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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Frachtgeschäft, Z 430.

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der Frachtführer überhaupt nicht mehr. Sollte es auch uvch möglich sein, schützendeVorrichtungen zu treffen, fo hat er dazn keine Verpflichtung und es trifft ihn keinVerschulden, wenn er diese nicht mehr trifft. Ja er haftet in diesem Falle auch wegenVerschuldens nicht (vcrgl. unten Anm. 24), Anders natürlich, wenn der Frachtfübrcrsich nnt der verspäteten Anzeige ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden erklärt,d, h, zu erkennen gegeben hat, daß er diese als Anzeige im Sinne des § 429 Abs, 2gelten lassen will (Cosack S, 443).

Die Augabc kauu formlos, aber sie muß deutlich feiu, Augabc im Frachtbrief Am».ss.genügt (H 426 Abs, 2 Nr, 5). Die BezeichnungBijouterien" genügt eiuer Eisenbahngegenüber (R.G. 7 S. 126), Dic BezeichnungOelgemälde " genügt nicht, weil es auchOelgemälde ohne Kunstwerth giebt (R.G. 13 S. 33).o) Die Rechtsfolge der Nichtdcklarntion ist, daß der Frachtführer für Verlust oder Bc° Amn.24.schädiguug uicht haftet. Er haftet dann gar nicht, auch nicht für den mittlern Werth.Das bernht daranf, daß, wenn dic Angabe gemacht worden wäre, der FrachtführerGelegenheit gehabt hätte, dem Gute besondere Anfmcrksainkeit zn widmen. Auch wenner den Werth oder die Beschaffenheit aus anderer Quelle kennt, ist die Haftpflicht nichtbegründet; ein Antrag, seine Hastung für diesen Fall zn nvrmiren, wurde abgelehnt(anders Cosnck S. 443). Auch für das Verschulden seiner Leute, weuu diese z. B. dicKostbarkeiten gestohlen haben, haftet er dann nicht (R.O.H. 8 S, 271; CosackS. 443), Auch uicht für eigenes Verschulden,

Wie aber, wenn ihm selbst ein Vorsatz zur Last fällt? Aus dem Frachtvertrage Anm.25.und dem vorliegenden Paragraphen haftet er auch dann nicht, trotz § 430 Abf. 3der nicht die Voraussetzungen der Schadcnscrsatzpflicht, sondern nur dic Höhe desSchadens beim Vorhandensein der dortigen Voraussetzungen statnireu will (vcrgl. R.O.H. 8S. 271: R.G. 13 S. 38). Abcr iu solchem Falle wird meist der Anspruch ausSchadensersatz ans Grund unerlaubter Handlung begründet sein (R.O.H. 8 S. 271;bahn Z 22 zu Art. 395; Cosack S. 443).

Andere Rechtsfolgen hat die nnterlafsene Deklaration nicht,Anm.ss..insbesondere ist der Absender nicht etwa verpflichtet, die für deklarirtc Sendungen zuzahlende Mehrfracht zn bezahlen. Vielmehr liegt es iu seiner Wahl, zu dcklariren uudden Frachtzuschlag zu zahlen nnd dadurch die Gefahr auf den Frachtführer abzu-wälzen, oder uicht zu deklarireu, den Frachtznschlag zu ersparen uud dasür die Gefahrselbst zu tragen (R.G. vom 30. September 1882 in Egers Eisenbahnrcchtlichen Ent-scheidungen 2 S. 354).

«1) Die Rechtsfolge» der Deklaration. Dieselbe ist, weuu sie als Werthaugabe crsolgt, Anm.2s_keine Vertragsabrede, sondern dic einseitige Erklärung des Absenders zur Wahrungseiner Rechte (R.O.H. 11 S. 424). Der Absender ist durch sie gebunden, der Fracht-sührcr nicht (R.O.H. 11 S. 424; Friedrichs a. a. O. S. 125). Den Beweis derSchadenshöhe hat der Ersatzbercchtigte zu führen (Friedrichs a. a. O. S. 125). Abermehr als der deklarirtc Werth braucht uicht ersetzt zu werden (R.O.H. 11 S. 424). -Der Frachtführer haftet nach 8 429. Er kann also auch da noch sich cr.kulpircu durchmangelndes Verschulden.

Zusatz 1. Eine Pflicht, das Gut zu versichern, besteht für dcu Frachtführer uicht. Anm.28.

Zusatz L. Dic Haftung des Absenders für Schäden, welche er seiuerseits dem Frachtführer Anm.2».verursacht, ist hier uicht geregelt. Sie richtet sich nach sonstigen Grundsätzen (R.G. 15 S. 151;20 S. 78).

K 43«.

Muß auf Grund des Frachtvertrags von dein Frachtführer für gänzlichenoder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeinehandelswcrth und in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen