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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Frachtgeschäft. K 429.

Anm.ie. <5) Trifft den Absender cin konknrrircndcs Versehe», so kan» dies nach Bewandtnis;

der Umstände zur Beseitigung oder Milderung der Haftung des Frachtführersfuhren (§ 254 B.G.B.).

Anm.17, r) Bleibt nach den beiderseitigen Darlegungen die Ursache des Schadens unaufgeklärt,

so haftet der Frachtführer dann nicht, wenn er im Allgemeinen eine sorgsame Be-handlung der Sache dargethan hat, so z. B. wenn ein Ballon mit einer medi-zinischen Flüssigkeit erweislich wohlvcrpackt uud unversehrt dem Frachtführer über-geben ist, auf der Reise Platzt, sodaß die Flüssigkeit ausläuft und werthlos wird,und Seitens der Leute des Frachtführers envieseuermaßen mit der größten Vor-sicht verfahren worden ist.

Nnm.i«. -l, Kaun die Haftung durch Vereinbarung gemildert oder ausgeschlossen werden? Die Be-antwortung der Frage richtet sich nach HZ 276 uud 278 B.G.B. Danach kann jedeHaftung dnrch Vereinbarung nusgcschlosseu werden, nur nicht die Haftung für eigenenBorsatz, wohl aber die Haftung für eigenes grobes Versehen, uud auch die Haftung fürden Vorsatz der Erfllllnugsgchilfeu.Anm.is. Eine Grenze liegt allerdings dort, wo die Vereinbarung gegen die guten Sitten

verstößt. Der Fall liegt zwar dann noch nicht vor, wenn der Frachtführer besondereFrachtsätze für größere oder geringere Haftung fordert, wohl aber nach der Meinungdes Reichsgerichts, wenn er die geringere Haftung uubedingt fordert und durch ein ge-setzliches oder thatsächlich geschaffenes Monopol (Ring) in der Lage ist, den Absender zuzwingen, mit ihm zu kontrnhiren (R.G. 2» S. 116).

Für den Eisenbahnfrachtverkehr enthält A 456 Abäudernugeu der Haftung.Anm.so. 5. Von Gcsctzcswcgcn ist die Haftung verringert beim Verlust oder der Beschädigung vonKostbarkeiten, Llnustgegenstäudeu, Geld oder Wertpapiere» (nicht anch bei der verzögertenAblieferung dieser Gegenstände). Bei diesen Gegenständen besteht die Haftung für Verlustoder Beschädigung nur dann, wenn dem Frachtführer die Beschasfcuheit oder der Werthdes Gutes bei der Ucbergabe zur Beförderung angegeben worden ist (vergl. hierübernach früherem Recht Friedrichs iu Kohler uud Riugs Archiv Bd. 9 S. 122).Anm.2i. a>) Kostbarkeiten. Darunter versteht man nicht abstrakt werthvolle Gegenstände, jondcrnsolche, welche im Verhältniß zu ihrem Umfange und ihrem Gewicht einen im Vergleichzu andere» Waaren daS gewöhnliche Maß übersteigenden Werth haben (R.G. 13 S. 38).Kostbarkeiten sind darum nicht bloß Edelsteine, kostbare Pcrleu ?c., sondern anch Seiden-waaren, ferner auch Taschenuhren, selbst wenn sie innerhalb ihrer Gattung, als Uhren,nicht besonders werthvoll sind uud z. B. nur 9 Mark pro Stück kosten (O.L.G-Hamburg iu K.X. 4V S. 538? dagegen Förtsch Anm. 22 zn Art. 395), auch brauchtes sich nicht gerade nm ciueu erheblichen Geld werth zn handeln, auch eiu erheblicher>iunstwerth genügt, weshalb anch Oelgemälde als Kostbarkeiten gelten können (R.G. 13S. 37), aber natürlich nicht nothwendig als solche gelten müssen (Bolze 14 Nr. 4VKb).Die Kunstgcgenstände sind übrigens jetzt besonders hier aufgezählt. Dieser Begriff derKunstgcgenstände ist nach der Berkehrssitte zu beurtheilen. Hier handelt es sich nichtum die besondere Kostbarkeit des Gegenstandes, sondern lediglich darum, ob es sich umeine künstliche Darstellung handelt. Es gehören dazu z. B. Kupferstiche »ud Oelbilder,auch wenn sie schlecht sind, Photographien nur, wenn sie Kunstwerth haben (CosackS. 443). Unter Geldern sind alle gangbaren Müuzeu des In- und Auslandes zuverstehen (Egcr 1 S. 296). Der Begriff Werth Papiere ist nicht in dem engenSinne des H 1 (vergl. Anm. 37 zu Z 1) zu nehmen, sondern hat eine allgemeinereBedeutung (Stciatspapicre; Aktien: Obligationen ?e., auch wenn sie nnverkänflich sind).Vergl. Förtsch Anm. 22 zu Art. 39S.

Anm.2L. !>) Beschaffenheit oder Werth niiisse» augcgcbc» sei». Eine dieser Angaben genügt (R.G. 7S. 126). Die Angabe muß bei der Uebcrgabe erfolge». Eine vorherige Angabe mußaber genüge», es soll bloß heiße»: spätestens bei der Uebcrgabe. Eine Angabc nachder Ucbcrgabc dagegen genügt nicht. Erfolgt die Angabe nach der Uebergabe, fo hastet