Frachtgeschäft, z 430.
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wurde, bekundete der Sachverständige, daß sie in diesem Zustande noch als Stiefelwichsezu verwenden sei und einige Mark Werth habe. Der Absender mußte die Flüssigkeitbehalten und konnte mir die Differenz zwischen dem Werthe als medizinischer Flüssigkeitund dem Werthe als Stiefelwichse ersetzt verlangen. Ist nur ein Theil des Gutes ver-loren gegangen und beschädigt, so braucht nur der Werth dieses Theiles ersetzt zuwerden. Nur dann, wenn die ganze Sendung derart ein untrennbares Ganze bildet,daß man mit Fug und Recht sagen kann, die Beschädigung eines Theiles sei zugleicheine Beschädigung der ganzen Sendung, mnß auch für den körperlich unbeschädigtenTheil der ganzen Sendung Ersatz geleistet werden (R.O.H. 1ö S. 374; R.G. 15S. 133). Der Umstand allein aber, daß der Gegenkvntrahent des Abnehmers die ganzeSendung auf Gründ des Rcchtsverhältnisscs znm Absender mit Recht znrückgewiesenhat, weil ein Theil beschädigt war, reicht dazn nicht aus, nm dem Frachtführer gegen-über den Fall auzunchmcn, daß die ganze Sendung als beschädigt zu betrachte» sei,obwohl uur eiu Theil körperlich beschädigt sei (R.G. 15 S. 133). Der gemeineWerth ist unter allen Umständen zn ersetzen, auch wenn der Schaden des Ab-senders geringer wäre, wenn derselbe die Waare z. B. unter dem Handelswcrth gelauft(ROH. 13 S. 393) oder wenn er sie später mit Nutzen verkauft hätte (R.O.H.vom 8. Dezember 1875 in der Deutschen Eisenbahnzeitnng 7V S. 34) oder wenn erden imaginären Gewinn der Ladung versichert hatte (vergl. Bolze 2 Nr. 958). Kon-sequenter Weise muß dies auch angenommen werden, wenn dem Absender gar keinSchaden erwachsen ist, wenn etwa dem Spediteur gegenüber, welcher der Absender undsomit der Regreßberechtigte ist, der Versender auf jeden Ersatz verzichtet hatte(vergl. Bolze 10 Nr. 441; O.L.G. Hamburg in 40 S. 538; zweifelhaft ist, wieR.G. 1 S. 2 unten zu verstehen ist; zust. Förtsch Aum. 2 zn Art. 396).
In dem Empfang der Entschädigungssumme für das verlorene Gut liegt A»m. 5.übrigens kein Verzicht auf das Gut selbst, wenn es sich wiederfindet (Förtsch Anm. 7 azu Art. 39k; vergl. hierzu Z 82 V.O.).
Den Beweis des gemeinen Handclswerths oder sonstigen gemeinen Werths hat Anm. s.der Ersatzforderude zu führen. Der Hinweis auf den für die Waare erzielten Kauf-preis genügt regelmäßig, da die Zubilligung außergewöhnlicher Preise nicht vermuthetwird (R.O.H. 8 S. 328). Doch ist der Verkäufer nicht etwa auf den von ihm erzieltenKaufpreis beschränkt, wenn derselbe geringer ist, als der gemeine Handelswerth. .1)) Zeit und Ort der Ablieferung sind der Wcrthsberechnung zu Grunde zu legen,Anm. ?.d. h. der Marktpreis zu dieser Zeit und an diesem Orte (R.O.H. 8 S. 317, 327).Beim Verluste sind Ort und Zeit der Ablieferung anch dann zu Grunde zu legen,wenn das Gut deu Bestimmungsort gar nicht erreicht hat. Es ist dann die Zeit zuGrunde zu legen, zu welcher das Gut rechtzeitig augelangt sein würde. Daß Zeit undOrt der Ablieferung entscheiden, kommt daher, weil der Absender mit diesen Werthengerechnet hat, als er die Waare dem Transport übergab.' Zu deu Unkosten, welchegespart werden und daher in Abzug kommen, kann auch die Fracht gehören, wie dasGesetz ausdrücklich hervorhebt, vorausgesetzt, daß sie im gegebenen Falle gespart wird.Nothwendig ist das nicht und keineswegs sollte hier ausgesprochen werden, daß imFalle des Verlustes der Frachtführer keine Fracht zn beanspruchen hat. Die Berechnungder ersparten Unkosten ist Sache der Einrede (R.G. vom 11. November 1882 beiPuchelt Anm. 8).
3. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist voller Schadensersatz zu leiste». Am». 8.
a) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorausgesetzt ist also, daß derSchaden entstanden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zc. des Frachtführersoder derjenigen Leute, deren Versehen er zu vertreten hat (H 431; R.G. 7 S. 129).
v) Voller Schadensersatz ist zu leisten. Das soll natürlich eine Verschärfung deZAnm. g.Umfanges der Haftung sein. Wörtlich genommen könnte darin auch eine Verminderungliegen. Denn nach Abs. 1 ist ja der gemeine Werth auch dann zu ersetzen, wenn der
Staub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 96