klage des Empfängers nach § 435 steht die Dispositionsbesugniß dem Ab-sender zu, von da ab dem Empfänger. Durch die bloße Anzeige von der Ankunft undLagerung der Waare wird die Ausantwortung des Frachtbriefes nicht ersetzt (R.O.H. 3S. 436). Der Ablieferungsort ist derjenige Ort, nach welchem nach Inhalt des Fracht-vertrages das Gut zn trauspvrtiren ist (R.O.H. 14 S. 1). Die Dispositionsbesugniß desAbsenders wird durch eine Aushändigung des Frachtbriefes vor Nnknuft des Gutes andiesem Orte nicht alterirt (Str.Arch. 63 S. 310). Auf den Ort, au welchem der Fracht-brief übergeben wird, kommt nichts an. Die Ansicht, daß diese Uebergabe am Ab-lieferungsorte selbst stattfinden müsse (Str.Arch. 63 S. 31V), findet im Gesetze keineStütze (Egcr 2 S. 113). Uebcrgabc des Frachtbriefes an den Rvllsuhrnnternehmer wirktnur dann als Uebcrgabc an den Empfänger, wenn derselbe als Bevollmächtigter desLetzteren gilt. Im Eisenbahnverkehr hat der Absender diese Dispositionsbefngniß nnr,wenn er das ausgestellte Frachtduplikat vorweist (Z 64 Abs. 2 V.O.), obligatorisch ist dieAusstellung eines solchen jedoch nur im internationalen Eisenbahnverkehr nach dem BerncrUcbereinkommen (Art. 8 Abs. 5, Art 15 Abs. 2 daselbst).

5. Die Rcchtsmltur des Ucbcrgaugs der Dispositiousbefugnis» auf den Empfänger wird vom'R.O.H. (6 S. 273) unseres Erachtens mit Recht als ein Suspendiren, nicht als ein Er-löschen der Dispositiousbefuguiß des Absenders charaktcrisirt. Macht der Empfänger vonseiner Dispositiousbcfugniß nicht Gebrauch, so tritt die des Absenders wieder voll in Kraft.Es kann daher der Frachtführer dem Absender das Gut nicht vorenthalten wegen einesRetentionsrcchtes, welches ihm aus Forderungen gegen den Destinatär zusteht (andererMeinung ist Eger 2 S. 122). Nach anderer Richtung wird die Rcchtsnatur diesesUcbergauges der Dispositionsbesugniß vom R.G. (27 S. 84) dahin charaktcrisirt, daß ernur obligatorische Wirkungen erzeugt, nicht aber Besitz oder Gewahrsam der Sacheauf den Empfänger übertragt (sodaß er das Verfolgungsrecht dcs Z 44 K.O. nicht auf-hebt). Vergl. Anm. 87 im Exkurse zu Z 382.

6. Die Rechtsfolge der Verletzung der dem Frachtführer hier auferlegten Gehorsams-pflicht ist

a) gegenüber dem Absender: Haftung nach Maßgabe des Frachtvertrages , unter An-wendung der ZZ 42g, 430, 431, ev. nach sonstigen Grundsätzen (Schott S. 394);

1») gegenüber dem Empfänger:Haftung für das Gut", also zwar nicht für allen Schaden,doch aber für jeden Schaden, der das Gnt durch Verlust. Beschädigung oder auch Ver-spätung trifft (Kcyßner Anm. 8 zu Art. 402) und zwar denjenigen Schaden, den erselbst erleidet; denn seine Rechte sind verletzt, durch das Vorliegen der Requisite dcsvorliegenden Paragraphen tritt der Frachlsührcr in direkte Rechtsbczichuugcn zumEmpfänger.

Znsatz 1. Fraglich kann sein, ob durch Uebcrgabc und Annahme dcs Frachtbriefeslediglich dcr Frachtführer verpflichtet ist, oder auch der Empfänger eine Verpflichtung eingeht,

nämlich die zur Zahlung der Fracht gegen Auslieferung dcs Gutes. Das kann der Fall fein,die einzelnen Thatumstände können dies ergeben. Die einfache Annahme des Frachtbriefes kann,aber nicht als genügender Ausdruck dieses Willeus anerkannt werden (Hahn Z 6 zn Art. 402).

Zusatz 2. Rechtsstellung dcs Frachtführers zum Destinatär, welchem das Gnt gegen dieAnweisung dcS Absenders ausgehändigt ist. Er hat unter Umständen gegen diesen die conäiotioincisbiti ans Rückgabe des Guts oder Wcrthcrfctzung (R.G. vom 6. März 1880 in Egers Eisen-bahnrechtlichcn Entscheidungen 1 S. 332).

Zusatz !>. Durch Vertrag kann die Haftung beseitigt werden, bis auf die Haftung fürArglist dcs Frachtführers. (Vergl. Anm. 18 u. 19 zu Z 429).