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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Frachtgeschäft. K 432.

den Schaden verschuldet hat. Aann dieser nicht ermittelt werden, so haben diebethciligten Frachtführer den Schaden nach dem Verhältniß ihrer Antheile ander Fracht geineinsam zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, daß der Schadennicht auf ihrer Beförderungsstrccke entstanden ist.

Em Der Paragraph normirt die Haftung des Hauptfrachtführers für die Unrerfrachtfllhrer

lettung ^ ^.^ Hg^g ^.A Unterfrachtführcrs (Abs. 2) und den Regrcßanspruch desjenigen Fracht-führers, der Schadensersatz geleistet hat, gegen die übrigen Frachtführer.

Amn. i. I- Der Begriff des Untcrfrachtführcrs. Die Vorschriften beziehen sich nur ans den Fall derAnnahme von Unterfrachtsührcrn. Daher ist zum Verständnisse der Vorschriften unerläsjlich,diesen Begriff zu erörtern. Hat der erste Frachtführer den Transport bis zum thatsächlichenEndziel übernommen (Transport mit durchgehendem Frachtbrief, vergl. R,G. 18 S- 169,170), so sind diejenigen Frachtführer, deren er sich zur gänzlichen oder theilweifen Erledigungdes Frachtvertrags bedient, Untcrfrachtführcr, der erste Frachtführer heißt der Hanptfracht-führcr, der von ihm geschlossene Frachtvertrag Gesammtfrachtvertrag. Hat dagegen der ersteFrachtführer den Transport nur bis zu einem gewissen Punkte vor dem Reiseziel über-nommen, während von diesem Pnnkte ab bis zu einem weiteren Pnnkte oder bis zumEndziel der Reise ein anderer Frachtführer den Transport übernimmt, so ist der weitereFrachtführer Zwischenfrachtführer. Von diesem letzteren handelt der vorliegende Pharagraphnicht. Für diesen hastet der erste Frachtführer, wenn er ihn im Auftrage des Absendersbestellt hat, nnr bei mangelnder Sorgfalt in Wahl, Aufsicht oder Instruktion; während dieserselbst, der Zwischenfrachtführcr, in Geinnßhcit des mit ihm geschlossenen Vertrages demjenigenhaftet, zu dem er in ein Vertragsvcrhttltniß tritt, also dem ersten Frachtführer, wenn dieserihn im Auftrage des Absenders, aber im eigenen Namen bestellt hat (er ist dann insoweitSpediteur), oder dem Absender, wenn der erste Frachtführer ihn im Auftrage und im Namendes Absenders oder wenn gar der Absender selbst ihn bestellt hat. Vgl. Puchelt Amn. 3zu Art. 401? Goldschmidt, System 4. Aufl. S. 222.

Anm. s. Nicht in Betracht für den Begriff des Unterfrachtführers kommt die

Gleichartigkeit des Betriebes der auf einander folgenden Frachtführer. Es kann aufdie Eisenbahn oder auf das Dampfschiff ein Fuhrmann folgen (R.O.H. 7 S. IM), auf einePacketbeförderungsgescllschaft oder auf die Post die Eisenbahn (R.O.H. 9 S. 89), auf einenausländischen Frachtführer ein inländischer (R.O.H. 21 S. 57). Nur würde die Vorschriftdes A 432, weil sie sich (auch jetzt nach dem Binnenschifffahrtsgcsetze, vergl. Z 2V desselben)auf die Binncnschisffahrt erstreckt, unanwendbar sein bei einer Verbindung des See- undFlnßtransports (R.O.H. 16 S. 136).

Für das Vorliegen eines Gesammtfrachtvertrages spricht die Entgegennahme eines aufden Dcstinatär ausgestellten direkten Frachtbriefes, ebenso die Berechnung der Fracht für dieganze Strecke (Totalfracht), dagegen kann das Wissen davon, daß der Frachtführer nureine gewisse Strecke befährt, sprechen, doch ist dies nicht ausschlaggebend.

A»m, s. Il- Die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen.

(Abs. 1.) Für den Nntcrfrachtfiihrcr haftet der Hauptfrachtführer so, wie für seine eignenLeute (R.O.H. 9 S. 90; 23 S. 320). Es ist daher die Erläuterung des vorigen Paragraphenzu vergleichen: wegen der Tragweite der Haftung, über den Umfang derselben, die Frage,ob der Untcrsrachtführer znerst in Anspruch genommen werden muß oder kann u. s. w. DerAbs. 1 ist übrigens überflüssig, da der Untersrachtführer zu denanderen Personen" imSinne des § 431 gehört (Förtsch Anm 1 zu Art. 401).

'>>m 4 ^' ^5 2.) Der Untcrfrachtführcr') haftet aber anch selbst dem Absender liezw. dem Em-pfänger. Das würde ohne positive Bestimmung nicht der Fall sein. Denn da der Haupt-

') Ueber die Haftung der Rollfuhrunternehmcr, deren sich die Eisenbahnen bedienen zumAbrollen der Güter in die Behausung des Adressaten, gilt je nach ihrer Stellung zur Bahn Ver-schiedenes. Sind sie nur Bedienstete, so haften sie nicht, sondern nur die Eisenbahn, sind sie aberselbstständige Frachtführer, so haften sie nach dem vorliegenden Paragraphen direkt.