Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1527
Einzelbild herunterladen
 

Frachtgeschäft, Z 433.

1527

nicht verpflichtet ist, auch im Voraus. Der Absender kann daher vom Frachtführer jeder-zeit verlange», daß er ihm das Gut zurückgicbt (allerdings nicht, daß er es au dcu Ab-scnduugsort zurücktransportirt, weil dies eine Mehrbelastung des Frachtführers darstellenwürde, sondern nur, daß es ihm an dem Orte, an welchem es sich gerade befindet, zurück-gegeben wird R.O.H. 16 S. 199); daß der Abs. 1 jetzt dem Frachtführer das Rechtauf Erstattung der Mehrkosten giebt, ändert an dieser Entscheidung nichts, der Rück-trausport hat auch Mehrleistungen im Gefolge, und diese braucht der Frachtführer nichtzu übernehmen? das wäre ja eine einseitige Aenderung des Leistnngsinhalts; der Ab-sender kann ferner vom Frachtführer verlangen, daß dieser das Gnt an einen andern alsden im Frachtverträge bezeichneten Empfänger ausliefere, sclbstverstäudlich, soweit auch diesnicht zu einer Mehrbelastung des Frachtführers führt (es kann nicht von ihm verlaugtwerden, daß er eine andere Route wähle oder den Transport über den Bestimmniigsorthinaus bewirke R.O.H. 11 S. 293). Uebrigens ist die Vorschrift des vor-liegenden Paragraphen auch auf jede andere Anweisung analog auszu-dehnen (z. B. Unterbrechung des Transports, Umladen des Guts), soweit sie mir nichteine inhaltliche Mehrbelastung des Frachtführers involvirt (z. B. nicht Transport andererGüter, R.O.H. 24 S. 418). Vcrgl. R.G. 15 S. 157: Hahn Z 1 zu Art. 402? näherausgeführt gegen Rosenthal, Internationales Eiseubahufrachtrecht S. 131 und Gcrstner,Internationales Eisenbahnfrachtrccht S. 254 von Stand in Egers Eisenbahnrechtl. Entsch.Bd. 12 S. 177.

Ueber die Form der Anweisung ist nichts gesagt. Sie kann mündlich, schriftlich, Anm. 2.auch telegraphisch erfolgen (R.O.H. 25 S. 330). Die Legitimation des Anweisendenzn prüfen, ist Sache des Frachtführers (R.O.H. 25 S. 330). Die Verk.-Ordn. Z 64 stelltstrengere Erfordernisse solcher Anweisungen auf (Ausfüllung und Unterzeichnng einesFormulars; Vorzeigung des etwa ausgestellten Frachtbriesdnplikats, Ucbermittelung derAnweisung durch die Versandstation u. s. w.).

2. Dem Absender steht diese Dispositivusbcfuguiß zunächst zu, d. h. demjenigen, der den Anm. s.Frachtvertrag abgeschlossen hat, nicht demjenigen, für dessen Rechnung er abgeschlossenwurde, d. i. dem Versender vergl. R.O.H. 15 S. 145. Nach Aushändigung des Fracht-briefes an den bezeichneten Empfänger steht die Dispositiousbefngniß diesem zu. Unterdem bezeichnete» Empfänger ist dabei nicht bloß der im Frachtbrief bezeichnete Empfänger,sondern diejenige Person zu verstehen, welche dem Frachtführer vor Ucbcrgabc des Fracht-briefes vom Adressaten als Empfänger bezeichnet worden ist, sowie der Cejsionar desFrachtbricsadrcssaten (R.O.H. 20 S. 192; Eger 2 S. 130). Desgleichen steht die Dis-positionsbefuguiß dem Empsäugcr allein zu, nachdem er gegen den Frachtführer Klageaus Z 435 erhoben hat.

Z. Gegenüber dein Frachtführer steht diese Dispvsitionsbcfuguiß dem Absender, bezw. nach Anm. 4.Uebergabe des Frachtbriefes dem bezeichneten Empfänger zu. Das Rcchtsvcrhältnißzwischen dem Absender und dem Adressaten spielt dabei keine Rolle, weshalb anch dasVcrfolgungsrccht des Z 44 K.O. hiermit uicht zusammeuhängt und von uns sclbstständigan gehöriger Stelle erörtert worden ist (Anm. 76 ffg. im Exkurse zu Z 382). Den ihm vomAbsender vor Uebcrgabe des Frachtbriefes zugehenden Anweisungen hat der Frachtführerdaher Folge zu leisten, ohne berechtigt zu sei», iu eine Prüfung der Frage einzutreten,ob nach dem Rechtsverhältniß zwischen Absender uud Empfänger diese Anweisung demletzteren gegenüber berechtigt ist oder nicht, ob etwa dadurch, daß nach dem bürgerlichenRecht das Eigenthum der Waare schon mit der Aushändigung derselben an den Fracht-führer auf den Adressaten übergangen ist, ein Zurückhalten des Gutes während des Trans-portes dem Adressaten gegenüber sich als rechtswidrig darstellt (R.O.H. 11 S. 329), oderob etwa trotz Eigenthumsübcrgangcs dem Absender ein Verfolgungsrecht zusteht oder nicht.Fragen dieser Art haben Absender uud Adressat mit einander auszumachen, der vorliegendeParagraph hat es mit ihnen nicht zu thun und legt dem Frachtführer die Gehorsamspflichtohne Rücksicht auf sie auf.