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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Frachtgeschäft, 8 ^30.

Gut derselben Art und Beschaffenheit am Grte der 2lblieferung in dem Zeit-punkte hatte, in welchen: die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt inAbzug, was in Folge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Aosten sowie anFracht erspart ist.

Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufs-werthe des Gutes im beschädigten Zustand und dem gemeinen l)andelswerthoder dem gemeinen Werthe zu ersetzen, welchen das Gut ohne die Beschädigungmn Orte und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hiervon kommtin Abzug, was in Folge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Aostenerspart ist.

Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Fracht-führers herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden.

Der vorliegende Paragraph behandelt die Höhe des Schadens, den der Frachtführer zuersetze» hat.

-Anm. l, I. Vornusclmttg ist, das, ans Grund des Frachtvertrages der Frachtführer für Verlust oderBeschädigung des Gutes haftet.

a) Auf Grund des Frachtvertrages, also auf Grund des Z 429. Liegen die Voraus-setzungen deliktischcr Haftung vor, so greifen die allgemeinen Regeln des B.G.B , überdie Art und Höhe des Schadensersatzes Platz.Anm. s. !>) Für Verlust oder Beschädigung des Gntcs. Auf Schadensersatz fürverzögerte Ablieferung greift der vorliegende Paragraph nicht Platz. Hier mußvoller Schadensersatz geleistet werden nach den allgemeinen Regeln des B.G.B. Daswill sagen: Hier hat das Handelsrecht keine besonderen Vorschriften über Art undHöhe des Schadensersatzes aufgestellt, uud nicht bloß über die Höhe, sondern auch überdie Art der Schadcnsausgleichuug greifen daher die Vorschriften des B.G.B.(ZZ 249 ffg.) Platz. Unter Umständen haftet hiernach der Frachtführer strenger, wenner das Gut verspätet abliefert, als wenn er es gar nicht abliefert, eine Konsequenz,welche Cosack S. 444 mit Recht mit einem Ausrufungszeicheu versieht. Auch kannneben dem Schadeusersatz wegen Verlustes nicht auch der Schaden wegen verzögerterAblieferung ersetzt verlangt werden (Hahn Note 11 zu Art. 397).

Anm. 3. 2. Der Schadensersatz besteht iu dem genicinc» Werthe der Sache zur Ablicfcrungszeit.

g,) Zunächst der gemeine Handelswerth uud iu dessen Ermangelung dergemeine Werth. Ein gemeiner Handelswcrth liegt nur dann vor, wenn ein regel-mäßiger Umsatz in der Waare stattfindet (Bolze 14 Nr. 406 b).-Anm. 4. Der Handelswcrth, eventuell der gemeine Werth ist zu ersetzen und dieser unter

allen Umständen. Nur der gemeine Werth, auch weuu der Schaden des Absendersgrößer wäre. Entgangener Gewinn oder das sonstige individuelle Interesse des Be-schädigten kommen nicht in Betracht.') Bei Beschädigungen kann nur die Differenzzwischen dem Tanschwerthe in beschädigtem Znstande und dem gemeinen Werth innnbeschädigtcm Zustande verlangt werden. Demgemäß kanu der Beschädigte auch dasGut «icht zurückweise» und den volle» Handelswcrth »erlange». Das sogenannteAbandvnwstem ist ausgeschlossen (R.O.H. 11 S. 294; 13 S. 416; R.G. vom21. Dezember 1888 bei Puchelt Anm. 20 zu Art. 395). Weitergehende Vorschriftendes bürgerlichen Rechts (W 249 ffg. B.G.B.) greisen hier nicht Platz. Als einemedizinische Flüssigkeit durch Platzen des Ballons ausslvß und als solche unbrauchbar

' > Warum diese Milde? Bei der früheren Strenge in den Vvranssetznngcn der Haftungdiente die Milde im Maße der .vaftnng zum Ausgleich. Jetzt ist sie uicht gerechtfertigt svergl.Eosali S. 442).