Frachtgeschäft. Z 432.
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frachtführer den gesammten Transport übernommen hat und die Unterfrachtführer seineSubstituten sind, so stehen dieselben an sich in keiner Beziehung zum Absender bezw.Empfanger. Das Gesetz legt ihnen aber für den Fall, daß sie den Trans-Port auf Grund eines durchgehenden Frachtbriefes übernehmen, einesolidarische Haftung für alle Verbindlichkeiten aus dem mit dem erste»Absender geschlossenen Vertrage aus, wie sie sich aus dem Frachtbriefergeben.
1. Erste Voraussetzn»« ist, daß es sich nm eine» wirkliche» Unterfrachtführer handelt, nicht Anm. s.um einen Zwischenfrachtführer (vergl oben Anm. 1).
2. Fcrncre Voraussetzung ist, daß der Unterfrachtführer den Transport mittels eines sogenannten Anm. s.durchgehenden Frachtbriefes übernommen hat. (Vergl. Anm. 1.) ES muß derselbe Frachtbrief
sei», ans Grund dessen die Aufgabe an den ersten Frachtführer erfolgt ist. Selbstverständlichbraucht es nicht dasselbe Stück Papier zu sein: es verschlägt nichts, daß nach Beschädigungdes Originals eine Kopie gefertigt ist, die denselben Frachtbrief darstelle» soll (Eger 2S. 45; Keyßner Anm. 7 zu Art. 401). Andrerseits liegt ein anderer Frachtbrief vor,wenn in Wahrheit ein anderer Frachtbrief ausgestellt wurde, selbst wenn derselbe auf deuInhalt des alten Frachtbriefes Bezng nimmt (R.O.H. 7 S. 218,- 11 S. 209). EinenUnterfrachtführer, der sich für seine Strecke einen besonderen Frachtbrief ausstellen läßt,nennt man Thcilsrachtsührer. Derselbe haftet nur nach Maßgabe seines FrcichtbriescS,und nur seinem Vormann gegenüber, außerdem tritt nur derjenige Unterfrachtführer, derdaS Gut abliefert, zum Empfänger in direkte obligatorische Beziehung (R.O.H, 7 S. 218;Goldschmidt, Stistcm 4. Aufl. S. 222).
3. Die Wirkung ist die solidarische Haftung für die Erfüllung der ans dem erste» Fracht-Anm. 7.bricfc hervorgehende» Verpflichtungen zusammen mit dem ersten Frachtführer gegenüber
dem Absender oder Empfänger.
kl) Eine wirkliche solidarische Haftung ist die Rechtsfolge. Der Einwand der Theilungoder der Voransklage ist nicht statthaft, nnd der Berechtigte (Abnehmer oder Em-pfänger) kann wählen, welchen der Frachtführer er in Anspruch nehmen will, undzwar nicht bloß wegen der ungehörigen Ausführung des Transports auf seinerTheilltreckc, sondern wegen aller Verbindlichkeiten aus dem Frachtverträge nach Maßgabedes durchgehenden Frachtbriefes, anch wenn es sich um Vorgänge aus den voran-gehenden oder folgenden Theilstrcckcn handelt; es handelt sich, wie die DenkschriftS. 259 sagt, nicht um eine Bürgschaft des Einen für den Ander», sondern um eineselbstständige Verantwortlichkeit jedes Einzelne» für die Ausführung des ganzenTransports: andererseits hat der nachfolgende Frachtführer auch nicht höhere Ver-pflichtungen, als seine Vormänner (R.O.H. 7 S. 99; 11 S. 212; 24 S. 210; R.G.vom 28. Oktober 1881 in Egcrs Eisenbahnrechtl. Entsch. 2 S. 136; Goldschmidt,System 4. Aufl. S. 223). Insbesondere bedarf es alfo nicht des Nachweises, answelcher Strecke sich der Schade ereignet hat (R.G. bei Pnchclt Anm. 3 zu Art. 401),und der in der Mitte stehende Unterfrachtführer haftet für das Gewichtsmanko, selbstwenn er nachweislich es selbst schon festgestellt hat, als er das Gut übernahm (R.O.H. 11S. 209). Wer so nicht haften will, mnß sich eben einen Theilfrachtbricf ausstellenlassen.
I)) Für den Inhalt und Umfang dieser solidarischen Haftung ist der ursprüngliche Fracht- Anm. 8.bricf mns!gct>c»d (R.O.H. 11 S. 209; 21 S. 59; R.G. 1 S. 3). Durch Vorbehaltund Abmachungen gegenüber dem früheren Frachtführer ändert kein Unterfrachtführerhieran etwas zu' seinem Vortheile im Verhältniß zum Absender oder Empfänger(R.O.H. 11 S. 209). Dazu müssen vielmehr Absender oder Empfänger zugezogenwerden, aber dann liegt eine Aenderung des Frachtbriefes, also ein anderer Frachtbriefvor (Eger 2 S. 42). Die abliefernde Bahn als Untcrfrachtführerin kann sich hiernachnicht auf ihre Reglements oder die der Zwischcnbahncn berufen, sondern maßgebend istnur das Reglement der ersten übernehmenden Bahn (Str.Arch. 75 S. 216), außer