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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Frachtgeschäft, 8 ^2!>.

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Von da ab haftet der Frachtführer nur auf Grund des Verwahrungsvertragcs,also, wenn dieser entgeltlich abgeschlossen ist, nur für die Sorgfalt in eigenen An-gelegenheiten (Z 630 B.G.B.). Wird die Entgegennahme der Ablieferung durch denAdressaten abgelehnt, so ist ja eigentlich die Ablieserung noch nicht erfolgt, gleichwohlwird mau berechtigt sein, den Z 300 B.G.B, analog anzuwenden nud von diesem Zeit-punkte ab deni Frachtführer nur die Haftung für Vorsatz nud grobes Versehe» auf-zuerlegen (Cosack S. 443).b) Schade» durch Vcrsnninnng der Lieferzeit. Die Lieferzeit kann besonders vereinbart Amn.io.oder auch die übliche sein. Die übliche Lieferuugszeit ist diejenige, welche am Ortedes Rciscantritts üblich ist (Pnchelt Anm. 4 zn Art. Zg?).Die Frage des Verschuldens und des Beweises. Der Absender hat zu beweisen, daß das «mn.ii.Frachtgut innerhalb der im Abs. 1 erwähnten Zeit verloren gegangen oder beschädigt oderdaß die Lieferzeit versäumt ist (natürlich anch, daß nnd welcher Schaden erwachsen ist).Alsdann ist es Sache des Frachtführers, sich zu cxknlpiren. Dieser ExknlvationSbeweis istgegen das frühere Recht erheblich erleichtert. Während sich der Frachtführer früher nurdurch Berufung auf höhere Gewalt oder auf natürliche Beschaffenheit des Gntes oder aufäußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung berufen konnte, exknlpirt er sich jetztgenügend dadurch, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung auf Umstäudeuberuht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werdenkonnten.

a) Hier ist der ordentliche Frachtführer erwähnt, während dem Kommissionär Anm.is.und Spediteur (W 384 uud 403) die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns auferlegtsind. Es liegt das daran, daß die Kanfmannsaualität des Frachtführers nicht im all-gemeinen Bewußtsein liegt. Eine sachliche Verschiedenheit liegt darin nicht. Auch hiersind die Pflichten des ordentlichen Frachtführers nach Art des betreffenden Gewerbesverschieden zu bemessen; ein kleiner Frachtfuhrmann ist mit anderem Maaße zumessen, als eine organisirte Transportanstalt (Pnchelt Anm. 6 zu Art. 395).

d) In welcher Weise der Frachtführer seinen EntschuldigungsbeweisAnm.ls.führt, kann nur von Fall zu Fall dargelegt werden. Einzelnes mag hierhervorgehoben werden:

«) Eine allgemeine Berufung auf sorgsames Verhalten soll nach der Denkschrift S. 257nicht genügen. Doch ist dies in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Sie genügtallerdings dann nicht, wenn dem Frachtführer ein bestimmter Vorwurf bei Ent-saltnng seiner Thätigkeit vom Absender gemacht wird. Dann hat er diesen zn ent-kräften. Und umgekehrt genügt es in diesem Falle, wenn er die speziellen, ihm ge-machten Vorwürfe entkräftet (vergl. Anm. 21 zn Z 408). Aber wenn ihm ein be-stimmter Vorwurf nicht gemacht wird, fo genügt er seiner Entschuldigungspflicht,wenn er die Art des Transportes darlegt uud so beweist, daß er ihn sorgsam aus-geführt hat.

/?) Selbstverständlich ist er nicht entschuldigt, wenn er nur darlegt, daß ihn persönlich Anm.l4.kein Verschulden trifft. Denn für die Versehen seiner Leute haftet er, wie für seineeignen (ZZ 278 B.G.B., Z 431 H.G.B.).

7) Wohl aber ist er entschuldigt, wenu er darlegt, daß der Absender oder diejenigen Anm. 15.Lcnte, für deren Versehen dieser zu haften hat, den eingetretenen Schaden ver-schuldet haben. Eine solche Schuld liegt z. B. dann vor, wenn der Absender diebesondere Gefährlichkeit des Transports verheimlicht oder wenn er Vertragsabredenverletzt hat (R.G. 15 S. 151; 20 S. 78), oder wenn er nach eingetretenem Noth-fall den Frachtführer an der Ergreifung von Sicherheitsmaßregelu hindert(R.O.H. 12 S. 107) oder wenn der Schaden entstanden ist dnrch Befolgung be-stimmter Anordnungen des Absenders, oder wenn das Gut verloren gegangen istdurch befugte Veräußerung infolge Abuahmeverzuges des Empfängers (R.O.H. 11S. 293).