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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Frachtgeschäft. § 433.

wenn das Gegentheil im Frachtbriefe vereinbart ist, wie dies bei den Formularenmeist der Fall (R.O.H, 3 S. 62? 21 S. 57).Anm. 9. 4. (Abs. 3). Das Verhältnis! der mehrere» Frachtführer unter sich ist dahin geregelt, daßderjenige, der Schadensersatz geleistet hat, sich zunächst an den halten kann, der denSchaden verschuldet hat und wenn dieser nicht ermittelt werden kann, so haben die be-theiligtcn Frachtführer den Schaden nach dem Verhältniß ihrer Antheile an der Frachtgemeinsam zu tragen. Nur dann ist eiu uichtschuldiger Frachtführer befreit, wenn er nach-weist, daß sich der Schaden nicht auf seiner Strecke ereignet hat. Wird der Schuldige er-mittelt, ist er aber zahlungsunfähig, so fällt der eventuelle Regreß gegen die übrigenFrachtführer fort (anders im Berner Uebereiukomincn Art. 47). Zur Erhebung deseventuellen Regresses gehört also die Darleguug, daß der Schuldige uicht ermittelt wurde.Voraussctznng eines jeden der beiden Regresse ist nach dem Wortlaute des Gesetzes aller-dings, daß der Rcgreßuehmer Schadensersatz geleistet hat. Aber natürlich kann auch eineKlage ans Befreiung oder auf Feststellung angestellt werden.Nnm.in. Zusah. Durch Vertrag kann sowohl die Haftpflicht des Hauptfrachtführers nach Abs. 1geändert werde» (bis zu welcher Grenze vergl. Aum. 18 zu Z 429), als auch die Haftpflicht derUntersrachlführer gegenüber dem Absender oder Empfänger nach Abs. 2, als auch endlich inBezug auf das Rückgrisfsrecht nach Abs. 3. (Ueber das Eisenbahnfrachtrecht siehe Z 471 H.G.B,und Z 74 V.O.).

H 4SS

Der Absender kann den Frachtführer anweisen, das Gut anzuhalten,zurückzugeben oder an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Em-pfänger auszuliefern. Die Mehrkosten, die durch eine solche Verfügung ent-stehen, sind den: Frachtführer zu erstatten.

Das Vcrfügungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der Ankunft desGutes am Grte der Ablieferung der Frachtbrief dem Empfänger übergebenoder von dem Empfänger Alage gemäß ß gegen den Frachtführer erhobenwird. Der Frachtführer hat in einein solchen Falle nur die Anweisungen desEmpfängers zu beachten; verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dein Empfängerfür das Gut verhaftet.

Ein- Der Paragraph beschäftigt sich niit der Fragt, bis zu welchem Zeitpunkte der Frachtführer

wtung. N>yrjsuan, des Absenders, bezw. vo» welchen, Zeitpunkte ab er imr »och die Anweisungendes Empfängers z» befolgen hat. Der Zeitpunkt ist die Uebergabc des Frachtbriefes an denEmpfänger nach Ankunft des Guts am Orte der Ablieferung oder die Klage des Empfängersgegen den Frachtführer gemäß Z 435. Doch ist hierbei zu beachten, daß hiermit dieausgeworfene Frage nicht erschöpfend beantwortet ist, nnd zwar ans mehrerenGründen. Denn einmal gilt die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen nnr dann, wenn kein Lade-schein ausgestellt ist. Und dann geht selbstverständlicher Weise die Dispositionsbcfngniß fernerüber durch Uebergabc des Gnts an den Empfänger anch ohne Uebergabe des Frachtbriefes.(Förtsch Anm. 1 zu Art. 402; R.O.H. 21 S. 182).

Nach dem vorliegende» Paragraphen steht die Dispositionsbefnguis! über das Frachtgut gegen-über dem Frachtführer bis z»r Ucbcrgabe des Frachtbriefs nach Ankunft des GutcS an, Ab-lieferungsorte oder bis zur Klage deS Empfängers gegen den Frachtführer gemäß Z 435 demAbsender zu, vo» da ab dem Eiupfäugcr.Anm. i. 1- Die Dispositwnsbcfngnis! umfaßt nach der vorliegenden Vorschrift die Rückgabe desGuts uud die Auslieferung desselben an einen andern als den be-zeichn e t e u E m p f ä n g e r. Daß dem Frachtführer dadurch Mehrkosten entstehen, kann er nichtvorschützen. Diese Mehrkosten kann er allerdings erstattet verlangen, wenn er znr Vorleistung