Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1522
Einzelbild herunterladen
 

1522 Frachtgeschäft, § 431,

Absender einen Schaden in dieser Höhe nicht erlitten hat (vergl. oben Anm, 4). Essollte aber, wie gesagt, eine Verschärfung der Haftung vorliegen und es ist die Vor-schrift dahin aufzufassen, daß, wenn der Schaden des Absenders höher ist, als dergemeine Werth des Gutes beträgt, er den höheren Schaden ersetzt verlangen kann.Anm.io. Die Abänderung bezieht sich aber natürlich nicht bloß auf die Höhe, sondern

auch auf die Art des Schadensersatzes, Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit desFrachtführers sollte eben der Absender an die einschränkenden Vorschriften des Abs. 1nicht gebunden sein, vielmehr soll er berechtigt sein, sich ans Grund der allgemeinenVorschriften des B.G.B vollen Schadensersatz zu holen lM 24g sfg. B.G.B.).

Vorausgesetzt ist natürlich, das eine Schadenersatzpflicht überhaupt besteht, wasauch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht immer der Fall ist (Anm. 25 zu Z 42g).Anm.n. o) Der Beweis für das erhöhte Verschulden liegt natürlich dem Absender ob, der die

höheren Folgen daraus herleitet.Anm. is. Zusatz 1. Abänderungen der Schadcnscrsatzpflicht durch Pnrteiabrede sind giltig. Nurdarf die Haftung für eigenen Vorsatz (wohl aber für Vorsatz der Erfüllungsgehilfen) nicht aus-geschlossen GZ 276, 278 B.G.B.) und auch nicht gemild ert werden. Denn wenn es im Z 27SAbs. 2 B.G.B heißt:Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Vorauserlasse» werden", so mnß das dahin gedeutet werden: Die Haftung wegen Vorsatzes in der Ge-stalt, wie sie im Gesetze geordnet ist, kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden, weiles unsittlich und unbillig ist, über die Folgen seines -lolus mit dem Vertragsgegner im Voraus zupaktircn, sich einen Freibrief oder auch nur Nachsicht für seinen ciolus durch Vertragsabrede zu sichern.

In der Deklaration des Gutes liegt eine die Haftung abändernde Parteiabrede nur in-sofern, als sie das Maximnm der Entschädigungspflicht angiebt (R.O.H. 11 S. 424).Anm.iz. Zusatz 2. Für das Eiscnbahnfrachtrecht ist Z 457 maßgebend.

Anm.r«. Zusatz 3. Auf Verspntnngsschade» beziehen sich die Haftungsgrundsätze des vorliegendenParagraphen uicht (vergl. oben Anm. 2>.

tz 431.

" Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschuldenanderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient,in» gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Amn i vorliegende Paragraph bestimmt, daß der Frachtführer für seine Leute ebenso haftet,

wie für sei» eigenes Versehen.

1. Der vorliegende Paragraph ist im Grunde genommen überflüssig, da Z 278 B.G.B,bereits dasselbe sagt. Freilich will Cosack S. 439 ihm eine andere Bedeutung geben. Erwill ans Gründ des vorliegenden Paragraphen den Frachtführer nicht bloß haften lassenfür Versehen, die von den Hilfspersonal des Frachtführers bei Ausführung der Beförderungbegangen werden, sondern auch für Versehen, die nur mittelbar mit der dienst-lichen Stellung des Gehilfen zusammenhängen. Er beruft sich dabei aufR.G. 7 S. 128, welche den früheren Art. 427 Abs. 2 in dieser Weise auslegte. Ob letzteresgerechtfertigt war, kaun dahingestellt bleiben. Jedenfalls geht die Tendenz der neuenHaftungsvorschrift dahin, den Frachtführer nur in normaler Weise haften zn lassen. Ersoll eben nur für diejenigen Verschen hasten, für welche auch sonst gehaftet wird, für seineigenes Versehen uud für das Verseheu derjenigen Personen, deren er sich bei der Aus-führung der Beförderung bedient, d. h. natürlich für die bei der Ausführnng der Be-förderung von den Erfüllungsgehilfen begangenen Versehen. Es liegt kein Grund vor, denvorliegenden Paragraphen anders auszulegen, als den Z 278 B.G-B., der den analogenWortlaut hat. Auch dort haftet mau für die Versehen der Ansführnngsgehilfen nur dann,weun diese Verschen bei der Ausführung vorgekommen sind.

^ ^ Zuzugeben ist, daß man hier nicht engherzig wird darauf sehen können, ob die

betreffenden Hilfspersonen gerade bei dem konkreten Transport unmittelbar beschästigt sind.