Frachtgeschäft. 8 432.
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Bei vielen der dem einzelnen Bediensteten zugewiesenen Geschäftskreise ist, wie das R,G. 7S. 127 zutreffend bemerkt, eine Beziehung auf einen bestimmten einzelnen Transportsogar begrifflich ausgeschlossen. A»m. 8.
2. Dieser Paragraph bezieht sich auch auf Verspätungsschaden, überhauptauf die Verletzung aller Verpflichtungen, welche auf Grund des Fracht-vertrages bestehen, nicht bloß auf die Haftung aus 8 429, aber natürlich nur ansden Verletzungen des Frachtvertrages gegenüber dem Gegenkontrahenten oder dem, der dieRechte aus dem Frachtvertrage geltend zu machen berechtigt ist. Wenn z. B, der Knechtdes Frachtführers während des Transports den Wagen umwirft uud hierbei das Gutbeschädigt uud deu Absender, der das Gut begleitet, verletzt, so haftet der Frachtführerohue Weiteres für beide Schäden. Denn auch der Letztere ist durch die Ausführung desTransports entstanden. Der Knecht hat deu Transport derart ausgeführt, daß er denAbsender hierbei beschädigt hat. Aber wenn er hierbei einen Dritten verletzt, so haftet derFrachtführer diesem Dritten nicht aus dem Frachtvertrage, sondern nur aus unerlaubterHandlung uud nach den für diese aufgestellten Grundsätzen (vergl. Anm. 29 im Exkursezu Z 58).
3. Jedoch handelt es sich nur um die Haftung bei Ausführung des Transports. In Anm. 4.wie weit der Frachtführer für die Thätigkeit seiner Leute bei Abschluß vou Verträgen(Verabredungen vou Frachten zc.) und für die hierbei begangenen Verschen haftet, dafür
ist der vorliegende Paragraph nicht maßgebend. Dafür sind vielmehr maßgebend die all-gemeinen Grundsätze über Vollmacht, Handlungsvollmacht, Haftung der Gehilfen für vulxa,in llouiraneixiu (vergl. den Exkurs zu Z 58). Weil sich der vorliegende Paragraph hieraufnicht bezicht, deshalb wurde der Gastwirth, der als Frachtführer anzusehen war, weil erdurch einen Wagen das Gepäck der Gäste zum Bahnhof schaffen ließ, nicht für hastbarerachtet, als ein Gast seinem Portier ein Werthpacket übergab, nm es zur Post zu befördern,und der Portier das Packet dem Omnibuskntscher übergab, durch dessen Schuld es verlorenging; denn diesen Frachtvertrag hatte der Portier nicht im Namen des Gastwirths ge-schlossen, und wenn er es that, dann ohue Legitimation dazu (R.O.H. 11 S. 343).
Zur Ausführung des Transports gehört auch das Auf- uud Abladen, Wiegen, Anm. 5.Messen, Aufbewahren, Avisircn von der erfolgten Ankunft des Gutes, kurz alle von demFrachtführer zum Zwecke der Ausführung vorzunehmenden Handlungen.
4. Die Häftling des Frachtführers ist eine unmittelbare und ausschließliche.Anm. e.Der Beschädigte braucht den Gehilfen nicht erst in Anspruch zu nehmen. Der Letzterehastet dem Absender überhaupt nicht, falls ihm nicht eine gegen den Absender gerichteteunerlaubte Handlung zur Last fällt (vergl. Anm. 33 zum Exkurse zu H 58).
5. Vertragliche Abänderungen der Haftung für die Hilfspcrsonen sind zulässig! selbst auf Anm. ?.die Folgen des von den Hilfspersonen begangenen Vorsatzes kann im Voraus verzichtetwerden (Z 278 B.G.B.). Nur die Grenzen der gnten Sitten dürfen nicht überschrittenwerden (hierüber siehe Aum. 19 zu Z 429).
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Uebcrgiebt der Frachtführer zur Ausführung der von ihm übernommenenBeförderung das Gut einein anderen Frachtführer, so haftet er für die Aus-führung der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger.
Der nachfolgende Frachtführer tritt dadurch, daß er das Gut mit demursprünglichen Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den Frachtvertrag einund übernimmt die selbständige Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhaltedes Frachtbriefs auszuführen.
Hat auf Grund dieser Vorschriften einer der betheiligten FrachtführerSchadensersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff gegen denjenigen zu, welcher
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